Corona – neue Regeln zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz

Die neue

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung  (Corona-ArbSchV) vom 26.09.2022

wird am 01.10.2022 in Kraft treten und bis 07.04.2023 Gültigkeit besitzen. Damit sollen die voraussichtlich steigenden Infektionszahlen in den kalten Monaten beherrschbar und Belastungen der Wirtschaft und des Gesundheitssystems möglichst gering gehalten werden.

Arbeitgeber werden – anders als in einem früheren Entwurf vorgesehen – nicht verpflichtet, erneut Homeoffice und zwei Corona-Tests pro Woche anzubieten. Stattdessen müssen sie lediglich ein betriebliches Hygienekonzept erstellen und umsetzen sowie bei der Gefährdungsbeurteilung insbesondere folgende Maßnahmen prüfen:

  • „AHA+L-Regeln“ (Abstand, Handhygiene, Hust- und Niesetikette, Lüften)
  • Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte (z.B. weniger Menschen gleichzeitig in einem Raum)
  • Homeoffice-Angebot, sofern keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, das Angebot anzunehmen)
  • Selbsttest-Angebot für alle in Präsenz Beschäftigten
  • Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen (etwa bei engem Körperkontakt oder in Großraumbüros)

Zudem bleiben Arbeitgeber verpflichtet, die Beschäftigten über die Gesundheitsgefährdung durch Corona sowie die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren und ihnen diese während der Arbeitszeit zu ermöglichen.

Parallel zur neuen Arbeitsschutzverordnung wurden im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung
und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
vom 16.09.2022
eine Reihe weiterer Regelungen bis April 2023 verlängert, darunter die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV, Artikel 8 des Gesetzes), die Coronavirus-Testverordnung (TestV, Artikel 7 des Gesetzes) und die Regelungen zur Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld im Falle von Betreuungsbedarf auch bei nichterkrankten Kindern.

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