Am 25.11.2020 ist die Antragstellung für die Novemberhilfe gestartet. Erste Abschlagszahlungen sollen noch in diesem Monat erfolgen. Nach den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlichten Informationen gilt derzeit Folgendes:
Ein Antrag auf Corona-Novemberhilfe ist über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt zu stellen. Soloselbständige, die bislang keine Überbrückungshilfe beantragt haben, können mit dem Direktantrag im eigenen Namen (ohne prüfenden Dritten) bis 5.000,00 € erhalten. Die Richtlinie für die Gewährung von Novemberhilfe finden Sie hier:
darüber einig, dass die finanzielle Unterstützung für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständigen, Vereine und Einrichtungen fortgeführt wird.
Die Novemberhilfe wird in den Dezember auf Basis der Novemberhilfe verlängert und das Regelwerk der Überbrückungshilfe III entsprechend angepasst. Für diejenigen Wirtschaftsbereiche, die absehbar auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen, ohne von Schließungen betroffen zu sein, wird der Bund im Rahmen der Überbrückungshilfe III die Hilfsmaßnahmen bis Mitte 2021 verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern.
um Unterstützung der Steuerberater beim Genehmigungsverfahren der Novemberhilfe, Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe.
Alle Kolleginnen und Kollegen werden deshalb ermuntert, ihre Mandantinnen und Mandanten bei der Beantragung von Corona-Hilfen zu vertreten, zumal das Recht zur Antragstellung, das zu Beginn nur Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zustand, für Rechtsanwälte erst hart erkämpft werden musste.
hat das Bundesministerium der Finanzen daran erinnert, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern noch bis 31.12.2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag in Höhe von 1.500,00 € steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren können (§ 3 Nr. 11a EStG).
Voraussetzung ist, dass die Zuwendungen der Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise dienen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Sie sind im Lohnkonto aufzuzeichnen und unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht.
Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) möchte aufgrund der Corona-Pandemie und der stärkeren thematischen Fokussierung auf Gründung, Nachfolge und Übernahme mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) enger zusammenarbeiten. Hierzu ist es wichtig, ein Erfahrungsbild zu sammeln, wie die Angebote der KfW von den Freien Berufen genutzt und beurteilt werden. Die nachfolgende
die zweigleisig aufgestellt ist, enthält einerseits die Finanzierungsangebote der KfW, die schon vor der Corona-Krise existiert hatten; andererseits ist das spezielle Angebot als Teil des Corona-Maßnahmenpakets der Bundesregierung in Form des KfW-Schnellkredits aufgeführt. Um ein möglichst umfassendes Bild zu gewinnen, bittet der BFB um kurzfristige Beantwortung der Fragen im
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ihre Informationsangebote rund um das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und den elektronischen Rechtsverkehr neu strukturiert:
Umfassende Informationen rund um die Nutzung des beA sowie technische Informationen stehen auf der Plattform
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sich gegen eine Verschiebung des elektronischen Rechtsverkehrs ausgeprochen. Hintergrund ist ein Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 07.10.2020, die aktive Nutzungspflicht für Anwältinnen und Anwälte zunächst bis zum Jahre 2025 zurückzustellen, bis flächendeckend funktionierende Internetzugänge gewährleistet werden können.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den folgenden Dokumenten:
Die Bekanntmachung gemäß § 6 der Strafaktenübermittlungsverordnung vom 14.04.2020, § 7 der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung vom 28.02.2020, § 7 der Strafakteneinsichtsverordnung vom 24.02.2020, § 6 der Bußgeldaktenübermittlungsordnung vom 06.04.2020, § 6 der Strafvollzugsgerichtsaktenübermittlungsverordnung vom 03.03.2020 und § 7 der Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung vom 27.03.2020 (Bundesgesetzblatt I S. 745) wurde am 17.09.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie steht nachfolgend zum Download bereit.
