Corona – Änderung des Infektionsschutzgesetzes und der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Der Bundesgesetzgeber hat das Infektionsschutzgesetz erneut geändert. Mit Wirkung ab 10.12.2021 wurde ein neuer § 20a IfSG eingeführt, der eine 2G-Regelung bei Tätigkeit in bestimmten Einrichtungen wie Krankenhäusern oder Arztpraxen vorsieht.

Zudem wurden in einer

Videoschaltkonferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 21.12.2021

zur Bekämpfung der Virusvariante „Omikron“ weitere Maßnahmen beschlossen, die (spätestens) am 28.12.2021 in Kraft treten werden. Dazu gehören Kontaktbeschränkungen auch für Geimpfte und Genesene (z. B. sind private Zusammenkünfte nur noch mit maximal zehn Personen erlaubt) sowie der Apell an alle Bürgerinnen und Bürger, sich so schnell wie möglich impfen bzw. eine Auffrischungsimpfung („Booster“) vornehmen zu lassen. Im Übrigen bleiben die in der

Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 02.12.2021

gefassten Beschlüsse weiterhin gültig.

Auch der Freistaat Bayern hat reagiert und die Geltungsdauer der 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis einschließlich 12.01.2022, also um vier Wochen, verlängert. Darüber hinaus wurde sie unter anderem in folgenden Punkten ergänzt.

  • Wer nach seiner vollständigen Immunisierung eine weitere Auffrischimpfung erhalten hat („Booster“), hat auch ohne einen ergänzenden Test Zugang zu Bereichen, die nach 2G plus zugangsbeschränkt sind; die Auffrischungsimpfung ersetzt den Test (auch PCR). Ausgenommen sind bundesrechtlich abweichend geregelte Bereiche (z. B. Testnotwendigkeiten in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen, § 28b Abs. 2 IfSG).
  • Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, werden auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt (Kinder bis zur Vollendung von 12 Jahren und 3 Monaten sind hiervon ausgenommen).
  • Zwischen 31.12.2021 (15:00 Uhr) und 01.01.2022 (09:00 Uhr) besteht auf von den Gemeinden zu bestimmenden publikumsträchtigen Plätzen und ihrem weiteren Umfeld ein landesweites Verbot von Menschenansammlungen, die über 10 Personen hinausgehen.

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