Aus aktuellem Anlass hat die Bundesrechtsanwaltskammer eine
Stellungnahme zum Nachweis des Zugangs elektronischer Dokumente bei Gericht
veröffentlicht (vgl. z. B. § 130a Abs. 5 ZPO). Darin wird klargestellt, dass das beA–System alle notwendigen Nachweise liefert, die Gesetz und Rechtsprechung fordern.
Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf dem beA–Anwenderportal sowie in den beA-Newslettern der BRAK.