Wir haben bereits darüber berichtet, dass ab 01.01.2022 das besondere elektronische Bürger–und Organisationenpostfach (eBO) zurVerfügung stehen wird. Dadurch wird Bürgern und juristischen Personen bzw. nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz ermöglicht.
Wie ein eBO eingerichtet werden kann, ergibtsichaus dem beiliegenden
Das Dokument ist auch auf der Internetseite egvp.justiz.de abrufbar. Dort finden Sie zudem grundlegende Hinweise zum eBO und zur Einrichtungeines neuenPostfachs.
Im Laufe des ersten Quartals 2022 wird auch die Kommunikation zwischen beA und eBO möglich sein. Das eBO ist für Bürger und Organisationen vorgesehen, sodass es sichauch für eine sichere Mandantenkommunikation eignet.
veröffentlicht. Daraus ist zu entnehmen, dass die Anzahl der beA-Erstregistrierungen im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg im Vergleich zum Vormonat um lediglich 0,1 Prozentpunkte gestiegen ist und jetzt bei allen Kammermitgliedern bei 85,2 % liegt.
Dieser Wert ist angesichts der seit Jahren bestehenden passiven und der am 01.01.2022 beginnenden aktiven Nutzungspflicht noch immer sehr niedrig. An alle Kolleginnen und Kollegen, welche die Erstregistrierung noch nicht vorgenommen haben, ergeht deshalb erneut der dringende Appell, dies unverzüglich zu erledigen. Auf den Beitrag im Newsletter von November 2021 wird verwiesen.
Wenige Tage nach der Freischaltung unseres Newsletters von November 2021 hat die Bundesrechtsanwaltskammer in einem Sondernewsletter vom 02.12.2021 bekannt gegeben, dass die Veröffentlichung der neuen beA-Version aus technischen Gründen verschoben werden muss. Zwischenzeitlich wurde mitgeteilt, dass die Version 3.10 voraussichtlich im Januar 2022 bereitgestellt wird.
Am 02.12.2021 wird die Bundesrechtsanwaltskammer die Version 3.10 der beA-Webanwendung zur Verfügung stellen. Sie enthält sowohl technische Anpassungen aufgrund von Vorgaben der Justiz an sog. Drittprodukte, zu denen auch das beA gehört, als auch Überarbeitungen der Benutzeroberfläche. Damit setzt die BRAK Anregungen und Wünsche aus der Anwaltschaft um und gestaltet die beA-Oberfläche insgesamt benutzerfreundlicher und moderner.
und zur Änderung weiterer Vorschriften informiert. Nachdem es am 05.10.2021 vom Bundestag beschlossen und am 11.10.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wird es in seinen wesentlichen Teilen zum 01.01.2022 in Kraft treten. Folgende Neuerungen sind in erster Linie von Bedeutung:
Die Einführung des elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO) gemäß §§ 10 bis 12 ERVV, das – wie das beA – als sicherer Übermittlungsweg i. S. v. § 130a Abs. 3 und 4 ZPO ausgestaltet ist. Für bestimmte professionelle Nutzergruppen, z. B. Gewerkschaften und prozessvertretende Arbeitgeber- und Sozialverbände, gilt ab 01.01.2026 eine aktive Nutzungspflicht.
Einige Klarstellungen, u. a. in § 130a ZPO hinsichtlich der Folgen eines Verstoßes gegen die Formerfordernisse der ERVV.
Änderungen im Zustellungsrecht; in § 173 ZPO ist erstmals eine Regelung für den elektronischen Postausgang enthalten.
wurde zwischenzeitlich veröfffentlicht. Sie regelt vor allem die bislang im Detail umstrittenen Folgen einer Nichteinhaltung der Formerfordernisse nach der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) und den flankierenden früheren Fassungen der ERVB und schafft so Rechtssicherheit. Daneben enthält sie Vorgaben zu den nutzbaren Dateiformaten, den Mengengerüsten sowie den eingebetteten Schriftarten. Zudem sind Regelungen zur Bezeichnung und Nummerierung von Dokumenten vorgesehen.
zur Einreichung von Anträgen in Mahnverfahren mittels EDA-Dateien über beA veröffentlicht. Es ist auch auf der Internetseite des Zentralen Mahngerichts unter dem Punkt „Info & Service“ im Untermenu „Broschüren und Informationsmaterial“ zu finden.
