Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Am 18.11.2020 haben zunächst der Bundestag und anschließend der Bundesrat dem

zugestimmt. Das Gesetz wurde anschließend verkündet.

Durch die Neuregelung soll u. a. die Generalklausel des § 28 IfSG durch einen Katalog in § 28a IfSG ergänzt werden, der mögliche Schutzvorkehrungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie konkret aufführt. Die dann noch notwendige Konkretisierung ist weiterhin den Ländern vorbehalten.

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