Neue Corona-Regelungen seit 19.03. bzw. 20.03.2022

Mit Wirkung ab 20.03.2022 hat der Bundesgesetzgeber das

Infektionsschutzgesetz (IfSG)

geändert. § 28b Abs. 1 IfSG, der bislang die 3G-Regel am Arbeitsplatz enthielt, ist ebenso entfallen wie die Homeoffice-Pflicht nach Absatz 4. Ein Arbeitgeber, also auch der Betreiber einer Anwaltskanzlei, hat zukünftig selbst zu entscheiden, welche Arbeitsschutzmaßnahmen in Bezug auf Corona in den Kanzleiräumen gelten sollen. Er soll auch prüfen, ob er seinen Beschäftigten einen Corona-Test pro Woche anbietet und Schutzmasken bereitstellt. Bei seiner Abwägung soll er das regionale Infektionsgeschehen berücksichtigen. Einzelheiten sind in der neuen

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV),

gültig ab 20.03.2022 (und zunächst bis 25.05.2022), geregelt. Danach wurde auch die Maskenpflicht in Geschäften gekippt; diese und weitere Maßnahmen wurden durch einen sog. Basisschutz abgelöst. Erhalten blieb die Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr, in Flugzeugen, bei der Fernbahn sowie in Asylunterkünften. Zudem ist die Maske weiterhin in Krankenhäusern, Dialyseeinrichtungen, Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten sowie in Arztpraxen und Rettungsdiensten vorgeschrieben

Die neuen Regeln des IfSG sind bis einschließlich 23.09.2022 befristet. Allerdings ist zu beachten, dass am 19.03.2022 die angepasste

15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

in Kraft getreten ist. Der Bayerische Ministerrat hat dabei von der Übergangsregelung in § 28a Abs. 10 IfSG Gebrauch gemacht und die bisherige bayerische Corona-Regelung teilweise bis 02.04.2022 verlängert. Folgende Punkte sind in erster Linie von Bedeutung:

  • Die Vorgaben zur FFP2-Maskenpflicht bleiben grundsätzlich bestehen.
  • Auch bestimmte 2G plus-, 2G- und 3G-Regelungen werden aufrechterhalten.

Demgegenüber sind unter anderem die Kontaktbeschränkungen, Personenobergrenzen und das Verbot des Feierns und des Alkoholkonsums auf öffentlichen Plätzen entfallen.

Die Situation ab 03.04.2022 ist noch nicht abschließend geklärt. Die Übergangsvorschrift des § 28a Abs. 10 IfSG wird nicht verlängert, so dass auch in Bayern alle Beschränkungen, die über die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes hinausgehen, enden werden.

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der gesamte Freistaat oder einzelne Landkreise oder Städte vom Bayerischen Landtag zu sog. Hotspots erklärt würden. Nur in diesem Falle könnten beispielsweise die Maskenpflicht oder 2G plus-, 2G- und 3G-Regelungen weiter in Kraft bleiben. Davon ist nach Ankündigung der Bayerischen Staatsregierung aber nicht auszugehen.

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