Neuerungen im elektronischen Rechtsverkehr zum 01.01.2020

Zu Beginn des neuen Jahres werden einige Änderungen beim elektronischen Rechtsverkehr in Kraft treten. Die wichtigsten hat die Bundesrechtsanwaltskammer in ihrem beA-Newsletter vom 12.12.2019 zusammengefasst.

Besonders zu beachten ist eine Änderung in § 174 ZPO, die das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) betrifft. Dessen bisheriger Absatz 4 Satz 5 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Wird vom Gericht hierfür mit der Zustellung ein strukturierter Datensatz zur Verfügung gestellt, ist dieser zu nutzen. Andernfalls ist das elektronische Empfangsbekenntnis abweichend von Satz 4 als elektronisches Dokument (§ 130a ZPO) zu übermitteln“.

Die alte Regelung, wonach ein elektronisches Empfangsbekenntnis zwingend in Form eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes zu übermitteln war, führte in der Praxis zu Problemen, wenn das Gericht einen solchen Datensatz aufgrund technischer Probleme nicht bereitstellen konnte. Zukünftig wird bei einer elektronischen Zustellung darauf zu achten sein, ob im beA die Möglichkeit gegeben wird, unmittelbar durch den Button „Abgabe erstellen“ einen elektronischen Datensatz für die Rücksendung zu produzieren. Ist das der Fall, muss diese Möglichkeit genutzt werden. Ansonsten dürfte sich im elektronischen Anhang einer beA-Nachricht das aus der Papierwelt bekannte „EB-Formular“ als PDF wiederfinden. Dieses muss entweder online oder nach dem Ausdrucken ausgefüllt elektronisch und formwirksam entsprechend § 130a Abs. 3 ZPO an das Gericht zurückgeschickt werden.

In § 130a ZPO wurde klargestellt, dass Anlagen zu Schriftsätzen nicht digital signiert werden müssen. Hierzu wurde in Absatz 1 folgender neuer Satz 2 aufgenommen: „Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.“ Des Weiteren wurde klargestellt, dass die Übermittlung an die Gerichte nicht nur in Form eines einzigen elektronischen Dokuments erfolgt, sondern die Einreichung mehrerer elektronischer Dokumente – also Schriftsatz und Anlagen separat – möglich ist.

Die Änderungen im Einzelnen finden Sie im

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