Durch Artikel 1 des
vom 16.09.2022 wurde das Infektionsschutzgesetz (IfSG) mit Wirkung ab 01.10.2022 weitreichend geändert. Die bisherigen Rechtsgrundlagen im IfSG für Schutzmaßnahmen waren zuletzt bis 30.09.2022 befristet; die Anschlussregelungen gelten jetzt bis 07.04.2023.
In bestimmten Bereichen gibt es bundesweite spezifische Schutzmaßnahmen, so die Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr oder eine bundesweite Masken- und Testnachweispflicht für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. Auch in Arztpraxen gilt für Patientinnen und Patienten eine Maskenpflicht. Darüber hinaus können die Länder weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten.
Neben den Corona-Schutzmaßnahmen wurden eine Reihe weiterer Regelungen bis 07.04.2023 verlängert:
- die Ermächtigungsgrundlagen für die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
- die Coronavirus-Impfverordnung
- die Coronavirus-Testverordnung
- die Regelungen zur Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld im Falle von Betreuungsbedarf auch bei nichterkrankten Kindern im SGB V