Der Ausschuss Steuerrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat zur Gewerblichkeit anwaltlicher Tätigkeit die beigefügte
vorgelegt, in der auch zahlreiche Praxishinweise enthalten sind.
Grundsätzlich ist die Anwaltstätigkeit von der Gewerbesteuer befreit. Bereits kleine Anteile originär gewerblicher Tätigkeit führen allerdings nach der sog. Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zur Gewerbesteuerpflicht der gesamten Kanzleileistung. Hierzu zählen etwa die Beschäftigung angestellter Rechtsanwälte, das Verbleiben nicht mehr als Anwalt aktiver Partner in der Sozietät, die Tätigkeit als ausschließlich akquisitorisch oder geschäftsführend tätiger Partner und Tätigkeiten als Datenschutzbeauftragter oder Insolvenzverwalter.