Rechtsanwälte können nicht verlangen, dass das besondere elektronische Anwaltspostfach (ausschließlich) mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung betrieben wird. Aus diesem Grunde besteht auch kein Unterlassungsanspruch gegen die BRAK, das beA ohne Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zu betreiben. Dies ist die Kernaussage eines (noch nicht rechtskräftigen)
in einem durch die Gesellschaft für Freiheitsrechte e. V. unterstützten Verfahren. Der AGH hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung zugelassen.