BGH zur beA-Nutzungspflicht bei gescheitertem Fax-Versand

Mit einer eventuellen Verpflichtung des Rechtsanwalts, bei gescheitertem Fax-Versand einen fristwahrenden Schriftsatz per beA einzureichen, hat sich die Rechtsprechung schon mehrfach befasst.

Das Landgericht Mannheim hatte diese verneint und ausgeführt, dass keine übersteigerten Anforderungen an das, was ein Prozessvertreter zur Fristwahrung veranlassen müsse, gestellt werden dürften. Wer sich bislang nicht mit dem Versenden von Nachrichten über beA beschäftigt habe, müsse sich nun nicht innerhalb kürzester Zeit in die aktive beA-Nutzung einarbeiten. Demgegenüber sind das Oberlandesgericht Dresden und das Landgericht Krefeld der Auffassung, dass angesichts der passiven beA-Nutzungspflicht der Anwalt bei fehlgeschlagenem Faxversand auf das beA umsteigen müsse. Demzufolge gewährten beide Gerichte keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der BGH hat sich jetzt der Mannheimer Auffassung angeschlossen und ausgeführt, dass der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes den Gerichten verbiete, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren.

Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist bea-logo.jpg