Mindestausbildungsvergütung – BBiMoG tritt am 01.01.2020 in Kraft

Nachdem der Deutsche Bundestag am 24.10.2019 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG) beschlossen und der Bundesrat in seiner Sitzung vom 29.11.2019 keine Änderungen mehr gefordert hatte, werden die Neuregelungen des Berufsbildungsgesetzes am 01.01.2020 in Kraft treten. Der Gesetzestext sowie eine Broschüre des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zum neuen BBiG stehen nachfolgend zum Download bereit.

Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von Bedeutung ist insbesondere die Einführung einer Mindestausbildungsvergütung. Schon bislang galt, dass Ausbildende ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren haben (§ 17 Abs. 1 BBiG). Allerdings war deren Höhe gesetzlich nicht festgelegt; sie richtete sich im Falle von Rechtsanwaltsfachangestellten vor allem nach den – regional äußerst unterschiedlichen – Empfehlungen der Rechtsanwaltskammern.

Nunmehr wurde eine Lohnuntergrenze eingeführt. Sie beläuft sich, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2020 begonnen wird, auf 515,00 € im ersten, 608,00 € im zweiten und 695,00 € im dritten Ausbildungsjahr. In den Folgejahren wird sie regelmäßig angehoben; sie beträgt ab 01.01.2021 550,00 €, ab 01.01.2022 585,00 € und ab 01.01.2023 620,00 €, jeweils im ersten Lehrjahr, und steigt im zweiten und dritten um 18% bzw. 35% (§ 17 Abs. 2 BBiG n.F.).

Damit ist die bisherige Empfehlung der Rechtsanwaltskammer Bamberg einer Vergütung von wenigstens 450,00 € im ersten Ausbildungsjahr hinfällig. Der Kammervorstand hat in seiner Sitzung vom 13.12.2019 einstimmig beschlossen, neue bzw. höhere Empfehlungen weder für das erste, noch für die weiteren Jahre auszusprechen. Maßstab für die Bemessung der Ausbildungsvergütung ist damit für alle Ausbildungsverhältnisse, die mit Wirkung ab 01.01.2020 oder später geschlossen werden, allein die gesetzliche Regelung.

Bitte beachten Sie, dass die Empfehlungen anderer Regionalkammern – die für den Bezirk der RAK Bamberg freilich nicht bindend sind, aber als Orientierungshilfe herangezogen werden können – zum Teil über den Mindestsätzen liegen. Eine Übersicht (Stand September 2019) finden Sie nachstehend.