Corona-Lockdown vom 16.12.2020 bis 10.01.2021 – Auswirkungen auf die Anwaltstätigkeit

Bereits am 09.12.2020 hatte der Freistaat Bayern – wie schon am 16.03.2020 – erneut den Katastrophenfall ausgerufen. Dadurch war der seit 02.11.2020 geltende „Lockdown light“ nochmals verschärft worden. Die Regelungen im Einzelnen waren in der

enthalten, die eigentlich bis 05.01.2021 Gültigkeit besitzen sollte.

Weil eine Senkung der Infektionszahlen auch dadurch nicht zu erreichen war, gilt vom 16.12.2020 bis 10.01.2021 allerdings ein „harter“ Lockdown, der nach der

insbesondere eine allgemeine Ausgangsbeschränkung und in der Zeit von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr eine Ausgangssperre umfasst (mit einer Sonderregelung für Weihnachten). Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur noch aus triftigen Gründen möglich. Hierzu gehören beispielsweise die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, so dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihre Kanzlei weiterhin aufsuchen dürfen.

Ob es Mandantinnen und Mandanten erlaubt ist, einen Anwaltstermin wahrzunehmen, ist allerdings unklar. Vom Deutschen Anwaltverein wird die Frage bejaht.

Die Kammer empfiehlt allen Kolleginnen und Kollegen, vorsorglich auf persönliche Besprechungen zu verzichten und sich auf Telefonate, Videokonferenzen oder E-Mail-Kontakt zu beschränken. Eine Ausnahme gilt sicherlich in unaufschiebbaren Fällen, in denen ein persönliches Treffen zwingend erforderlich ist.

Bei Verstößen gegen die angeordneten Maßnahmen ist weiterhin mit einem empfindlichen Bußgeld zu rechnen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem neuen

Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist corona_viruss__5827050_835x547-m.jpg