Anstieg der Mindestausbildungsvergütung und des allgemeinen Mindestlohnes zum 01.01.2022

Bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG) am 01.01.2020 wurde die Mindestausbildungsvergütung auch für die Kalenderjahre 2021 bis 2023 festgelegt.

Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1b) des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) beträgt sie im ersten Jahr einer Berufsausbildung, die im Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2021 begonnen wird, 550,00 €. Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr steigt sie auf 649,00 € bzw. 743,00 € an (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BBiG). Die Sätze für Ausbildungsverhältnisse mit Beginn zwischen 01.01. und 31.12.2022 sehen wie folgt aus:

  • im 1. Ausbildungsjahr 585,00 €
  • im 2. Ausbildungsjahr 690,00 €
  • im 3. Ausbildungsjahr 790,00 €

Alle Ausbildungskanzleien und -anwälte werden um entsprechende Beachtung gebeten.

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Mindestsätze nur die Untergrenze der angemessenen Ausbildungsvergütung bilden. Die Vereinbarung höherer Vergütungen ist selbstverständlich möglich und angesichts der anspruchsvollen Ausbildung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten auch wünschenswert.

Auch der allgemeine Mindestlohn wird zum 01.01.2022 angepasst. Er beläuft sich dann auf 9,82 € pro Stunde, bei einer 40-Stunden-Woche also auf monatlich 1.702,00 € brutto (derzeit 9,60 € pro Stunde und 1.664,00 € pro Monat).

Alle Kolleginnen und Kollegen werden gebeten, die geltenden Mindestlohnbeträge bei Ausgestaltung der Arbeitsverträge mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu beachten und bestehende Verträge erforderlichenfalls anzupassen.

Weitere Informationen zum Mindestlohn finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Mindestlohn/mindestlohn.html.