Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat die Sicherheitsarchitektur des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs bestätigt. Mit Urteil vom 22.03.2021 (Az. AnwZ (Brfg) 2/20) hat er entschieden, dass ein Anspruch von Rechtsanwälten auf Verwendung einer bestimmten Verschlüsselungstechnik bei der Übermittlung von Nachrichten mittels beA nicht bestehe.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den nachstehenden Dokumenten.
Mit der fortschreitenden Digitalisierung der Verwaltung erreicht die Sozialgerichte eine steigende Zahl elektronischer Beklagtenakten. Als erster großer Träger versendet die Bundesagentur für Arbeit ihre Akten in Bayern seit Januar 2021 ausschließlich in Form der sog. XJustiz-Akte. Weitere Träger wie die Deutsche Rentenversicherung sowie verschiedene Berufsgenossenschaften und Krankenkassen bereiten einen solchen Versand bereits vor.
Für die Darstellung der Akte benötigt der Empfänger einen XJustiz-Viewer, d.h. ein Programm, das in der Lage ist, die übermittelte Aktenstruktur zu visualisieren. Derzeit steht den meisten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in ihrer Kanzleisoftware ein solcher Viewer noch nicht zur Verfügung. Noch können einzelne Sozialgerichte die XJustiz-Akte für die Akteneinsicht in ein Gesamt-PDF umwandeln. Abgesehen von damit verbundenen rechtlichen Fragen ist allerdings absehbar, dass ein solcher Service bei einem zu erwartenden weiteren Anstieg der eAkte-Eingänge nicht mehr geleistet werden kann.
Betroffene Kanzleien sollten daher die Anbieter ihrer Kanzleisoftware möglichst bald darüber informieren, dass ein solcher XJustiz-Viewer benötigt wird. Der einzige derzeit im Internet verfügbare Viewer (für Informationen siehe z. B. die Seite https://ervjustiz.de/) ist nur eine kurzzeitige Übergangslösung und nicht zur Integration in kommerzielle Kanzleisoftware bestimmt.
Im Anschluss an das OLG Saarbrücken (Beschluss vom 16.12.2019, Az. 9 W 30/2019) hat auch das Amtsgericht Obernburg am Main entschieden, dass im Rahmen der Abrechnung von Beratungshilfevergütung der vom Gericht ausgestellte Berechtigungsschein nicht mehr im Original vorgelegt werden muss. Vielmehr genügt es im Zuge des elektronischen Rechtsverkehrs, dass der Rechtsanwalt darauf hinweist, dass sich das Original in seiner Akte befindet. Die Entscheidung steht nachfolgend zum Download bereit.
Nach § 51 Abs. 8 GwG stellen die Aufsichtsbehörden den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zur Verfügung.
Die aktualiserte Fassung (5. Auflage) wurde am 15.02.2021 vom Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer beschlossen und am 18.03.2021 vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer Bamberg genehmigt. Sie steht nachfolgend zum Download bereit.
Der Ausschusses Sozialrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat zum Thema „Selbständigkeit versus Scheinselbständigkeit – Abgrenzung anhand der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts“ Hinweise veröffentlicht, die nachfolgend zum Download bereitstehen.
Die Abgrenzung einer freien Mitarbeit von einer abhängigen Beschäftigung und das damit einhergehende Risiko einer Scheinselbständigkeit hat auch in Rechtsanwaltskanzleien eine große Bedeutung. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind häufig von der Fragestellung betroffen, ob der für sie tätige Mitarbeiter frei oder abhängig beschäftigt ist oder ob sie selbst als freie Mitarbeiter oder doch als Arbeitnehmer, d. h. Scheinselbständige, in Kanzleien tätig sind.
Die Hinweise sollen die o. g. Abgrenzung verdeutlichen, dabei die von der Rechtsprechung aufgestellten Abgrenzungskriterien erläutern und die praktischen Fallstricke aufzeigen. Damit soll in erster Linie Problembewusstsein geschaffen werden. Der Beitrag ist auch auf der BRAK-Internetseite unter https://brak.de/ausschuss_sozialrecht veröffentlicht.
Das Zeugnis für die Rechtsanwaltspflichtstation und das Merkblatt für die praktische Ausbildung der Rechtsreferendare bei Rechtsanwälten wurden überarbeitet. Die neuen Versionen finden Sie nachstehend (bitte beachten Sie, dass für die Zeit der Corona-Pandemie ein eigenständiger Zeugnisvordruck geschaffen wurde):
Alle Ausbildungsanwälte werden gebeten, ab dem Einstellungsjahrgang 2020/F (Stationsbeginn ab 01.04.2021) nur noch diese Fassungen zu verwenden.
Das OLG Bamberg weist im Übrigen darauf hin, dass es aufgrund der aktuellen Corona-Lage auch in dieser Station nicht möglich sein wird, in der praktischen Ausbildung alle in der Rechtsreferendarsausbildungsbekanntmachung vorgesehenen Ausbildungsleistungen vollständig zu erbringen. Hieraus sollen den Rechtsreferendaren aber keine Nachteile entstehen.
