Aktive Nutzungspflicht des beA

In letzter Zeit wurde an die Rechtsanwaltskammer Bamberg desöfteren die Frage herangetragen, ob und gegebenenfalls welche Bundesländer beabsichtigen, von der sog. „opt-in-Regelung“ gemäß Art. 24 Abs. 2 ERVGerFöG Gebrauch zu machen und die Einführung der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs auf 01.01.2020 – oder 01.01.2021 – vorzuziehen. Hierzu liegen uns folgende Erkenntnisse vor:

Bislang ist ein „opt-in“ nicht beabsichtigt, auch nicht in Bayern, so dass es bei der Pflicht zur aktiven Nutzung (erst) ab 01.01.2022 verbleibt. Eine Ausnahme gilt nur für die Arbeitsgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein, die den Beginn auf 01.01.2020 vorverlegt hat. Näheres hierzu kann der beigefügten

entnommen werden.

Eine weitere Ausnahme betrifft – schon seit 01.01.2018 – das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB), worauf schon mehrfach hingewiesen wurde. Allerdings wurde § 174 ZPO mit Wirkung ab 1.1.2020 erneut geändert und Absatz 4 Satz 5 durch folgende Sätze ersetzt: „Wird vom Gericht hierfür mit der Zustellung ein strukturierter Datensatz zur Verfügung gestellt, ist dieser zu nutzen. Andernfalls ist das elektronische Empfangsbekenntnis abweichend von Satz 4 als elektronisches Dokument (§ 130a ZPO) zu übermitteln.“

Dies bedeutet, dass bei einer elektronischen Zustellung durch das Gericht zukünftig darauf zu achten ist, ob im beA die Möglichkeit besteht, unmittelbar durch den Button „Abgabe erstellen“ einen elektronischen Datensatz für die Rücksendung des eEB zu produzieren. Ist dies der Fall, muss diese Möglichkeit genutzt werden. Ansonsten dürfte sich zukünftig im elektronischen Anhang einer beA-Nachricht das aus der Papierwelt bekannte „EB-Formular“ als PDF wiederfinden. Es kann dann entweder online oder nach einem Ausdruck ausgefüllt und anschließend wieder elektronisch und formwirksam entsprechend § 130a Abs. 3 ZPO an das Gericht übermittelt werden.

Zum 01.01.2020 geändert wurden im Übrigen auch die Absätze 1 und 3 des § 130a ZPO und dort Folgendes klargestellt:

  • Die Übermittlung eines Schriftsatzes nebst Anlagen an das Gericht kann nicht nur in Form eines einzigen elektronischen Dokuments, sondern auch durch Einreichung mehrerer elektronischer Dokumente – also Schriftsatz und Anlagen separat – geschehen.
  • Anlagen müssen nicht signiert, also weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur noch – bei Wahl des „sicheren Übermittlungsweges“ – mit einer einfachen Signatur versehen werden.
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