Bereits am 09.12.2020 hatte der Freistaat Bayern – wie schon am 16.03.2020 – erneut den Katastrophenfall ausgerufen. Dadurch war der seit 02.11.2020 geltende „Lockdown light“ nochmals verschärft worden. Die Regelungen im Einzelnen waren in der
enthalten, die eigentlich bis 05.01.2021 Gültigkeit besitzen sollte.
Weil eine Senkung der Infektionszahlen auch dadurch nicht zu erreichen war, gilt vom 16.12.2020 bis 10.01.2021 allerdings ein „harter“ Lockdown, der nach der
insbesondere eine allgemeine Ausgangsbeschränkung und in der Zeit von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr eine Ausgangssperre umfasst (mit einer Sonderregelung für Weihnachten). Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur noch aus triftigen Gründen möglich. Hierzu gehören beispielsweise die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, so dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihre Kanzlei weiterhin aufsuchen dürfen.
Ob es Mandantinnen und Mandanten erlaubt ist, einen Anwaltstermin wahrzunehmen, ist allerdings unklar. Vom Deutschen Anwaltverein wird die Frage bejaht.
Die Kammer empfiehlt allen Kolleginnen und Kollegen, vorsorglich auf persönliche Besprechungen zu verzichten und sich auf Telefonate, Videokonferenzen oder E-Mail-Kontakt zu beschränken. Eine Ausnahme gilt sicherlich in unaufschiebbaren Fällen, in denen ein persönliches Treffen zwingend erforderlich ist.
Bei Verstößen gegen die angeordneten Maßnahmen ist weiterhin mit einem empfindlichen Bußgeld zu rechnen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem neuen
Die Bundesregierung hat das am 24.06.2020 beschlossene Programm „Ausbildungsplätze sichern“, das bis Ende 2020 befristet war, verlängert und ausgeweitet. Ausbildungsbetriebe – auch Rechtsanwaltskanzleien – können daher bis Juni 2021 Prämien bzw. Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung erhalten, wenn sie durch Kurzarbeit oder einen Umsatzeinbruch von der Corona-Pandemie betroffen sind, ihre Lehrstellenzahl aber dennoch halten oder sogar erhöhen, oder wenn sie Auszubildende, die ihre Ausbildungsstelle wegen einer pandemiebedingten Insolvenz verloren haben, übernehmen.
Die Verlängerung des Programms sollte auch für Anwaltskanzleien ein Anreiz sein, weiterhin oder sogar in verstärktem Maße Rechtsanwaltsfachangestellte auszubilden. Die Rechtsanwaltskammer Bamberg appeliert erneut an alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, dem Nachwuchs eine Chance zu geben und die Qualität nichtanwaltlicher Mitarbeiter/innen in den Kanzleien auch in den nächsten Jahren zu sichern.
Lesen Sie bitte den Aufsatz von Rechtsanwalt Sven Krautschneider zum Thema „Arbeiten mit dem beA während der pandemiebedingten Einschränkungen“, der in der aktuellen Ausgabe des BRAK-Magazins (Heft 6/2020) veröffentlicht ist.
Die ordentliche Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer Bamberg, die nach der Absage des ersten Termins vom 24.04.2020 zwischenzeitlich für Freitag, 13.11.2020, geplant war, ist wegen der Corona-Pandemie erneut abgesagt worden. Vorstand und Präsidium hielten es angesichts der dramatischen Entwicklung der Infektionszahlen nicht für vermittelbar, eine Präsenzveranstaltung in diesem Umfang durchzuführen – abgesehen davon, dass diese nach der seit 02.11.2020 geltenden
nicht mehr zulässig war. Vielmehr wurde von der Sonderregelung nach § 2 Abs. 3 des COVID-19-Gesetzes zur Funktionsfähigkeit der Kammern vom 10.07.2020 Gebrauch gemacht, wonach die Kammerversammlung auch ohne Versammlung der Mitglieder Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fassen kann. Diese betrafen den Kammerhaushalt 2020, die beA-Umlage 2021, die Entlastung des Vorstands und die Änderung der Geschäftsordnung der RAK Bamberg. Die Stimmabgabe war bis 27.11.2020, 12:00 Uhr, möglich. Die Ergebnisse werden im Mitteilungsblatt „RAK – InFORM“ von Dezember 2020 veröffentlicht werden.
zugestimmt. Das Gesetz wurde anschließend verkündet.
Durch die Neuregelung soll u. a. die Generalklausel des § 28 IfSG durch einen Katalog in § 28a IfSG ergänzt werden, der mögliche Schutzvorkehrungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie konkret aufführt. Die dann noch notwendige Konkretisierung ist weiterhin den Ländern vorbehalten.
Am 23.11.2020 hat das Bayerische Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie die Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 2 (Überbrückungshilfe II) erlassen. Sie steht nachfolgend zum Download bereit.
