Am 02.07.2021 wurde das
im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es enthält in Artikel 8 auch Änderungen der Bundesrechtsanwaltsordnung.
Insbesondere wurde die zusätzliche Berufspflicht geregelt, Zustellungsbevollmächtigten (§ 30 BRAO) und Vertretungen (§ 53 BRAO) einen Zugang zum beA des von der Kanzleipflicht befreiten bzw. vertretenen Rechtsanwalts einzuräumen. Der Zustellungsbevollmächtigte bzw. Vertreter muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben. Folgeänderungen wurden in der RAVPV vorgenommen (vgl. Artikel 9 des Gesetzes).
Nach Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes treten die Änderungen am 01.08.2021 in Kraft. Die Bundesrechtsanwaltskammer wird kurzfristig die erforderlichen Umbauten am beA vornehmen.