Neue Beiträge zum beA im BRAK-Magazin Heft 04/2021

Einführung der elektronischen Akte beim Landgericht Hof

Fotbildungsveranstaltung der RAK Bamberg und des DAI zum beA am 09.12.2021

Neue gesetzliche Regelung zu Vertretung und Zustellungsbevollmächtigung

Neue Funktionen der beA-Version 3.7

Online-Vortrag „beA Quick Wins – Anwendercoaching (nicht nur) für Kanzleimitarbeiter“

Beantragung von Corona-Hilfen mittels beA

BeA – erneute Auswertung der Erstregistrierungsquote

BeA-konforme Umbenennung mehrerer Dateien

Fortbildungsveranstaltung der RAK Bamberg und des Deutschen Anwaltsinstituts zum beA am 09.12.2021

BeA – Aktualisierung der Client-Security-Anwendungskomponente

Elektronischer Rechtsverkehr in Bayern – teilnehmende Gerichte (Abschlussbericht)

Pilotierung der elektronischen Akte auch beim Landgericht Hof

Benennung von Dateianhängen bei Übersendung von beA-Nachrichten

BeA für Berufsausübungsgesellschaften

BeA – Auswertung der Erstregistrierungsquote nach Kammerbezirken

BGH bestätigt Sicherheitsarchitektur des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

Bayerische Sozialgerichtsbarkeit – XJustiz-Viewer für die Einsicht in elektronische Akten

Amtsgericht Obernburg zur Beratungshilfe im Zuge des elektronischen Rechtsverkehrs

Elektronischer Rechtsverkehr in Bayern – teilnehmende Gerichte (neuer Statusbericht)

BeA – Erläuterungen zur aktiven Nutzungspflicht

BGH zur beA-Nutzungspflicht bei gescheitertem Fax-Versand

Online-Umfrage der BRAK zu den Datenmengen beim elektronischen Rechtsverkehr

Elektronischer Rechtsverkehr in Bayern – teilnehmende Gerichte (neuer Statusbericht)

Zahlungsverkehr mit den Gerichten und Justizbehörden in Schleswig-Holstein

Neue Beiträge zum beA im BRAK-Magazin Heft 04/2021

Im Rahmen ihrer Mitgliederkommunikation zum beA hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 04/2021 folgende Beiträge veröffentlicht, deren Lektüre empfohlen wird:

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Einführung der elektronischen Akte beim Landgericht Hof

Zum 19.07.2021 wurde auch beim Landgericht Hof die elektronische Akte eingeführt, wenn auch nur in Zivilsachen erster Instanz. Die zuständigen Entscheider und Servicekräfte bearbeiten seither alle neu eingehenden Zivilverfahren vollumfänglich in elektronischer Weise.

Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 26.07.2021.

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Fotbildungsveranstaltung der RAK Bamberg und des DAI zum beA am 09.12.2021

Die Rechtsanwaltskammer Bamberg und das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) bieten am 09.12.2021 eine Fortbildungsveranstaltung zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach an. Sie findet unter dem Titel „beA: So geht’s – Alles, was Sie über Ihr Postfach wissen müssen!“ im DAI-Ausbildungscenter in Heusenstamm (bei Frankfurt am Main) statt.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem

Infoblatt des DAI,

das auch die Möglichkeit der Anmeldung enthält. Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Bamberg (und deren Mitarbeiter) können aufgrund der bestehenden Kooperation mit dem DAI zu einem ermäßigten Kostenbeitrag von 185,00 € teilnehmen.

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Neue gesetzliche Regelung zu Vertretung und Zustellungsbevollmächtigung

Auf das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 wurde im Newsletter von Juli 2021 bereits hingewiesen. Wichtig für alle Kolleginnen und Kollegen ist insbesondere die Neuregelung der Vertretung bei Kanzleiabwesenheit (§§ 53, 54 BRAO) sowie der Zustellungsbevollmächtigung bei Befreiung von der Kanzleipflicht (§ 30 BRAO), nicht zuletzt im Hinblick auf das besondere elektronische Anwaltspostfach.