Hintergrund ist die hohe Anzahl von Anfragen, wie EDA-Nachrichten im Hinblick auf den am 01.01.2022 in Kraft tretenden § 130d ZPO mittels beA an das Zentrale Mahngericht versandt werden können.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die neuesten Zahlen zur Erstregistrierungsquote der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer veröffentlicht. Wie der
zu entnehmen ist, lag sie bundesweit für alle Postfächer bei 85 %, ein Anstieg von 2 Prozentpunkten seit 31.05.2021. Bei den niedergelassenen Rechtsanwälten betrug die Quote rund 89 % (plus 2 Prozentpunkte), bei den Syndikusrechtsanwälten 68 % (plus 3 Prozentpunkte). Im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg haben etwa 85 % aller Postfachinhaber (niedergelassene Rechtsanwälte 87 %, Syndikusrechtsanwälte 67 %) die Erstregistrierung vorgenommen.
Ein spürbarer Anstieg ist damit noch immer nicht zu verzeichnen, was angesichts der seit über drei Jahren bestehenden passiven Nutzungspflicht gemäß § 31a Abs. 6 BRAO und des verpflichtenden Beginns des aktiven elektronischen Rechtsverkehrs zum 01.01.2022 (z. B. § 130d ZPO) bedenklich erscheint. An alle Kolleginnen und Kollegen, die sich um die Erstregistrierung ihres Postfachs bislang noch nicht kümmern konnten, ergeht daher nochmals der Appell, dies unverzüglich zu erledigen. Sollten sich die Zahlen nicht merklich verbessern, wird dem Kammervorstand keine andere Wahl bleiben als im Einzelfall berufsaufsichtliche Verfahren einzuleiten und die notwendigen Sanktionen zu verhängen.
Diejenigen Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Bamberg, die sich zum Erhalt eines Signaturzertifikats identifizieren lassen wollen, haben weiterhin die Möglichkeit, das (kostenfreie) Kammerident-Verfahren in der Geschäftsstelle durchzuführen. In diesem Fall wird zwecks Terminvereinbarung um Anruf bei Herrn Geschäftsführer Rainer Riegler (Tel. 0951/98620-0) gebeten. Alle Informationen zum Kammerident-Verfahren finden Sie auf der Kammerhomepage.
Der FFi-Verlag hat die Fachinfo-Broschüre „beA kompakt – fit für die aktive Nutzungspflicht“ veröffentlicht. Zur Vorbereitung auf die aktive Nutzungspflicht ab 01.01.2022 erläutert beA-Expertin Ilona Cosack in zehn Kapiteln den effektiven und gleichzeitig rechtskonformen Umgang mit dem Postfach; im Einzelnen:
Der RENO Würzburg e.V. veranstaltet am 19.01.2022 ein Webinar zum Thema „beA-Update für Praktiker:innen“. Es findet online von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr statt. Referentin ist Ilona Cosack, Inhaberin der ABC AnwaltsBeratung Cosack, beA-Bloggerin, Fachbuchautorin und Dozentin.
Nähere Einzelheiten und die Möglichkeit der Anmeldung entnehmen Sie bitte der
veröffentlicht (vgl. z. B. § 130a Abs. 5 ZPO). Darin wird klargestellt, dass das beA–System alle notwendigen Nachweise liefert, die Gesetz und Rechtsprechung fordern.
Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf dem beA–Anwenderportal sowiein den beA-Newslettern der BRAK.
