Das Laufteam der Justiz in Aschaffenburg und der Gesundheitszirkel des Amtsgerichts Aschaffenburg laden auch in diesem Jahr zur Bayerischen Justizlaufmeisterschaft ein. Sie findet am Samstag, 14.09.2019, im Aschaffenburger Strietwald statt. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Einladung.
Auf den 7. Soldan Moot zur anwaltlichen Berufspraxis haben wir im Newsletter von Mai 2019 bereits hingewiesen. Seit 04.07.2019 ist nunmehr der Fall veröffentlicht. Die Fallakte steht nachfolgend zum Download bereit.
Die Teams der teilnehmenden juristischen Fakultäten haben jetzt die Aufgabe, zunächst eine Klageschrift und später eine Klageerwiderungsschrift zu fertigen. Im Anschluss daran finden in Hannover die mündlichen Verhandlungen vom 10.10. bis 12.10.2019 statt.
Auch in diesem Jahr werden Praktiker benötigt, die Schriftsätze korrigieren und/oder als Juroren und/oder Richter in den mündlichen Verhandlungen mitwirken. Sollten Sie hieran interessiert sein, wenden Sie sich bitte an die Bundesrechtsanwaltskammer (zuständig ist Frau Geschäftsführerin Kristina Trierweiler).
In der Zeit vom 01.03. bis 29.03.2019 fand im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg die Wahl der stimmberechtigten Vertreter zur 7. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer statt. Von 2.643 wahlberechtigten Kammermitgliedern haben 765 (fristgerecht) ihre Stimme abgegeben, was einer Wahlbeteiligung von 28,94 % entspricht. Nach Auszählung von 705 gültigen Stimmzetteln und Stimmen stellte der Wahlausschuss das Wahlergebnis wie folgt fest:
Rechtsanwalt Dr. Lothar Schwarz, Kanzlei Dr. Schwarz, Luitpoldstraße 9 1/2, 97424 Schweinfurt: 394 Stimmen
Damit sind Rechtsanwalt Dr. Lothar Schwarz und Rechtsanwalt Rainer Riegler für vier Jahre zu stimmberechtigten Mitgliedern der Satzungsversammlung und Rechtsanwalt Johannes Bohl zum Vertreter gemäß § 191b Abs. 3 BRAO gewählt worden. Ihre Amtszeit wird am 01.07.2019 beginnen und am 30.06.2023 enden.
Die 7. Satzungsversammlung wird am 04.11.2019 zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammenkommen.
Weitere Einzelheiten zur Wahl und zum Wahlergebnis sind auf der Internetseite der RAK Bamberg veröffentlicht. Zudem wird auf die Informationen im Mitteilungsblatt RAK – InFORM von Juni 2019 verwiesen. Vorstand und Geschäftsstelle bedanken sich bei allen Kolleginnen und Kollegen, die an der Wahl teilgenommen haben.
Am 26.04.2019 hatte die Kammerversammlung beschlossen, die Umlageordnung der Rechtsanwaltskammer Bamberg in § 1 zu ändern (hierauf wurde im Newsletter von April 2019 bereits hingewiesen). Nach Ausfertigung durch den Kammerpräsidenten und Veröffentlichung im Mitteilungsblatt RAK – InFORM von Juni 2019 tritt die neue Umlageordnung nunmehr in Kraft. Sie steht nachfolgend zum Download bereit.
Darüber hinaus finden Sie in den BRAK-Mitteilungen 3/2019 einen Hinweis auf die Dokumentation von Zeiten, in denen das beA nicht zur Verfügung steht. Unter https://bea.brak.de/stoerungsdokumentation werden alle störungsbedingten Ausfälle und auch Zeiten aufgeführt, in denen das System wegen Updates oder Wartungsarbeiten nicht oder nur eingeschränkt nutzbar ist.
Ein Problem scheint weiterhin die Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB) zu sein, dessen Anforderung durch die Gerichte von vielen Rechtsanwälten bzw. Kanzleimitarbeitern übersehen wird. Bitte lesen Sie hierzu den beA-Newsletter Nr. 23/2019 der BRAK.