Die wichtigsten Informationen hat die Bundesrechtsanwaltskammer unter https://portal.beasupport.de/external/knowledge-base/article/198 zusammengestellt. Folgende Änderungen sind in erster Linie von Bedeutung:

  • Die Verpflichtung des Vertretenen, die Bestellung einer Vertretung der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen, ist entfallen. Eine dennoch erfolgte Anzeige bleibt unbeachtet, weshalb der Vertreter auch nicht mehr im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) der Bundesrechtsanwaltskammer erscheint.
  • Stattdessen hat der Vertretene der von ihm selbst bestellten Vertretung einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) einzuräumen. Die Vertretung muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse (eEB) abzugeben. Dies entspricht im beA den Rechten 01 – Nachrichtenübersicht öffnen, 05 – Nachricht versenden, 06 – Nachricht öffnen, 13 – EBs signieren, 14 – EBs versenden und 15 – EBs zurückweisen.
  • Ein durch die Rechtsanwaltskammer veranlasster automatisch eingerichteter Zugang auf die Nachrichtenübersicht des beA erfolgt für die Vertretung seit 01.08.2021 nicht mehr. Gleiches gilt für die Benennung von Zustellungsbevollmächtigten im Falle der Befreiung von der Kanzleipflicht.

Bitte lesen Sie auch den Beitrag im beA-Newsletter der BRAK Ausgabe 8/2021 vom 06.08.2021 (mit einer Anleitung zur Einrichtung der Vertretung) und den BRAK-Newsletter „Nachrichten aus Berlin“ Ausgabe 16/2021 vom 11.08.2021.

Das Gesetz sieht zudem vor, dass auch die Vertretung künftig aus dem beA-Postfach des Vertretenen über einen sicheren Übermittlungsweg, also ohne qualifizierte elektronische Signatur, Nachrichten und elektronische Empfangsbekenntnisse versenden kann. Weil der Gesetzgeber der Bundesrechtsanwaltskammer allerdings keine Übergangsfrist zur technischen Umsetzung dieser Neuregelung eingeräumt hat, steht diese Möglichkeit nicht schon ab 01.08.2021 zur Verfügung. Die Vertretung muss daher schriftformbedürftige elektronische Dokumente bis auf weiteres qualifiziert elektronisch signieren.

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Neue Funktionen der beA-Version 3.7

Am 14.07.2021 hat die Bundesrechtsanwaltskammer mehrere Verbesserungen beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) vorgenommen, insbesondere beim Umgang mit dem elektronischen Empfangsbekenntnis (eEB). So werden die Anforderung eines eEB sowie dessen Abgabe und Ablehnung nunmehr durch farbige Symbole schon in der Nachrichtenübersicht angezeigt (Spalte „eEB“), nicht erst in der geöffneten Nachricht.

Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beA-Sondernewsletter 3/2021 der BRAK vom 12.07.2021.

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Online-Vortrag „beA Quick Wins – Anwendercoaching (nicht nur) für Kanzleimitarbeiter“

Das Deutsche Anwaltsinstitut bietet Kanzleimitarbeitern (aber nicht nur diesen) die Möglichkeit, sich kompakt und praxisnah über das besondere elektronische Anwaltspostfach zu informieren. Hierzu wurde die Liverstream-Veranstaltungsreihe „beA Quick Wins – Anwendercoaching (nicht nur) für Kanzleimitarbeiter“ in das Seminarprogramm aufgenommen. Sie beginnt im Oktober 2021 und ist bis Januar 2022 geplant.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem

Infoblatt der DAI zu_beA Quick Wins

Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Bamberg können aufgrund der bestehenden Kooperation mit dem DAI zu einem ermäßigten Kostenbeitrag von 95,00 € (statt 105,00 €) teilnehmen.