Im Rahmen ihrer Mitgliederkommunikation zum beA hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 05/2021 folgende Beiträge veröffentlicht, deren Lektüre empfohlen wird:
Es wird daran erinnert, dass die Rechtsanwaltskammer Bamberg und das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) am 09.12.2021 eine Fortbildungsveranstaltung zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach anbieten. Sie findet unter dem Titel „beA: So geht’s – Alles, was Sie über Ihr Postfach wissen müssen!“ im DAI-Ausbildungscenter in Heusenstamm (bei Frankfurt am Main) statt.
das auch die Möglichkeit der Anmeldung enthält. Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Bamberg (und deren Mitarbeiter) können aufgrund der bestehenden Kooperation mit dem DAI zu einem ermäßigten Kostenbeitrag von 185,00 € teilnehmen.
Vor wenigen Tagen hat die Bundesrechtsanwaltskamemer das beA-Release 3.8.2 auf der Produktionsumgebung zur Verfügung gestellt. Neben technischen Anpassungen erfolgten diverse Erweiterungen und Fehlerbehebungen. Eine Übersicht über die geänderten Funktionalitäten finden Sie unter https://portal.beasupport.de/external/c/release-informationen.
Mit dem beA-Release geht eine Aktualisierung der beA-Client-Security-Anwendungskomponente von der Version 3.8.0.1 auf die neue Version 3.9.0.1 einher. Unter https://portal.beasupport.de/external/c/update-22092021 werden die hierzu notwendigen Schritte erläutert. Die Aktualisierung muss auf jedem Endgerät durchgeführt werden, mit dem die beA-Webanwendung genutzt werden soll. Administrationsrechte sind nicht erforderlich.
Alle Kolleginnen und Kollegen werden daran erinnert, dass am 01.01.2022 der elektronische Rechtsverkehr (ERV) weiter an Fahrt aufnimmt. An diesem Tag treten der neue § 130d ZPO – und die entsprechenden Vorschriften in anderen Verfahrensordnungen – in Kraft, der die aktive Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden regelt. Er lautet wie folgt:
1Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. 3Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Eine wirksame Einreichung von Dokumenten im dort genannten Sinne ist also nur noch auf elektronischem Wege möglich (und nicht mehr in Papierform), insbesondere – aber nicht zwingend – über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA). Die sog. passive Nutzungspflicht nach § 31a Abs. 6 BRAO, die schon seit 01.01.2018 gilt, bleibt daneben bestehen.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema konnten Sie bereits dem nachstehenden Beitrag im Mitteilungsblatt „RAK-InFORM“ von September 2021 entnehmen. Dessen Lektüre wird ausdrücklich empfohlen.
gebilligt und damit den Weg für die Einführung des elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO) freigemacht. Das eBO soll einen sicheren Übermittlungsweg im elektronischen Rechtsverkehr auch für Privatpersonen, Verbände, Unternehmen und sonstige Organisationen bieten (so z. B. § 130a Abs. 4 Nrn. 4 und 5 ZPO n. F. und § 32a Abs. 4 Nrn. 4 und 5 StPO n. F.). Es richtet sich insbesondere an Organisationen, die häufiger an gerichtlichen Verfahren beteiligt sind, etwa Gewerkschaften, Verbraucherzentralen und Inkassodienstleister.
Die Nutzung des eBO setzt eine Identifizierung des Postfachinhabers z. B. beim Notar oder über den elektronischen Personalausweis voraus. Das Postfach ermöglicht – wie das beA – den schriftformwahrenden elektronischen Versand von Dokumenten an Gerichte sowie die elektronische Zustellung von Gerichten an eBO-Nutzer (vgl. §§ 10 – 12 ERVV n. F.).
Die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht noch aus. Das Gesetz soll am 1. des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft treten; voraussichtlich am 01.01.2022, wenn auch die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beginnt.
Am 27.10.2021 um 17:00 Uhr bietet das Bayerische Landessozialgericht in Kooperation (auch) mit der Rechtsanwaltskammer Bamberg eine Online-Schulung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zum Thema „XJustiz-Viewer“ an, der für die Anzeige der elektronischen Akte bei Akteneinsicht benötigt wird. Er wird vom Entwickler des Fachverfahrens EUREKA-Fach, Herrn Uwe Möller, kostenfrei zur Verfügung gestellt und wurde bereits in zwei Kanzleisoftware-Systeme integriert.