Am 01.07.2019 tritt eine erweiterte Regelung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ist ein elektronisches Dokument als PDF-Datei in durchsuchbarer Form zu übermitteln (§ 2 Abs. 1 S. 1 ERVV), so dass im Volltext z. B. die Suche nach Worten und deren Markierung erfolgen kann.
Die durchsuchbare Form muss aber nur dann genutzt werden, soweit sie technisch möglich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn das Ausgangsdokument etwa handschriftliche oder eingeschränkt lesbare Aufzeichnungen oder Abbildungen enthält, die mit einem Texterkennungsprogramm nicht erfasst werden können.
Sollte das elektronische Dokument für das Gericht nicht zur Bearbeitung geeignet sein, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt (so z. B. § 130a Abs. 6 ZPO).
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den beA-Newslettern der BRAK Nr. 20/2019 und Nr. 24/2019. Dort finden Sie auch eine Anleitung, wie Sie ein PDF in „durchsuchbarer Form“ erzeugen können.
Mit Urteil vom 06.05.2019 (AnwZ (Brfg) 69/18) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass einer Rechtsanwaltsgesellschaft kein Anspruch auf Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs für sie als Gesellschaft zusteht. Denn § 31a Abs. 1 S. 1 BRAO gilt lediglich für Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, die natürliche Personen sind.
Demgegenüber fordert die Bundesrechtsanwaltskammer schon lange ein beA für zugelassene Anwaltsgesellschaften. Der Gesetzgeber hatte sich jedoch dagegen ausgesprochen und auch bei nachfolgenden Gesetzesänderungen keinen Handlungsbedarf gesehen. Es bleibt abzuwarten, ob die aktuellen Diskussionen um die Reform des anwaltlichen Gesellschaftsrechts und die Einführung eines (optionalen) Kanzleipostfachs das beA für Anwaltsgesellschaften als „Nebenprodukt“ mit sich bringen.
Es wird daran erinnert, dass die Rechtsanwaltskammer Bamberg am Freitag, 05.07.2019, in Zusammenarbeit mit dem Ärztlichen Kreisverband Bamberg eine Fortbildungsveranstaltung aus dem Medizin- und Sozialversicherungsrecht anbietet. Sie findet von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr im Bistumshaus St. Otto in Bamberg, Heinrichsdamm 32, statt und richtet sich sowohl an Rechtsanwälte als auch an Ärzte.
Referent ist Michael Phieler, Vorsitzender Richter am
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Er beschäftigt sich
schwerpunktmäßig mit dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung
inklusive der einschlägigen Nebengesetze und des SGG und ist auf diesen
Gebieten seit vielen Jahren als Seminar- und Tagungsleiter tätig.
Nähere Informationen zum Inhalt seines Vortrags und zur Veranstaltung im Allgemeinen entnehmen Sie bitte der
Bitte beachten Sie die aktuellen Fortbildungsveranstaltungen des DAI, die von Mitgliedern der RAK Bamberg zu einem reduzierten Teilnehmerbeitrag gebucht werden können:
Im Newsletter von Mai 2019 wurde bereits darauf hingewiesen, dass der RENO Franken e.V. am Donnerstag, 25.07.2019, eine Fortbildungsveranstaltung zur Vermögensauskunft anbietet. Sie findet von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Bamberg, Friedrichstraße 7, 96047 Bamberg, statt. Referent ist Harald Minisini aus München, Geprüfter Rechtsfachwirt und langjähriger Dozent für verschiedene Seminaranbieter, insbesondere in den Bereichen Zwangsvollstreckung sowie Insolvenz- und Zivilprozessrecht.
Am Samstag, 06.07.2019, findet von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr in der Bamberger brose ARENA die 18. Ausbildungsmesse:BA statt. Dort wird auch die Rechtsanwaltskammer Bamberg, unterstützt vom Bamberger Anwaltsverein und vom RENO Franken e.V., mit einem Messestand vertreten sein und den Ausbildungsberuf der/des Rechtsanwaltsfachangestellten sowie die Fortbildungsmöglichkeit zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in präsentieren.