Im Newsletter von Oktober 2020 wurde berichtet, dass die elektronische Verfahrensakte beim Sächsischen Landesarbeitsgericht ab 16.11.2020 pilotiert werde. Nach Mitteilung des Gerichts vom 10.11.2020 sei das Projekt aufgrund der Corona-Pandemie allerdings nicht erfolgreich durchführbar, weshalb sich die sächsische Justiz entschlossen habe, die Einführung zu verschieben. Ein genaues Datum für den Ersatztermin könne situationsbedingt aber noch nicht bekannt gegeben werden.
Im Newsletter von September 2020 haben wir zuletzt über die RVG-Reform berichtet und den Gesetzentwurf zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021) vom 16.09.2020 veröffentlicht. Die Neuregelung soll am 01.01.2021 in Kraft treten.
Zwischenzeitlich hatten der Rechtsausschuss und der Finanzausschuss eine Verschiebung auf 01.01.2023 empfohlen, gegen die sich in einem
Nach einem erweiterten Berichterstattergespräch am 16.11.2020 vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages, an dem auch BRAK-Präsident Dr. Wessels teilgenommen hatte, wurde das KostRÄG 2021 am 27.11.2020 vom Deutschen Bundestag auf Grundlage der Empfehlungen des Rechtsausschusses beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren befindet sich damit auf der Zielgeraden. Sollte es in diesem Jahr auch noch den Bundesrat passieren, kann die Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung Anfang 2021 in Kraft treten.
Das Bundesinnenministerium und die Bundesrechtsanwaltskammer bitten um Unterstützung bei der Evaluierung des Bundesdatenschutzgesetzes, die bis 15.01.2021 laufen wird. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem
und Übermittlung Ihrer Antworten an die Kammergeschäftsstelle. Der erste Teil betrifft die Bewertung der bestehenden Vorschriften und etwaige Änderungsvorschläge; im zweiten Teil werden statistische Angaben zu in Ihren Häusern etwa unterbliebenen Betroffeneninformationen gemäß §§ 32 und 33 BDSG abgefragt.
Im Newsletter von Oktober 2020 wurde bereits darauf hingewiesen, dass mit Wirkung ab 01.01.2021 die Mindestausbildungsvergütung (auch) für auszubildende Rechtsanwaltsfachangestellte nach § 17 Abs. 2 Nr. 1b) des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ansteigen wird.
Das Bundeskabinett hat nunmehr beschlossen, auch den allgemeinen Mindestlohn anzupassen und damit einer Empfehlung der Mindestlohnkommission zu folgen. Die Untergrenze des Stundensatzes wird zum 01.01.2021 von derzeit 9,35 € auf 9,50 € erhöht. Der monatlich zu zahlende Mindestlohn beläuft sich somit bei einer 40-Stunden-Woche auf 1.647,00 € (bislang 1.621,00 €) brutto.
Alle Kolleginnen und Kollegen werden gebeten, die geltenden Mindestlohnbeträge bei Ausgestaltung der Arbeitsverträge mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu beachten und bestehende Verträge erforderlichenfalls anzupassen.
Die „Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte“ ruft auch in diesem Jahr zu Spenden zugunsten von bedürftigen Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten sowie für deren Familien und Hinterbliebene auf. Näheres entnehmen Sie bitte der
Die Rechtsanwaltskammer Bamberg hat ein neues Schutz- und Hygienekonzept für den Aufenthalt in der Geschäftsstelle in Bamberg, Friedrichstraße 7 und 9, erstellt. Dazu gehören in erster Linie die Verpflichtung für alle Besucher, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, den Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen zu wahren, sich die Hände zu desinfizieren und eine Selbstauskunft zur Nachvollziehung von Infektionsketten zu erteilen.
Das Konzept steht nachfolgend zum Download bereit und kann auch auf der kammereigenen Internetseite unter https://www.rakba.de/ abgerufen werden.
