Anstieg der Mindestausbildungsvergütung zum 01.01.2021

Bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG) am 01.01.2020 wurde die Mindestausbildungsvergütung auch für die Kalenderjahre 2021 bis 2023 festgelegt.

Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1b) des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) beträgt sie im ersten Jahr einer Berufsausbildung, die im Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2021 begonnen wird, 550,00 €. Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr steigt sie auf 649,00 € bzw. 743,00 € an (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BBiG). Alle Ausbildungskanzleien und -anwälte werden um entsprechende Beachtung gebeten (Ausbildungsverhältnisse, die schon vor dem 01.01.2021 bestanden, sind davon nicht betroffen!).

Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die Mindestsätze nur die Untergrenze der angemessenen Ausbildungsvergütung bilden. Die Vereinbarung höherer Vergütungen ist selbstverständlich möglich und angesichts der anspruchsvollen Ausbildung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten auch wünschenswert.