Auf die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Zusatzvergütungen, die von privaten Ausbildern, zum Beispiel Anwaltskanzleien, an Rechtsreferendare im Rahmen der Stationsausbildung, im Pflichtwahlpraktikum oder im Ergänzungsvorbereitungsdienst gezahlt werden, wurde bereits desöfteren hingeweisen.
Im Mai 2019 hat das Bayerische Staatsministerium der Justiz sein Informationsblatt nebst Freistellungsvereinbarung aktualisiert. Der geltende Rentenversicherungsbeitrag von 18,6 % wurde übernommen. Die neue Fassung steht nachfolgend zum Download zur Verfügung.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die große Mitgliederstatistik zum 01.01.2019 veröffentlicht. Danach verzeichneten die 28 deutschen Regionalkammern zu Jahresbeginn insgesamt 166.375 Mitglieder, ein Zuwachs von 0,31 % im Vergleich zum Vorjahr. Deutlicher gestiegen ist der Frauenanteil in der Anwaltschaft, der jetzt bei 35,13 % (zuvor 34,77 %) liegt.
Erheblich zugenommen haben auch die Syndikuszahlen. Zum 01.01.2019 gab es 14.013 (Vorjahr 12.126) Syndikusrechtsanwälte mit Doppelzulassung (43,73 % Frauen) und 2.864 (Vorjahr 1.982) reine Syndikusrechtsanwälte (55,06 % Frauen). Die Zahl der Rechtsanwalts-GmbHs betrug 947 (Vorjahr 884), diejenige der Partnerschaftsgesellschaften 4.945 (Vorjahr 4.797), davon 2.216 mit beschränkter Berufshaftung (Vorjahr 1.983).
Gestiegen ist die Gesamtzahl der erworbenen Fachanwaltschaften; sie beläuft sich nunmehr auf 56.305 (Vorjahr 55.274). Beliebteste Fachanwaltschaft bleibt diejenige für Arbeitsrecht (10.760), gefolgt von der Fachanwaltschaft für Familienrecht (9.455).
Das Institut für Freie Berufe in Nürnberg (IFB) hat für den Bundesverband der Freien Berufe e. V. (BFB) die Statistik zu den Selbstständigen in den Freien Berufen zum Stichtag 01.01.2019 erhoben. Danach ist die Zahl der Freiberufler auf 1.432.000 gestiegen, ein Plus von 1,8 % gegenüber dem Vorjahreswert (1.407.000).
Den höchsten Anstieg – von 271.000 auf 280.000 (plus 3,3 %) – verzeichneten die technisch‐naturwissenschaftlichen Freiberufler, gefolgt von den rechts‐, wirtschafts‐ und steuerberatenden, deren Anzahl sich von 390.000 auf 399.000 (plus 2,3 %) erhöhte. Zu den freien Heilberufen zählen jetzt 421.000 nach zuvor 417.000 Personen (plus 1,0 %).
Zudem gab es mehr sozialversicherungspflichtig Beschäftigte; nach zuvor 3.460.000 werden jetzt 3.597.000 gezählt (plus 4,0 %). Die Zahl der Auszubildenden kletterte von 124.000 auf 125.000 Personen (plus 0,8 %).
Nach der aktuellen Statistik des Bundesverbandes der Freien Berufe e.V. (BFB) wurden in den Freien Berufen zwischen 01.10.2018 und 31.03.2019 12.102 neue Ausbildungsverträge registriert. Dies entspricht einer Steigerung gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 372 Verträge bzw. 3,2 %. Die stärkeren Zuwächse sind in den neuen Bundesländern zu verzeichnen (plus 11,8 % bzw. 131 Verträge mehr als im Vorjahr), während sich die Ausbildungssituation in den alten Bundesländern leicht über dem Vorjahresniveau stabilisiert hat (plus 2,3 % bzw. 241 Verträge mehr).
