Übermittlung elektronischer Dokumente als durchsuchbare PDF-Dateien ab 01.07.2019

Am 01.07.2019 tritt eine erweiterte Regelung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ist ein elektronisches Dokument als PDF-Datei in durchsuchbarer Form zu übermitteln (§ 2 Abs. 1 S. 1 ERVV), so dass im Volltext z. B. die Suche nach Worten und deren Markierung erfolgen kann.

Die durchsuchbare Form muss aber nur dann genutzt werden, soweit sie technisch möglich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn das Ausgangsdokument etwa handschriftliche oder eingeschränkt lesbare Aufzeichnungen oder Abbildungen enthält, die mit einem Texterkennungsprogramm nicht erfasst werden können.

Sollte das elektronische Dokument für das Gericht nicht zur Bearbeitung geeignet sein, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt (so z. B. § 130a Abs. 6 ZPO).

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den beA-Newslettern der BRAK Nr. 20/2019 und Nr. 24/2019. Dort finden Sie auch eine Anleitung, wie Sie ein PDF in „durchsuchbarer Form“ erzeugen können.

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