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Beantragung von Corona-Hilfen mittels beA

Rechtsanwälte, die als sog. prüfende Dritte für ihre Mandantschaft Corona-Neustarthilfe bzw. Überbrückungshilfe III beantragen, können sich an dem dafür bereitgestellten Portal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) einmalig mit ihrer beA-Karte registrieren und auch künftig die beA-Karte für weitere Anmeldungen nutzen. Die Bestätigung der Identität wurde eingeführt, um Betrugsfälle im Zusammenhang mit der Beantragung von Corona-Hilfen einzudämmen. Dazu hat das Ministerium prüfende Dritte, die in den Berufsverzeichnissen keine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, angeschrieben und darum gebeten, ihre Identität durch Eingabe eines Codes zu bestätigen. Als sichere Alternative hierzu hat die Bundesrechtsanwaltskammer in Kooperation mit dem Ministerium für Anwälte die Möglichkeit geschaffen, die beA-Karte zur Authentifizierung zu nutzen.

Seit Mitte April wurde zusätzlich zur Verbesserung der Datenqualität ein elektronischer Datenabgleich mit der Finanzverwaltung eingeführt. Bei Antragstellung wird nunmehr die vom Antragsteller angegebene IBAN mit den beim Finanzamt hinterlegten Daten abgeglichen. Auch dies ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg, Betrugsversuche schon bei Antragstellung zu erkennen. Voraussetzung ist bei Antragstellung die Angabe der Steuernummer im vereinheitlichten Bundesschema.

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BeA – erneute Auswertung der Erstregistrierungsquote

Im Newsletter von März 2021 wurde letztmalig die Erstregistrierungsquote der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer veröffentlicht. Sie lag bundesweit für alle Postfächer bei 81 %; bei den niedergelassenen Rechtsanwälten bei 85 % und bei den Syndikusrechtsanwälten bei 62 %. Die neueste Auswertung der Bundesrechtsanwaltskammer (zum 31.05.2021) gelangte zu dem Ergebnis, dass die Quote nur leicht gestiegen ist – auf 87,1 % bei den niedergelassenen Rechtsanwälten und (weiterhin nur) 65 % bei den Syndikusrechtsanwälten. Im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg beträgt die Quote aller erstregistrierten beAs exakt 84,2 % (niedergelassene Rechtsanwälte 86,4 %). Ein spürbarer Anstieg ist damit nicht zu verzeichnen. Näheres entnehmen Sie bitte der

Im Hinbklick auf die seit mehreren Jahren bestehende passive Nutzungspflicht gemäß § 31a Abs. 6 BRAO und den verpflichtenden Beginn des aktiven elektronischen Rechtsverkehrs zum 01.01.2022 (z. B. § 130d ZPO) wird nochmals an alle betroffenen Kolleginnen und Kollegen appeliert, die Erstregistrierung unverzüglich vorzunehmen. Sollten sich die Zahlen nicht merklich verbessern, wird dem Vorstand keine andere Wahl bleiben als im Einzelfall berufsaufsichtliche Verfahren gegen die säumigen Kammermitglieder einzuleiten und die notwendigen Sanktionen zu verhängen.

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Fortbildungsveranstaltung der RAK Bamberg und des Deutschen Anwaltsinstituts zum beA am 09.12.2021

Am 09.12.2021 bieten die Rechtsanwaltskammer Bamberg und das Deutsche Anwaltsinstitut im Rahmen der bestehenden Kooperation als Hybridveranstaltung ein Seminar zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach mit dem Titel “beA: So geht´s – Alles, was Sie über Ihr Postfach wissen müssen!” an. Es findet von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr im DAI-Ausbildungscenter in Heusenstamm (bei Frankfurt a. M.) sowie als Live-Übertragung per DAI eLearning Center statt.

Nähere Informationen und die Möglichkeit der Anmeldung entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Dokumenten.

