In ihrer achten und letzten Sitzung hat die 6. Satzungsversammlung u.a. eine Änderung von § 2 BORA, der die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht regelt, beschlossen. Im Hinblick auf die Risiken der elektronischen Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant – zum Beispiel per E-Mail – wurde in einem ergänzten Absatz 4 – nach gleichzeitiger Änderung der Reihenfolge der Absätze zukünftig Absatz 2 – festgelegt, dass die Nutzung eines elektronischen oder sonstigen Kommunikationsweges, der mit Risiken für die Vertraulichkeit dieser Kommunikation verbunden ist, jedenfalls dann erlaubt ist, wenn der Mandant ihr zustimmt. Von einer Zustimmung ist auszugehen, wenn der Mandant diesen Kommunikationsweg vorschlägt oder beginnt und ihn, nachdem der Rechtsanwalt zumindest pauschal und ohne technische Details auf die Risiken hingewiesen hat, fortsetzt.
Wird der Beschluss vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nicht beanstandet, tritt er mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen folgt. Dies wird frühestens zum 01.11.2019 der Fall sein.
Eine Aufhebung der in § 20 BORA geregelten Robenpflicht hat die Satzungsversammlung dagegen fast einstimmig abgelehnt.