Weitere Hilfen für finanziell angeschlagene Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige

Nach dem Soforthilfeprogramm des Freistaats Bayern für gewerbliche Unternehmen und Freiberufler (wir haben im 2. Sondernewsletter von März 2020 hierüber berichtet) wird jetzt auch der Bund Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige – auch Angehörige der Freien Berufe – mit bis zu zehn Beschäftigten finanziell unterstützen. Folgende Maßnahmen wurden beschlossen:

  • Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) erhalten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000,00 € für drei Monate.
  • Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente) erhalten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000,00 € für drei Monate.
  • Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 Prozent reduziert, kann der gegebenenfalls nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.

Bei den Zuschüssen handelt es sich nicht um Kredite, so dass eine Rückzahlung nicht erfolgen muss. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem

und der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen.

Damit können auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte akute Liquiditätsengpässe überwinden. Die Hilfe betrifft vor allem laufende Betriebskosten wie zum Beispiel Mieten, Kredite für Betriebsräume und Leasingraten. Die Bewilligung der Anträge erfolgt durch die jeweiligen Länder bzw. Kommunen.

Die nachfolgende Übersicht (Stand 24.03.2020) über die bislang von Bund und Ländern zugesagten Corona-Soforthilfen hat die Bundesrechtsanwaltskammer auch auf ihrer Internetseite unter https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/ veröffentlicht.