Ablauf der Frist zur Erfüllung der Fortbildungspflicht für zertifizierte Mediatoren

Die Bundesrechtsanwaltskammer weist darauf hin, dass am 31.08.2019 für zertifizierte Mediatoren, die

  • vor dem 26.07.2012 (Inkrafttreten des MediationsG) ihre Ausbildung (Ausbildungsumfang mindestens 90 Stunden) erfolgreich abgeschlossen oder
  • vor dem 01.09.2017 ihre nach Inhalt und Umfang an den Anforderungen des § 2 Abs. 3 und 4 ZMediatAusbV orientierte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und bis zu diesem Zeitpunkt an einer Einzelsupervision teilgenommen haben,

die Zwei-Jahres-Frist zur Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung nach § 4 ZMediatAusbV enden wird.

Gemäß § 4 Abs. 1 ZMediatAusbV haben zertifizierte Mediatoren, die unter die beiden obigen Kategorien fallen, bis zum genannten Datum mindestens vier weitere Praxisfälle im Wege der Einzelsupervision zu reflektieren. Die Teilnahme soll jeweils im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation erfolgen und durch eine entsprechende Bescheinigung (§ 4 Abs. 2 ZMediatAusbV) nachgewiesen werden können.

Zur Unterstützung bei den möglicherweise noch zu absolvierenden Supervisionsgesprächen stehen auch die Mitglieder des BRAK-Ausschusses Außergerichtliche Streitbeilegung als Ansprechpartner bzw. Supervisoren bereit.