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BeA – Aktualisierung der Client-Security-Anwendungskomponente

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat darauf hingewiesen, dass am 22.04.2021 die neue Version 3.4.2 des Systems für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) implementiert wurde. Damit gehen eine Reihe von Verbesserungen und Erleichterungen für Nutzerinnen und Nutzer einher, u. a. für Dateinamen von Anhängen, für die Generierung sog. Strukturdaten und für das Drucken von Nachrichten mit Anhängen.

Die neue beA-Version umfasst auch eine Aktualisierung der beA Client-Security-Anwendungskomponente von der Version 3.5.0.1. auf die neue Version 3.6.0.1. Sie setzt voraus, dass eine im März 2021 bereitgestellte Aktualisierung der Basiskomponente der Client Security durchgeführt wurde. Ohne diese Aktualisierung ist keine Anmeldung an der neuen beA-Version möglich.

Wer seine Basiskomponente bereits aktualisiert hat, findet eine Anleitung zur Aktualisierung der Anwendungskomponente im beA-Sondernewsletter 1/2021 vom 20.04.2021. Wird die Basiskomponente erst jetzt – nach Bereitstellung der neuen beA-Version – aktualisiert, erfolgt im Anschluss daran automatisch auch die Aktualisierung der Client-Security.

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Elektronischer Rechtsverkehr in Bayern – teilnehmende Gerichte (Abschlussbericht)

Das IT-Servicezentrum der bayerischen Justiz hat mit

darauf hingewiesen, dass die Einführung des elektronischen Versandes von Nachrichten seit 29.03.2021 bei allen bayerischen Gerichten in den Abteilungen für Zivil-, Familien- und Strafsachen, den Abteilungen für Mobiliar- und Immobiliarvollstreckungssachen sowie am Insolvenz-, Betreuungs- und Nachlassgericht flächendeckend erfolgt ist. In diesen Bereichen sind damit alle Gerichte in der Lage, elektronische Nachrichten zu versenden.

Bitte beachten Sie, dass die Kommunikation mit der Anwaltschaft ohne weitere Nachfrage elektronisch geführt wird und auch Zustellungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach erfolgen – bei Anforderung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB). Alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden daher erneut an ihre passive Nutzungspflicht gemäß § 31a Abs. 6 BRAO erinnert.

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Pilotierung der elektronischen Akte auch beim Landgericht Hof

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat die E-Rechtsverkehrsverordnung Justiz am 24.03.2021 dahingehend geändert, dass die elektronische Akte auch beim Landgericht Hof pilotiert wird. Ihre zwingende Einführung ist für 01.01.2026 vorgesehen (§ 298a Abs. 1a ZPO, § 14 Abs. 4a FamFG).

Gleichzeitig werden auch das Oberlandesgericht München, das Amtsgericht Regensburg und die Landgerichte in Ingolstadt und Weiden neue Pilotgerichte. Schon bislang wurde die elektronsiche Aktenführung an den Landgerichten in Landshut, Regensburg und Coburg sowie an den Amtsgerichten in Straubing und Dachau getestet.

Die aktuelle Fassung der Verordnung steht nachfolgend zum Download bereit.

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Benennung von Dateianhängen bei Übersendung von beA-Nachrichten

Die Verwendung bestimmter Zeichen in Dateinamen hat in der Vergangenheit regelmäßig dazu geführt, dass die per beA übersandten Nachrichten von der Justiz nicht weiterverarbeitet werden konnten. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zur Vermeidung weiterer Probleme für aller beA-Nutzerinnen und -Nutzer in der neuen Version deshalb die Prüfung vorgesehen, ob die gewählten Dateinamen den Anforderungen der Justiz entsprechen.

Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte den

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BeA für Berufsausübungsgesellschaften

Der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (sog. große BRAO-Reform) enthält u. a. einen Vorschlag zur Einführung besonderer elektronischer Anwaltspostfächer für Berufsausübungsgesellschaften. Nach § 31b BRAO-E soll die BRAK für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene und damit von der Rechtsanwaltskammer zugelassene Berufsausübungsgesellschaft auf Antrag ein beA empfangsbereit einrichten.