Am 25.11.2020 ist die Antragstellung für die Novemberhilfe gestartet. Erste Abschlagszahlungen sollen noch in diesem Monat erfolgen. Nach den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlichten Informationen gilt derzeit Folgendes:
Ein Antrag auf Corona-Novemberhilfe ist über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt zu stellen. Soloselbständige, die bislang keine Überbrückungshilfe beantragt haben, können mit dem Direktantrag im eigenen Namen (ohne prüfenden Dritten) bis 5.000,00 € erhalten. Die Richtlinie für die Gewährung von Novemberhilfe finden Sie hier:
darüber einig, dass die finanzielle Unterstützung für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständigen, Vereine und Einrichtungen fortgeführt wird.
Die Novemberhilfe wird in den Dezember auf Basis der Novemberhilfe verlängert und das Regelwerk der Überbrückungshilfe III entsprechend angepasst. Für diejenigen Wirtschaftsbereiche, die absehbar auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen, ohne von Schließungen betroffen zu sein, wird der Bund im Rahmen der Überbrückungshilfe III die Hilfsmaßnahmen bis Mitte 2021 verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern.
um Unterstützung der Steuerberater beim Genehmigungsverfahren der Novemberhilfe, Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe.
Alle Kolleginnen und Kollegen werden deshalb ermuntert, ihre Mandantinnen und Mandanten bei der Beantragung von Corona-Hilfen zu vertreten, zumal das Recht zur Antragstellung, das zu Beginn nur Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zustand, für Rechtsanwälte erst hart erkämpft werden musste.
hat das Bundesministerium der Finanzen daran erinnert, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern noch bis 31.12.2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag in Höhe von 1.500,00 € steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren können (§ 3 Nr. 11a EStG).
Voraussetzung ist, dass die Zuwendungen der Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise dienen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Sie sind im Lohnkonto aufzuzeichnen und unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht.
Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) möchte aufgrund der Corona-Pandemie und der stärkeren thematischen Fokussierung auf Gründung, Nachfolge und Übernahme mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) enger zusammenarbeiten. Hierzu ist es wichtig, ein Erfahrungsbild zu sammeln, wie die Angebote der KfW von den Freien Berufen genutzt und beurteilt werden. Die nachfolgende
die zweigleisig aufgestellt ist, enthält einerseits die Finanzierungsangebote der KfW, die schon vor der Corona-Krise existiert hatten; andererseits ist das spezielle Angebot als Teil des Corona-Maßnahmenpakets der Bundesregierung in Form des KfW-Schnellkredits aufgeführt. Um ein möglichst umfassendes Bild zu gewinnen, bittet der BFB um kurzfristige Beantwortung der Fragen im
Die Rechtsanwaltskammer Bamberg hat ein neues Schutz- und Hygienekonzept für den Aufenthalt in der Geschäftsstelle in Bamberg, Friedrichstraße 7 und 9, erstellt. Dazu gehören in erster Linie die Verpflichtung für alle Besucher, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, den Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Personen zu wahren, sich die Hände zu desinfizieren und eine Selbstauskunft zur Nachvollziehung von Infektionsketten zu erteilen.
Das Konzept steht nachfolgend zum Download bereit und kann auch auf der kammereigenen Internetseite unter https://www.rakba.de/ abgerufen werden.
Das Oberlandesgericht Bamberg hat das Formular zur Corona-Selbstauskunft aktualisiert. Im Hinblick auf die steigenden Infektionszahlen war es erforderlich, das Formblatt wieder um eine an die aktuellen Erkenntnisse zu typischen COVID-19 Symptomen angepasste Gesundheitsfrage zu ergänzen. Die neue Version vom 16.10.2020 finden Sie nachstehend
geregelt ist. Sie sieht besondere Maßnahmen vor, sobald die sog. 7-Tages-Inzidenz einen bestimmten Grenzwert (35 – 50 – 100) übersteigt. Dabei handelt es sich vor allem um
eine Maskenpflicht an Orten, an denen Menschen dichter und/oder länger zusammenkommen,
erweiterte Sperrstunden und Alkoholverbote,
die Begrenzung der Teilnehmerzahl privater Feiern und Veranstaltungen sowie
die Beschränkung der Kontakte auf zwei Hausstände oder maximal 10 bzw. 5 Personen.
Nähere Einzelheiten zur Corona-Ampel finden Sie auf folgenden Internetseiten:
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ihre zweite Corona-Umfrage ausgewertet. Das Gesamtergebnis sowie eine Bewertung finden Sie unter https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/corona-umfrage/; die Auswertung für Bayern können Sie nachfolgend herunterladen.
Zu den Umfrageergebnissen hat die BRAK vor wenigen Tagen eine neue Podcast-Folge veröffentlicht, die Sie unter https://www.brak.de/service/podcast/ anhören können. Unter dem Titel „Schwarz auf weiß – Ergebnisse der Corona-Umfrage“ spricht Geschäftsführerin Stephanie Beyrich mit Jan Helge Kestel, Präsident der RAK Thüringen und Mitglied im Ausschuss Öffentlichkeitsarbeit der BRAK, über die Auswirkungen der Pandemie auf die Anwaltschaft – ganz persönlich und auch generell.