In der rund einstündigen Veranstaltung wird Herr Möller die Funktionen und Möglichkeiten des XJustiz-Viewers näher vorstellen. Die Teilnahme ist kostenlos. Nähere Informationen und die Möglichkeit der Anmeldung entnehmen Sie bitte dem
Im Rahmen ihrer Mitgliederkommunikation zum beA hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 04/2021 folgende Beiträge veröffentlicht, deren Lektüre empfohlen wird:
Zum 19.07.2021 wurde auch beim Landgericht Hof die elektronische Akte eingeführt, wenn auch nur in Zivilsachen erster Instanz. Die zuständigen Entscheider und Servicekräfte bearbeiten seither alle neu eingehenden Zivilverfahren vollumfänglich in elektronischer Weise.
Weitere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 26.07.2021.
Die Rechtsanwaltskammer Bamberg und das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) bieten am 09.12.2021 eine Fortbildungsveranstaltung zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach an. Sie findet unter dem Titel „beA: So geht’s – Alles, was Sie über Ihr Postfach wissen müssen!“ im DAI-Ausbildungscenter in Heusenstamm (bei Frankfurt am Main) statt.
das auch die Möglichkeit der Anmeldung enthält. Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Bamberg (und deren Mitarbeiter) können aufgrund der bestehenden Kooperation mit dem DAI zu einem ermäßigten Kostenbeitrag von 185,00 € teilnehmen.
Auf das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 wurde im Newsletter von Juli 2021 bereits hingewiesen. Wichtig für alle Kolleginnen und Kollegen ist insbesondere die Neuregelung der Vertretung bei Kanzleiabwesenheit (§§ 53, 54 BRAO) sowie der Zustellungsbevollmächtigung bei Befreiung von der Kanzleipflicht (§ 30 BRAO), nicht zuletzt im Hinblick auf das besondere elektronische Anwaltspostfach.
Die Verpflichtung des Vertretenen, die Bestellung einer Vertretung der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen, ist entfallen. Eine dennoch erfolgte Anzeige bleibt unbeachtet, weshalb der Vertreter auch nicht mehr im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) der Bundesrechtsanwaltskammer erscheint.
Stattdessen hat der Vertretene der von ihm selbst bestellten Vertretung einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) einzuräumen. Die Vertretung muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse (eEB) abzugeben. Dies entspricht im beA den Rechten 01 – Nachrichtenübersicht öffnen, 05 – Nachricht versenden, 06 – Nachricht öffnen, 13 – EBs signieren, 14 – EBs versenden und 15 – EBs zurückweisen.
Ein durch die Rechtsanwaltskammer veranlasster automatisch eingerichteter Zugang auf die Nachrichtenübersicht des beA erfolgt für die Vertretung seit 01.08.2021 nicht mehr. Gleiches gilt für die Benennung von Zustellungsbevollmächtigten im Falle der Befreiung von der Kanzleipflicht.
Das Gesetz sieht zudem vor, dass auch die Vertretung künftig aus dem beA-Postfach des Vertretenen über einen sicheren Übermittlungsweg, also ohne qualifizierte elektronische Signatur, Nachrichten und elektronische Empfangsbekenntnisse versenden kann. Weil der Gesetzgeber der Bundesrechtsanwaltskammer allerdings keine Übergangsfrist zur technischen Umsetzung dieser Neuregelung eingeräumt hat, steht diese Möglichkeit nicht schon ab 01.08.2021 zur Verfügung. Die Vertretung muss daher schriftformbedürftige elektronische Dokumente bis auf weiteres qualifiziert elektronisch signieren.
Am 14.07.2021 hat die Bundesrechtsanwaltskammer mehrere Verbesserungen beim besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) vorgenommen, insbesondere beim Umgang mit dem elektronischen Empfangsbekenntnis (eEB). So werden die Anforderung eines eEB sowie dessen Abgabe und Ablehnung nunmehr durch farbige Symbole schon in der Nachrichtenübersicht angezeigt (Spalte „eEB“), nicht erst in der geöffneten Nachricht.