Nähere Informationen zu diesem Thema entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Beitrag von Rechtsanwältin Julia von Seltmann (BRAK Berlin), der im BRAK-Magazin Heft 2/2021 veröffentlicht ist.

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BeA – Auswertung der Erstregistrierungsquote nach Kammerbezirken

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat für die einzelnen Regionalkammern die Erstregistrierungsquote der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer neu ermittelt. Die Auswertung zum Stichtag 28.02.2021 steht nachfolgend zum Download bereit.

Seit Oktober 2020 hat sich die Quote deutlich verbessert. Zum Stichtag waren 81 % aller Postfächer erstregistriert (77 % im Oktober). Der größte Anteil der erstregistrierten Postfächer liegt wiederum bei den niedergelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit 85 % (gegenüber 81 % im Oktober) Auch die Erstregistrierungsquote bei den Syndikusrechtsanwälten ist von 54 % auf 62 % gestiegen.

Bei der Auswertung nach Kammerbezirken fällt auf, dass in zehn Kammerbezirken die Erstregistrierungsquote bei über 95 % liegt, in immerhin 22 Kammerbezirken liegt sie über 85 % – jeweils bezogen auf die Zahl der niedergelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Damit ist sie um 1,6 Prozentpunkte gegenüber dem Vormonat Januar 2021 gestiegen.

Im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg beträgt sie rund 86 %, bei den Syndikusrechtsanwälten nur 63 %. Damit fiel die Steigerung gegenüber Oktober 2020 nur sehr gering aus.

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BGH bestätigt Sicherheitsarchitektur des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat die Sicherheitsarchitektur des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs bestätigt. Mit Urteil vom 22.03.2021 (Az. AnwZ (Brfg) 2/20) hat er entschieden, dass ein Anspruch von Rechtsanwälten auf Verwendung einer bestimmten Verschlüsselungstechnik bei der Übermittlung von Nachrichten mittels beA nicht bestehe.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den nachstehenden Dokumenten.

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Bayerische Sozialgerichtsbarkeit – XJustiz-Viewer für die Einsicht in elektronische Akten

Mit der fortschreitenden Digitalisierung der Verwaltung erreicht die Sozialgerichte eine steigende Zahl elektronischer Beklagtenakten. Als erster großer Träger versendet die Bundesagentur für Arbeit ihre Akten in Bayern seit Januar 2021 ausschließlich in Form der sog. XJustiz-Akte. Weitere Träger wie die Deutsche Rentenversicherung sowie verschiedene Berufsgenossenschaften und Krankenkassen bereiten einen solchen Versand bereits vor.

Für die Darstellung der Akte benötigt der Empfänger einen XJustiz-Viewer, d.h. ein Programm, das in der Lage ist, die übermittelte Aktenstruktur zu visualisieren. Derzeit steht den meisten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in ihrer Kanzleisoftware ein solcher Viewer noch nicht zur Verfügung. Noch können einzelne Sozialgerichte die XJustiz-Akte für die Akteneinsicht in ein Gesamt-PDF umwandeln. Abgesehen von damit verbundenen rechtlichen Fragen ist allerdings absehbar, dass ein solcher Service bei einem zu erwartenden weiteren Anstieg der eAkte-Eingänge nicht mehr geleistet werden kann.

Betroffene Kanzleien sollten daher die Anbieter ihrer Kanzleisoftware möglichst bald darüber informieren, dass ein solcher XJustiz-Viewer benötigt wird. Der einzige derzeit im Internet verfügbare Viewer (für Informationen siehe z. B. die Seite https://ervjustiz.de/) ist nur eine kurzzeitige Übergangslösung und nicht zur Integration in kommerzielle Kanzleisoftware bestimmt.

