BGH: Kein beA für Rechtsanwaltsgesellschaften

Mit Urteil vom 06.05.2019 (AnwZ (Brfg) 69/18) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass einer Rechtsanwaltsgesellschaft kein Anspruch auf Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs für sie als Gesellschaft zusteht. Denn § 31a Abs. 1 S. 1 BRAO gilt lediglich für Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, die natürliche Personen sind.

Demgegenüber fordert die Bundesrechtsanwaltskammer schon lange ein beA für zugelassene Anwaltsgesellschaften. Der Gesetzgeber hatte sich jedoch dagegen ausgesprochen und auch bei nachfolgenden Gesetzesänderungen keinen Handlungsbedarf gesehen. Es bleibt abzuwarten, ob die aktuellen Diskussionen um die Reform des anwaltlichen Gesellschaftsrechts und die Einführung eines (optionalen) Kanzleipostfachs das beA für Anwaltsgesellschaften als „Nebenprodukt“ mit sich bringen.

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