Das Deutsche Anwaltsinstitut bietet Kanzleimitarbeitern (aber nicht nur diesen) die Möglichkeit, sich kompakt und praxisnah über das besondere elektronische Anwaltspostfach zu informieren. Hierzu wurde die Liverstream-Veranstaltungsreihe „beA Quick Wins – Anwendercoaching (nicht nur) für Kanzleimitarbeiter“ in das Seminarprogramm aufgenommen. Sie beginnt im Oktober 2021 und ist bis Januar 2022 geplant.
Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Bamberg können aufgrund der bestehenden Kooperation mit dem DAI zu einem ermäßigten Kostenbeitrag von 95,00 € (statt 105,00 €) teilnehmen.
Rechtsanwälte, die als sog. prüfende Dritte für ihre Mandantschaft Corona-Neustarthilfe bzw. Überbrückungshilfe III beantragen, können sich an dem dafür bereitgestellten Portal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) einmalig mit ihrer beA-Karte registrieren und auch künftig die beA-Karte für weitere Anmeldungen nutzen. Die Bestätigung der Identität wurde eingeführt, um Betrugsfälle im Zusammenhang mit der Beantragung von Corona-Hilfen einzudämmen. Dazu hat das Ministerium prüfende Dritte, die in den Berufsverzeichnissen keine E-Mail-Adresse hinterlegt haben, angeschrieben und darum gebeten, ihre Identität durch Eingabe eines Codes zu bestätigen. Als sichere Alternative hierzu hat die Bundesrechtsanwaltskammer in Kooperation mit dem Ministerium für Anwälte die Möglichkeit geschaffen, die beA-Karte zur Authentifizierung zu nutzen.
Seit Mitte April wurde zusätzlich zur Verbesserung der Datenqualität ein elektronischer Datenabgleich mit der Finanzverwaltung eingeführt. Bei Antragstellung wird nunmehr die vom Antragsteller angegebene IBAN mit den beim Finanzamt hinterlegten Daten abgeglichen. Auch dies ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg, Betrugsversuche schon bei Antragstellung zu erkennen. Voraussetzung ist bei Antragstellung die Angabe der Steuernummer im vereinheitlichten Bundesschema.
Im Newsletter von März 2021 wurde letztmalig die Erstregistrierungsquote der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer veröffentlicht. Sie lag bundesweit für alle Postfächer bei 81 %; bei den niedergelassenen Rechtsanwälten bei 85 % und bei den Syndikusrechtsanwälten bei 62 %. Die neueste Auswertung der Bundesrechtsanwaltskammer (zum 31.05.2021) gelangte zu dem Ergebnis, dass die Quote nur leicht gestiegen ist – auf 87,1 % bei den niedergelassenen Rechtsanwälten und (weiterhin nur) 65 % bei den Syndikusrechtsanwälten. Im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg beträgt die Quote aller erstregistrierten beAs exakt 84,2 % (niedergelassene Rechtsanwälte 86,4 %). Ein spürbarer Anstieg ist damit nicht zu verzeichnen. Näheres entnehmen Sie bitte der
Im Hinbklick auf die seit mehreren Jahren bestehende passive Nutzungspflicht gemäß § 31a Abs. 6 BRAO und den verpflichtenden Beginn des aktiven elektronischen Rechtsverkehrs zum 01.01.2022 (z. B. § 130d ZPO) wird nochmals an alle betroffenen Kolleginnen und Kollegen appeliert, die Erstregistrierung unverzüglich vorzunehmen. Sollten sich die Zahlen nicht merklich verbessern, wird dem Vorstand keine andere Wahl bleiben als im Einzelfall berufsaufsichtliche Verfahren gegen die säumigen Kammermitglieder einzuleiten und die notwendigen Sanktionen zu verhängen.
In der aktuellen Ausgabe des BRAK-Magazins (Heft 3/2021) finden Sie einen Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Sebastian Feiler und Rechtsanwalt Dr. Christoph Scheuing, Mitgründer des Legal Automation Blog, zum Thema