Erhöhung des allgemeinen Mindestlohnes ab 01.01.2021

Im Newsletter von Oktober 2020 wurde bereits darauf hingewiesen, dass mit Wirkung ab 01.01.2021 die Mindestausbildungsvergütung (auch) für auszubildende Rechtsanwaltsfachangestellte nach § 17 Abs. 2 Nr. 1b) des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ansteigen wird.

Das Bundeskabinett hat nunmehr beschlossen, auch den allgemeinen Mindestlohn anzupassen und damit einer Empfehlung der Mindestlohnkommission zu folgen. Die Untergrenze des Stundensatzes wird zum 01.01.2021 von derzeit 9,35 € auf 9,50 € erhöht. Der monatlich zu zahlende Mindestlohn beläuft sich somit bei einer 40-Stunden-Woche auf 1.647,00 € (bislang 1.621,00 €) brutto.

Alle Kolleginnen und Kollegen werden gebeten, die geltenden Mindestlohnbeträge bei Ausgestaltung der Arbeitsverträge mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu beachten und bestehende Verträge erforderlichenfalls anzupassen.

Weitere Informationen zum Mindestlohn finden Sie beispielsweise auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Mindestlohn/mindestlohn.html.