Bezogen auf die Ausbildungsberufe Rechtsanwaltsfachangestellte/r und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r lässt sich diese insgesamt positive Entwicklung nicht bestätigen. Hier zeichnet sich der seit Jahren bestehende Rückgang weiterhin ab.
Die Bundesrechtsanwaltskammer weist darauf hin, dass am 31.08.2019 für zertifizierte Mediatoren, die
vor dem 26.07.2012 (Inkrafttreten des MediationsG) ihre Ausbildung (Ausbildungsumfang mindestens 90 Stunden) erfolgreich abgeschlossen oder
vor dem 01.09.2017 ihre nach Inhalt und Umfang an den Anforderungen des § 2 Abs. 3 und 4 ZMediatAusbV orientierte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und bis zu diesem Zeitpunkt an einer Einzelsupervision teilgenommen haben,
die Zwei-Jahres-Frist zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach § 4 ZMediatAusbV enden wird.
Gemäß § 4 Abs. 1 ZMediatAusbV haben zertifizierte Mediatoren, die unter die beiden obigen Kategorien fallen, bis zum genannten Datum mindestens vier weitere Praxisfälle im Wege der Einzelsupervision zu reflektieren. Die Teilnahme soll jeweils im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation erfolgen und durch eine entsprechende Bescheinigung (§ 4 Abs. 2 ZMediatAusbV) nachgewiesen werden können.
Nach Mitteilung der DATEV werden seit 03.06.2019 im TrustCenter „Sperraufträge für VDB-Zugangskarten“ nur noch auf dem Postweg oder per verschlüsselter E-Mail angenommen.
Gleiches gilt ab spätestens Ende Juli 2019 für die „Info-/Sperraufträge für DATEV SmartCard für Berufsträger“, die dann ebenfalls nur noch auf dem Postweg oder per verschlüsselter E-Mail an das Logistik-Center übermittelt werden können.
Am Mittwoch, 10.07.2019, zeigt die Medienzentrale der Erzdiözese Bamberg den Dokumentarfilm „Transcending Fear“ über den chinesischen Menschenrechtsanwalt Gao Zhisheng. Er wird um 18:30 Uhr im Lichtspiel – Kino & Cafè in Bamberg, Untere Königstraße 34, vorgeführt. Der Eintritt ist frei.
Der Film erzählt die Lebensgeschichte von Gao Zhisheng, der 2001 vom chinesischen Justizministerium zum „Ehren-Anwalt“ gekürt wurde. Seit 2004 vertrat er zunehmend verfolgte Hauschristen, Opfer von Enteignungen, Bergwerksarbeiter und Angehörige der buddhistischen Meditationsschule Falun Gong. Als er begann, Fälle politisch verfolgter Glaubensgefangener zu übernehmen, wandte sich der Druck des kommunistischen Regimes gegen ihn: Entzug der Anwaltslizenz, schwere Folter und mehrfache Inhaftierung, zuletzt am 13.08.2017.
2008 wurde Gao Zhisheng für den Friedensnobelpreis
nominiert. Er erhielt unter anderem 2007 den „Courages Advocacy Abroad“ vom American Board of Trial Advocates.
Im Anschluss an den Film stehen folgende Experten zur Diskussion bereit:
Christine Roth, Rechtsanwältin, Amnesty International Nürnberg (Juristengruppe 1499)
Manyan Ng, Vorstandsmitglied der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM)
Die Azerbaijani Bar Association und die Georgian Bar Association (Rechtsanwaltskammern von Aserbaidschan und Georgien) veranstalten vom 03.10. bis 06.10.2019 in Baku (Aserbaidschan) ein internationales Fußballturnier für Rechtsanwälte, zu dem auch eine Mannschaft der Rechtsanwaltskammer Bamberg eingeladen ist. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem beigefügten
Interessierte Kolleginnen und Kollegen, die des Spieles mit dem runden Leder einigermaßen mächtig sind, werden gebeten, sich an die Geschäftsstelle der RAK Bamberg zu wenden, vorzugsweise per E-Mail oder beA. Kosten für die Reise und den Aufenthalt in Aserbaidschan kann die Kammer leider nicht übernehmen.