Um nicht in jedem Einzelfall dem Ausbilder abzuverlangen, im Zeugnis näher darzustellen, dass die Pandemie eine Erbringung von mehr Leistungen verhindert hat, wurde entschieden, dass vorübergehend eine abgewandelte Fassung verwendet werden soll, in der die Angaben zur Zahl der nach der Rechtsreferendarsausbildungsbekanntmachung vorgesehenen Ausbildungsleistungen nicht enthalten sind. Alle Ausbildungsanwälte werden gebeten, dementsprechend zu verfahren.
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.10.2003 (GVBl. S. 758), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.12.2020 (GVBl. 2021, S. 4), wurde durch
erneut geändert. Im Hinblick auf die fortbestehenden Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Studienbetrieb wurde geregelt, dass auch das Wintersemester 2020/2021 nicht auf die für den Freiversuch maßgebliche Fachsemesterzahl angerechnet wird.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat eine neue Abfrage bei den Regionalkammern nach den empfohlenen Ausbildungsvergütungen durchgeführt. Das Ergebnis können Sie der
Die Rechtsanwaltskammer Bamberg spricht seit Einführung der Mindestausbildungsvergütung zum 01.01.2020 keine Empfehlungen mehr aus. Seit 01.01.2021 gilt eine gesetzliche Untergrenze von 550,00 € im ersten, 649,00 € im zweiten und 743,00 € im dritten Ausbildungsjahr (§ 17 Abs. 2 BBiG). Ausbildungsverträge, die geringere Vergütungen vorsehen, werden nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen.
Selbstverständlich steht es den Vertragsparteien frei, eine höhere Ausbildungsvergütung zu vereinbaren, sollten sie diese als angemessen i. S. v. § 17 Abs. 1 BBiG betrachten. Auch in diesem Falle muss die Vergütung im zweiten und dritten Lehrjahr in angemessenem Umfang ansteigen, wobei einer Erhöhung von jeweils 10 % die Angemessenheit wohl nicht abgesprochen werden kann.
Bitte beachten Sie: Der Mindestlohn ist eine Untergrenze, keine Obergrenze!
Das Forum Deutscher Rechts- und Notarfachwirte veranstaltet vom 06.05. bis 08.05.2021 in Göttingen seine 22. Jahrestagung. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der
Am 18.06.2021 veranstaltet der Hereditare e.V. das 11. Bochumer Erbrechtssymposium, das sich maßgeblich an erbrechtlich tätige Rechtsanwälte richtet. Die Veranstaltung findet wegen der Corona-Pandemie ausschließlich online statt. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den nachstehenden Dokumenten.
Das Oberlandesgericht Bamberg hat seine Corona-Sicherheitsanordnung aktualisiert. Die neue Fassung, die am 22.02.2021 in Kraft getreten ist, ersetzt die Vorgängerversion vom 02.11.2020. Sie steht nachfolgend zum Download bereit.
Wesentliche Neuerung ist, dass Besucher, Verfahrensbeteiligte, Rechtsanwälte und ehrenamtliche Richter ab Betreten der Gebäude einen Mund-Nasen-Schutz (= OP-Maske, FFP2-Maske oder entsprechende Maske mit vergleichbarem Schutzstandard; eine reine Mund-Nasen-Bedeckung [Convenience- oder Alltagsmaske] reicht nicht aus) tragen müssen. Diese Pflicht gilt für alle Begegnungs- und Verkehrsflächen, insbesondere die Wartebereiche vor Sitzungssälen, die Sanitärräume, die Bibliothek, die Aufzüge sowie beim Betreten der Sitzungssäle und von Diensträumen.
Im Vergleich zur Vorgängerregelung wurde in § 4 Abs. 1 Nr. 4 CoronaImpfV der Begriff „Justiz“ um den Zusatz „und Rechtspflege“ ergänzt. Die Begründung hierzu stellt klar, dass unter den Begriff der Rechtspflege auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte fallen. Auch sie gelten nunmehr als Personen mit erhöhter Priorität. Insbesondere die Bundesrechtsanwaltskammer hatte sich hierfür eingesetzt.
Auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde unter dem Stichwort „Homeoffice“ im Newsletter von Januar 2021 bereits hingewiesen. Zwischenzeitlich hat der Ausschuss Arbeitsrecht der Bundesrechtsanwaltskammer einige Informationen für Arbeitgeber (speziell Anwaltskanzleien) veröffentlicht, die nachfolgend zum Download bereitstehen.
Das Institut für Freie Berufe (IFB) führt im Auftrag des BFB eine Schnellumfrage zur Evaluierung der Corona-Krise für das Jahr 2020 durch. Dafür werden Angehörige der Freien Berufe sowohl rückblickend als auch aktuell zu ihrer wirtschaftlichen Situation, der Bewertung der getroffenen Hilfsmaßnahmen und den Problematiken dabei befragt.