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Amtsgericht Obernburg zur Beratungshilfe im Zuge des elektronischen Rechtsverkehrs

Im Anschluss an das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 16.12.2019, Az. 9 W 30/2019) hat auch das Amtsgericht Obernburg am Main entschieden, dass im Rahmen der Abrechnung von Beratungshilfevergütung der vom Gericht ausgestellte Berechtigungsschein nicht mehr im Original vorgelegt werden muss. Vielmehr genügt es im Zuge des elektronischen Rechtsverkehrs, dass der Rechtsanwalt darauf hinweist, dass sich das Original in seiner Akte befindet. Die Entscheidung steht nachfolgend zum Download bereit.

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Elektronischer Rechtsverkehr in Bayern – teilnehmende Gerichte (neuer Statusbericht)

Die Anzahl der Gerichte in Bayern, die seit Februar 2019 sukzessive die Stufe 2 des elektronischen Rechtsverkehrs eröffnet haben, nimmt weiter zu. Auch im Bezirk des Oberlandesgerichts bzw. der Rechtsanwaltskammer Bamberg haben viele Gerichte damit begonnen, elektronische Dokumente nicht nur entgegenzunehmen (Stufe 1), sondern auch aktiv an die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu versenden. Eine aktuelle Übersicht über die betroffenen bayerischen Gerichte finden Sie im

Voraussichtlich bis Ende März 2021 soll die flächenendeckende Einführung des Versandes elektronischer Nachrichten bei den Gerichten abgeschlossen sein.

Bitte beachten Sie, dass die Gerichte die Kommunikation mit der Anwaltschaft ohne weitere Nachfrage elektronisch führen und auch Zustellungen über das beA – bei Anforderung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB) – vornehmen. Schon aus diesem Grunde sollten alle Kolleginnen und Kollegen ihre passive Nutzungspflicht (§ 31a Abs. 6 BRAO) Ernst nehmen.

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BGH zur beA-Nutzungspflicht bei gescheitertem Fax-Versand

Mit einer eventuellen Verpflichtung des Rechtsanwalts, bei gescheitertem Fax-Versand einen fristwahrenden Schriftsatz per beA einzureichen, hat sich die Rechtsprechung schon mehrfach befasst.

Das Landgericht Mannheim hatte diese verneint und ausgeführt, dass keine übersteigerten Anforderungen an das, was ein Prozessvertreter zur Fristwahrung veranlassen müsse, gestellt werden dürften. Wer sich bislang nicht mit dem Versenden von Nachrichten über beA beschäftigt habe, müsse sich nun nicht innerhalb kürzester Zeit in die aktive beA-Nutzung einarbeiten. Demgegenüber sind das Oberlandesgericht Dresden und das Landgericht Krefeld der Auffassung, dass angesichts der passiven beA-Nutzungspflicht der Anwalt bei fehlgeschlagenem Faxversand auf das beA umsteigen müsse. Demzufolge gewährten beide Gerichte keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der BGH hat sich jetzt der Mannheimer Auffassung angeschlossen und ausgeführt, dass der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes den Gerichten verbiete, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren.

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Online-Umfrage der BRAK zu den Datenmengen beim elektronischen Rechtsverkehr

Die Bundesrechtsanwaltskammer führt eine Online-Umfrage durch, um weitere Anhaltspunkte zur Prognose der Datenmengen bei Einführung der aktiven beA-Nutzungspflicht am 01.01.2022 zu erhalten. Alle Teilnehmer leisten einen wertvollen Beitrag zur Weiterentwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs und zur Gestaltung eines reibungslosen Überganges zur aktiven beA-Nutzungspflicht. Zur Umfrage gelangen sie hier.

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Elektronischer Rechtsverkehr in Bayern – teilnehmende Gerichte (neuer Statusbericht)

Die Anzahl der Gerichte in Bayern, die seit Februar 2019 sukzessive die Stufe 2 des elektronischen Rechtsverkehrs eröffnet haben, nimmt weiter zu. Auch im Bezirk des Oberlandesgerichts bzw. der Rechtsanwaltskammer Bamberg haben viele Gerichte damit begonnen, elektronische Dokumente nicht nur entgegenzunehmen (Stufe 1), sondern auch aktiv an die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu versenden. Eine aktuelle Übersicht über die betroffenen bayerischen Gerichte finden Sie im

Im hiesigen Bezirk handelt es sich um das

  • Landgericht Coburg (Zivilabteilung) seit 11.02.2019
  • Amtsgericht Obernburg mit Zweigstelle Miltenberg (alle Abteilungen) seit 23.09.2019
  • Amtsgericht Aschaffenburg mit Zweigstelle Alzenau (alle Abteilungen) seit 23.09.2019
  • Landgericht Aschaffenburg (alle Abteilungen) seit 07.10.2019
  • Landgericht Würzburg (alle Abteilungen) seit 14.10.2019
  • Amtsgericht Gemünden (alle Abteilungen) seit 14.10.2019
  • Amtsgericht Kitzingen (alle Abteilungen) seit 14.10.2019
  • Amtsgericht Würzburg (alle Abteilungen) seit 14.10.2019
  • Landgericht Schweinfurt (alle Abteilungen) seit 11.11.2019
  • Amtsgericht Bad Kissingen (Zivil-, Familienabteilung, Abteilung für Mobiliarvollstreckung) seit 11.11.2019
  • Landgericht Bamberg (alle Abteilungen) seit 25.11.2019
  • Amtsgericht Bamberg (Zivil-, Familienabteilung) seit 03.02.2020
  • Amtsgericht Schweinfurt (alle Abteilungen) seit 10.02.2020
  • Amtsgericht Kulmbach seit 02.06.2020
  • Oberlandesgericht Bamberg (alle Abteilungen) seit 06.07.2020
  • Neu: Bayerische Oberste Landesgericht seit 14.09.2020
  • Neu: Amtsgericht Bad Neustadt/Saale seit 14.09.2020
  • Neu: Amtsgericht Forchheim seit 21.09.2020
  • Neu: Amtsgericht Haßfurt seit 21.09.2020
  • Neu: Amtsgericht Coburg seit 12.10.2020 (Zivilabteilung, Abteilung für Mobiliar- und Immobiliarvollstreckung, Insolvenzgericht), seit 19.10.2020 (Familienabteilung), seit 26.10.2020 (Strafabteilung) und seit 02.11.2020 (Betreuungsgericht, Nachlassgericht)
  • Neu: Amtsgericht Kronach seit 12.10.2020 (Zivilabteilung, Abteilung für Mobiliarvollstreckung), seit 19.10.2020 (Familienabteilung), seit 26.10.2020 (Strafabteilung) und seit 02.11.2020 (Betreuungsgericht, Nachlassgericht)
  • Neu: Amtsgericht Lichtenfels seit 12.10.2020 (Zivilabteilung, Abteilung für Mobiliarvollstreckung), seit 19.10.2020 (Familienabteilung), seit 26.10.2020 (Strafabteilung) und seit 02.11.2020 (Betreuungsgericht)
  • Neu: Landgericht Coburg (Strafabteilung) seit 26.10.2020
  • Neu: Amtsgericht Bamberg (Strafabteilung) seit 23.11.2020

Bitte beachten Sie, dass die Gerichte die Kommunikation mit der Anwaltschaft ohne weitere Nachfrage elektronisch führen und auch Zustellungen über das beA – bei Anforderung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB) – vornehmen. Schon aus diesem Grunde sollten alle Kolleginnen und Kollegen ihre passive Nutzungspflicht (§ 31a Abs. 6 BRAO) Ernst nehmen.

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Zahlungsverkehr mit den Gerichten und Justizbehörden in Schleswig-Holstein

Bitte beachten Sie die

wonach Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden in Schleswig-Holstein ab 01.01.2021 (vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen) unbar zu leisten sind. Als Zahlungsmittel stehen die Überweisung auf ein Konto der Landeskasse sowie die Verwendung elektronischer Gerichtskostenmarken zur Verfügung. Zahlungen per Gerichtskostenstempler werden nicht mehr angenommen.

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