Steuerfreier Corona-Bonus für Arbeitnehmer

Mit beigefügtem

hat das Bundesministerium der Finanzen daran erinnert, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern noch bis 31.12.2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag in Höhe von 1.500,00 € steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren können (§ 3 Nr. 11a EStG).

Voraussetzung ist, dass die Zuwendungen der Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise dienen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Sie sind im Lohnkonto aufzuzeichnen und unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht.

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