Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung – Pflichtverteidigerlisten

Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 ist am 13.12.2019 in Kraft getreten. § 142 Abs. 6 StPO lautet seither wie folgt: „Wird dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger bestellt, den er nicht bezeichnet hat, ist er aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 31 der Bundesrechtsanwaltsordnung) auszuwählen. Dabei soll aus den dort eingetragenen Rechtsanwälten entweder ein Fachanwalt für Strafrecht oder ein anderer Rechtsanwalt, der gegenüber der Rechtsanwaltskammer sein Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen angezeigt hat und für die Übernahme der Verteidigung geeignet ist, ausgewählt werden“.

Bis zum Abschluss der erforderlichen technischen Anpassungsarbeiten an den elektronisch geführten Rechtsanwaltsverzeichnissen ist sicherzustellen, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihr Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen gegenüber ihrer Rechtsanwaltskammer bekunden können und Informationen hierüber für die Gerichte und Staatsanwaltschaften verfügbar sind. Alle interessierten Kammermitglieder werden deshalb gebeten, die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Bamberg kurzfristig zu benachrichtigen. Schön wäre es, wenn Sie für Ihre Rückmeldung auch den elektronischen Weg mittels beA-Nachricht nutzen würden.