Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten tritt am 01.01.2022 in Kraft

Im Newsletter von September 2022 haben wir bereits über das

Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

und zur Änderung weiterer Vorschriften informiert. Nachdem es am 05.10.2021 vom Bundestag beschlossen und am 11.10.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wird es in seinen wesentlichen Teilen zum 01.01.2022 in Kraft treten. Folgende Neuerungen sind in erster Linie von Bedeutung:

  • Die Einführung des elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO) gemäß §§ 10 bis 12 ERVV, das – wie das beA – als sicherer Übermittlungsweg i. S. v. § 130a Abs. 3 und 4 ZPO ausgestaltet ist. Für bestimmte professionelle Nutzergruppen, z. B. Gewerkschaften und prozessvertretende Arbeitgeber- und Sozialverbände, gilt ab 01.01.2026 eine aktive Nutzungspflicht.
  • Einige Klarstellungen, u. a. in § 130a ZPO hinsichtlich der Folgen eines Verstoßes gegen die Formerfordernisse der ERVV.
  • Änderungen im Zustellungsrecht; in § 173 ZPO ist erstmals eine Regelung für den elektronischen Postausgang enthalten.

Auch die neue

Bekanntmachung zu § 5 ERVV (Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2022 – ERVB 2022) vom 22.11.2021

wurde zwischenzeitlich veröfffentlicht. Sie regelt vor allem die bislang im Detail umstrittenen Folgen einer Nichteinhaltung der Formerfordernisse nach der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) und den flankierenden früheren Fassungen der ERVB und schafft so Rechtssicherheit. Daneben enthält sie Vorgaben zu den nutzbaren Dateiformaten, den Mengengerüsten sowie den eingebetteten Schriftarten. Zudem sind Regelungen zur Bezeichnung und Nummerierung von Dokumenten vorgesehen.

Weitere Informationen finden Sie im beA-Newsletter der BRAK Ausgabe 11/2021 vom 04.11.2021.

Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist bea-logo.jpg