Das Oberlandesgericht Bamberg hat das Formular zur Corona-Selbstauskunft aktualisiert. Im Hinblick auf die steigenden Infektionszahlen war es erforderlich, das Formblatt wieder um eine an die aktuellen Erkenntnisse zu typischen COVID-19 Symptomen angepasste Gesundheitsfrage zu ergänzen. Die neue Version vom 16.10.2020 finden Sie nachstehend
geregelt ist. Sie sieht besondere Maßnahmen vor, sobald die sog. 7-Tages-Inzidenz einen bestimmten Grenzwert (35 – 50 – 100) übersteigt. Dabei handelt es sich vor allem um
eine Maskenpflicht an Orten, an denen Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen,
erweiterte Sperrstunden und Alkoholverbote,
die Begrenzung der Teilnehmerzahl privater Feiern und Veranstaltungen sowie
die Beschränkung der Kontakte auf zwei Hausstände oder maximal 10 bzw. 5 Personen.
Nähere Einzelheiten zur Corona-Ampel finden Sie auf folgenden Internetseiten:
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ihre zweite Corona-Umfrage ausgewertet. Das Gesamtergebnis sowie eine Bewertung finden Sie unter https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/corona-umfrage/; die Auswertung für Bayern können Sie nachfolgend herunterladen.
Zu den Umfrageergebnissen hat die BRAK vor wenigen Tagen eine neue Podcast-Folge veröffentlicht, die Sie unter https://www.brak.de/service/podcast/ anhören können. Unter dem Titel „Schwarz auf weiß – Ergebnisse der Corona-Umfrage“ spricht Geschäftsführerin Stephanie Beyrich mit Jan Helge Kestel, Präsident der RAK Thüringen und Mitglied im Ausschuss Öffentlichkeitsarbeit der BRAK, über die Auswirkungen der Pandemie auf die Anwaltschaft – ganz persönlich und auch generell.
Bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG) am 01.01.2020 wurde die Mindestausbildungsvergütung auch für die Kalenderjahre 2021 bis 2023 festgelegt.
Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1b) des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) beträgt sie im ersten Jahr einer Berufsausbildung, die im Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2021 begonnen wird, 550,00 €. Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr steigt sie auf 649,00 € bzw. 743,00 € an (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BBiG). Alle Ausbildungskanzleien und -anwälte werden um entsprechende Beachtung gebeten (Ausbildungsverhältnisse, die schon vor dem 01.01.2021 bestanden, sind davon nicht betroffen!).
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Mindestsätze nur die Untergrenze der angemessenen Ausbildungsvergütung bilden. Die Vereinbarung höherer Vergütungen ist selbstverständlich möglich und angesichts der anspruchsvollen Ausbildung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten auch wünschenswert.
Mit Wirkung zum 16.10.2020 wurde der bisherige Direktor des Amtsgerichts Schweinfurt Thomas Olbermann zum neuen Direktor des Amtsgerichts Bamberg ernannt. Er ist damit Nachfolger von Gudrun Göller, die mit Ablauf des 31.08.2020 in den Ruhestand trat.
Thomas Olbermann, 61 Jahre alt, begann seine juristische Karriere im April 1991 als Staatsanwalt in Hof. Nach Stationen als Richter am Landgericht Hof (seit Juli 1994) und Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Hof (seit Juli 2003) wechselte er im Februar 2007 als Richter zum Oberlandesgericht Bamberg. Dem Amtsgericht Schweinfurt stand er seit 01.11.2013 vor.
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass die Rechtsanwaltskammer Bamberg in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Anwaltsinstitut (DAI) am Dienstag, 08.12.2020, eine Fortbildungsveranstaltung zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) anbietet. Sie findet von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr im DAI-Ausbildungscenter in Heusenstamm (bei Frankfurt/Main) statt.
Referenten sind Frank Klein, Geschäftsführer der RAK Schleswig-Holstein, und Andreas Kühnelt, Mitglied des Ausschusses Elektronischer Rechtsverkehr der Bundesrechtsanwaltskammer.
Ab 16.11.2020 wird die elektronische Verfahrensakte beim Sächsischen Landesarbeitsgericht pilotiert. Ab dann werden neu eingehende Verfahren in allen Kammern elektronisch geführt. Nähere Einzelheiten und Vorgaben entnehmen Sie bitte dem