Auf der 156. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 10.05.2019 in Schweinfurt haben sich die anwesenden Präsidentinnen und Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern mit großer Mehrheit für die Beibehaltung der BGH-Anwaltschaft ausgesprochen. 17 von 27 vertretenen Kammern stimmten dafür, dass in Zivilsachen beim Bundesgerichtshof weiterhin das Prinzip der Singularzulassung gelten soll und diese Tätigkeit den rund 45 Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer beim BGH vorbehalten bleibt. Der letztlich angenommene Vorschlag sieht aber auch eine Reform des Zulassungs- und Auswahlverfahrens vor, das künftig nicht mehr das BMJV, sondern die BRAK übernehmen soll. Diese wird beim Gesetzgeber auf eine entsprechende BRAO-Änderung hinwirken.
Thema der HV, die von der Rechtsanwaltskammer Bamberg organisiert wurde, waren zudem das anwaltliche Gesellschaftsrecht und die Möglichkeit der Fremdbeteiligung an Anwaltskanzleien, die von der Hauptversammlung kritisch gesehen und überwiegend abgelehnt wurde.
Auch das anwaltliche Gebührenrecht wurde erörtert. Eine regelmäßige Anpassung der Gebührenhöhe, welche BRAK und DAV für zwingend notwendig erachten, scheitert derzeit jedoch an den Bundesländern, die wegen zu erwartender Mehrausgaben im Rahmen der Prozesskostenhilfe und der Pflichtverteidigungen auf eine Erhöhung auch der Gerichtskosten drängen. Dies lehnen die Anwaltsorganisationen allerdings ab, weil es den Zugang zum Recht erschweren würde.
In ihrer achten und letzten Sitzung hat die 6. Satzungsversammlung u.a. eine Änderung von § 2 BORA, der die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht regelt, beschlossen. Im Hinblick auf die Risiken der elektronischen Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant – zum Beispiel per E-Mail – wurde in einem ergänzten Absatz 4 – nach gleichzeitiger Änderung der Reihenfolge der Absätze zukünftig Absatz 2 – festgelegt, dass die Nutzung eines elektronischen oder sonstigen Kommunikationsweges, der mit Risiken für die Vertraulichkeit dieser Kommunikation verbunden ist, jedenfalls dann erlaubt ist, wenn der Mandant ihr zustimmt. Von einer Zustimmung ist auszugehen, wenn der Mandant diesen Kommunikationsweg vorschlägt oder beginnt und ihn, nachdem der Rechtsanwalt zumindest pauschal und ohne technische Details auf die Risiken hingewiesen hat, fortsetzt.
Wird der Beschluss vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nicht beanstandet, tritt er mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen folgt. Dies wird frühestens zum 01.11.2019 der Fall sein.
Eine Aufhebung der in § 20 BORA geregelten Robenpflicht hat die Satzungsversammlung dagegen fast einstimmig abgelehnt.
Im beA-Newsletter der BRAK vom 23.05.2019 finden Sie wichtige Hinweise zum richtigen Signieren von Schriftsätzen, insbesondere zu den Anforderungen an eine einfache und eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) und zur Frage, in welchen Fällen bei Einreichung eines formbedürftigen elektronischen Dokuments auf die Anbringung einer qeS verzichtet werden kann. Aufmerksames Studium wird empfohlen.
können Sie entnehmen, bei welchen bayerischen Gerichten der Versand elektronischer Nachrichten bereits eröffnet wurde. Im Bezirk des Oberlandesgerichts bzw. der Rechtsanwaltskammer Bamberg ist dies nur bei der Zivilabteilung des Landgerichts Coburg der Fall. Die Teilnahme weiterer Gerichte ist aber nur eine Frage der Zeit, so dass um erhöhte Aufmerksamkeit gebeten wird.