Der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 285/18) hatte sich erstmals mit der Rechtmäßigkeit von Legal-Tech-Portalen zu befassen. Konkret ging es um ein Legal Tech-Angebot des Unternehmens LexFox (vormals Mietright.de), welches das Internetportal „wenigermiete.de“ betreibt. Mit Urteil vom 27.11.2019 hat der 8. Zivilsenat entschieden, dass die Tätigkeit von LexFox noch von der Inkassoerlaubnis gedeckt ist, weil es sich nicht um eine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt.
Über wenigermiete.de. können Mieter ihre Rechte und Ansprüche aus den Vorschriften zur Mietpreisbremse durchsetzen, sich gegen Mieterhöhungen wehren oder die Klauseln zu Schönheitsreparaturen in ihren Mietverträgen überprüfen lassen – und dies „ohne Kostenrisiko“, wie das Unternehmen wirbt. Nur bei Erfolg wird eine Vergütung fällig. In dem Rechtsstreit hatte LexFox eine Wohnungsgesellschaft auf Rückzahlung der überhöhten Miete verklagt.
Das Urteil gilt als erste Grundsatzentscheidung zum Geschäftsmodell vieler Legal Techs, die sich auf Verbraucher und die Durchsetzung ihrer geringen Streitwerte konzentriert haben. Wie LexFox arbeiten sie fast alle auf der Basis einer Inkassoerlaubnis. Diese hat der Senat sehr großzügig ausgelegt. Auch die Vergütung auf Basis von Erfolgshonoraren rügt der BGH nicht. Weil die Tätigkeit von LexFox von der Inkassoerlaubnis gedeckt ist, darf das Unternehmen auch Erfolgshonorare vereinbaren. Wie aus dem Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz hervorgeht, gelten für die registrierten Inkassodienstleister nicht die gleichen Regeln wie für Rechtsanwälte.