Am 14.09.2020 hat das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie die zweite Änderungsrichtlinie zur Überbrückungshilfe erlassen. Die konsolidierte Fassung der Richtlinie steht nachfolgend zum Download bereit.
Die wichtigsten Änderungen betreffen die Verlängerung der Antragsfrist für die erste Phase (Förderzeitraum Juni bis August 2020) bis 30.09.2020 – sie wurde am 29.09.2020 nochmals bis 09.10.2020 verlängert – sowie die Zulassung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten als prüfende Dritte (bitte kalkulieren Sie bei einer Registrierung mit PIN-Brief eine Postlaufzeit von drei Tagen ein).
Zudem hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie am 18.09.2020 die Konditionen für die zweite Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate September bis Dezember 2020) vorgestellt. Eine Antragstellung ist voraussichtlich ab Mitte Oktober 2020 möglich. Näheres entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung, der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie dem
Am 30.09.2020 endet die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit. Handlungsempfehlungen liefert die neue Fachinfo-Broschüre Insolvenzrecht in der Coronakrise: Aktuelles Praxiswissen für „Nicht-Insolvenzrechtler“.
Bereits mit Verordnung vom 01.09.2020 wurde die Gültigkeitsdauer der 6. BayIfSMV vom 19.06.2020, die bis 02.09.2020 befristet war, erneut verlängert. Sie tritt nunmehr mit Ablauf des 18.09.2020 außer Kraft. Am 08.09.2020 wurde eine weitere Änderungsverordnung erlassen. Die aktuelle Version der 6. BayIfSMV steht nachfolgend zum Download bereit.
Neue Regelungen finden sich vor allem bei der Zulässigkeit von Versammlungen i. S. d. Bayerischen Versammlungsgesetzes (§ 7 der 6. BayIfSMV), bei der Zulässigkeit von Messen und Ausstellungen (§ 14a der 6. BayIfSMV) und im Bereich der Schulen (z. B. Maskenpflicht auf dem Schulgelände, § 16 Abs. 2 der 6. BayIfSMV).
Die Überbrückungshilfe geht in die Verlängerung. Die 2. Phase umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge können voraussichtlich ab Oktober 2020 gestellt werden. Derzeit wird die genaue Ausgestaltung des Programms auf Bundesebene erarbeitet.
Anträge der 1. Phase (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen bis spätestens 30.09.2020 eingereicht werden. Eine rückwirkende Antragstellung nach diesem Zeitpunkt ist nicht möglich.
Im 15. Corona-Sondernewsletter wurde bereits auf die Umfrage des Bundesverbandes der Freien Berufe (BFB) zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ hingewiesen. Daran soll auf Bitten der Bundesrechtsanwaltskammer nochmals erinnert werden. Den
können Sie gerne ausfüllen und an die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Bamberg zurückleiten.
Die bislang vorliegenden Rückmeldungen aus anderen Kammerbezirken und weitere Informationen zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ entnehmen Sie bitte dem
Wegen der anhaltend hohen Anzahl von Neuinfektionen in den letzten Wochen hat der Freistaat Bayern die zur Eindämmung der Corona-Pandemie geltenden Beschränkungen wieder verschärft. Näheres entnehmen Sie bitte der aktuellen Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die zuletzt am 14.08.2020 geändert wurde. Sie ist derzeit bis 02.09.2020 gültig.
Darüber hinaus gelten seit 25.08.2020 neue Bußgeldkataloge, die höhere Bußgelder insbesondere bei Verstößen gegen die Maskenpflicht (Regelsatz 250,00 €) und die Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne (Regelsatz 2.000,00 €) vorsehen. Diese stehen nachfolgend zum Download bereit.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die für ihre Mandanten „Überbrückungshilfe“ beantragen wollen, können sich an der digitalen Online-Plattform des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie registrieren. Dafür stellt das BMWi zwei unterschiedliche Verfahren zur Verfügung: Das „PIN-Verfahren“ und das „Smartcard-Verfahren“ unter Einsatz der beA-Karte.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes festgestellt, dass das von der Stadt Bamberg zur Eindämmung der Corona-Pandemie verhängte Verbot des Außer-Haus-Verkaufs alkoholischer Getränke ab 20:00 Uhr („Steh-Bier-Verbot“) an Wochenenden und während der (ausgefallenen) „Sandkerwa“ in bestimmten Teilen der Bamberger Altstadt voraussichtlich rechtmäßig ist. Er hat einen in erster Instanz ergangenen anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth geändert und einen gegen das Verbot gerichteten Eilantrag abgelehnt.
Die Stadt Bamberg hat das „Steh-Bier-Verbot“ mittlerweile bis 31.10.2020 verlängert.
Weitere Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zur Corona-Pandemie stehen nachfolgend zum Download bereit.