Bitte nehmen Sie an der Umfrage teil, zu der Sie über folgenden Link gelangen: www.t1p.de/corona21. Die Beantwortung der Fragen dauert etwa zehn Minuten.
Die Anzahl der Gerichte in Bayern, die seit Februar 2019 sukzessive die Stufe 2 des elektronischen Rechtsverkehrs eröffnet haben, nimmt weiter zu. Auch im Bezirk des Oberlandesgerichts bzw. der Rechtsanwaltskammer Bamberg haben viele Gerichte damit begonnen, elektronische Dokumente nicht nur entgegenzunehmen (Stufe 1), sondern auch aktiv an die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu versenden. Eine aktuelle Übersicht über die betroffenen bayerischen Gerichte finden Sie im
Voraussichtlich bis Ende März 2021 soll die flächenendeckende Einführung des Versandes elektronischer Nachrichten bei den Gerichten abgeschlossen sein.
Bitte beachten Sie, dass die Gerichte die Kommunikation mit der Anwaltschaft ohne weitere Nachfrage elektronisch führen und auch Zustellungen über das beA – bei Anforderung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB) – vornehmen. Schon aus diesem Grunde sollten alle Kolleginnen und Kollegen ihre passive Nutzungspflicht (§ 31a Abs. 6 BRAO) Ernst nehmen.
Mit einer eventuellen Verpflichtung des Rechtsanwalts, bei gescheitertem Fax-Versand einen fristwahrenden Schriftsatz per beA einzureichen, hat sich die Rechtsprechung schon mehrfach befasst.
Das Landgericht Mannheim hatte diese verneint und ausgeführt, dass keine übersteigerten Anforderungen an das, was ein Prozessvertreter zur Fristwahrung veranlassen müsse, gestellt werden dürften. Wer sich bislang nicht mit dem Versenden von Nachrichten über beA beschäftigt habe, müsse sich nun nicht innerhalb kürzester Zeit in die aktive beA-Nutzung einarbeiten. Demgegenüber sind das Oberlandesgericht Dresden und das Landgericht Krefeld der Auffassung, dass angesichts der passiven beA-Nutzungspflicht der Anwalt bei fehlgeschlagenem Faxversand auf das beA umsteigen müsse. Demzufolge gewährten beide Gerichte keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Der BGH hat sich jetzt der Mannheimer Auffassung angeschlossen und ausgeführt, dass der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes den Gerichten verbiete, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren.
Die Bundesrechtsanwaltskammer führt eine Online-Umfrage durch, um weitere Anhaltspunkte zur Prognose der Datenmengen bei Einführung der aktiven beA-Nutzungspflicht am 01.01.2022 zu erhalten. Alle Teilnehmer leisten einen wertvollen Beitrag zur Weiterentwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs und zur Gestaltung eines reibungslosen Überganges zur aktiven beA-Nutzungspflicht. Zur Umfrage gelangen sie hier.
Nachdem das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 zum 01.01.2021 in Kraft getreten ist, hat die Bundesrechtsanwaltskammer ihre Information zum RVG (letzter Stand 15.03.2019) neu aufgelegt. Eine Bestellung der Broschüre ist entweder per E-Mail an bestellungen@brak.de oder auf der BRAK-Internetseite unter https://brak.de/fuer-anwaelte/publikationen/brak-information-rvg/ möglich. Der Stückpreis liegt bei 4,50 € zzgl. 7 % MwSt. und Versandkosten.
Anders als bislang wird die Rechtsanwaltskammer Bamberg ihren Mitgliedern aus Kostengründen kein Exemplar zur Verfügung stellen. Denn der frühere Versand zusammen mit dem Mitteilungsblatt „RAK – InFORM“, der keine Mehrkosten ausgelöst hat, ist nicht mehr möglich, seit die Kammermitteilungen nur noch in elektronischer Form (per beA) verschickt werden. Wir bitten hierfür um Verständnis.
Anlässlich des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2021 hat der Deutsche Anwaltverlag notwendige Anpassungen und Aktualisierungen wichtiger Tabellenwerke (Schwarzwälder Gebührentabelle, Kostentafeln, Gesamtkostentabelle) vorgenommen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat Musterentwürfe für eine Kanzlei Risikoanalyse und eine individuelle Risikoanalyse veröffentlicht, die nachfolgend zum Download bereitstehen.
veröffentlicht. Danach sind insgesamt 1.012 Anträge eingegangen; die Annahmequote der unterbreiteten Schlichtungsvorschläge konnte auf 62 % erhöht werden. Die durchschnittliche Gesamtverfahrensdauer, vom Antragseingang bis zur Abschlussmitteilung der Schlichtungsstelle, hat sich im Vergleich zum Vorjahr um ca. 11 % verkürzt.
Die Teilnahmebereitschaft der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an dem rein freiwilligen Schlichtungsverfahren ist auch im Berichtsjahr 2020 gleichbleibend stark. Das dokumentiert die hohe Akzeptanz der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft.