Im Newsletter von April 2022 wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer im Mai mit dem Austausch der beA-Karten beginnen und hierzu nach und nach alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anschreiben wird. Genaue Einzelheiten zum Ablauf dieser Aktion und auch zum neuen Fernsignaturverfahren entnehmen Sie bitte dem
Die neuen Karten wird die Zertifizierungsstelle von sich aus an Ihre im bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis eingetragene Kanzleiadresse übersenden. Sie müssen vorerst also Nichts weiter veranlassen!
Am 30.03.2022 waren die Bundesländer Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Sachsen und Schleswig-Holstein bereits vollständig an das Akteneinsichtsportal der Justiz angebunden. In Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen sind die Test-Länderserver angebunden, die Anbindung der Produktivserver wird vorbereitet. Bayern, Niedersachsen und das Bundesverwaltungsgericht befinden sich im Testbetrieb. In Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und bei den Bundesgerichten mit Ausnahme des Bundesverwaltungsgerichts laufen die Planungen.
Die Länder, die bereits vollständig an das Akteneinsichtsportal angebunden sind, können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bei Bedarf einen Benutzernamen und ein Passwort zur Verfügung stellen. Mit diesen Zugangsmitteln ist der Zugriff auf die im Akteneinsichtsportal hinterlegten Akten möglich.
Die Bundesrechtsanwaltskammer arbeitet derzeit daran, einen Zugang zum Akteneinsichtsportal über die Anmeldung mittels SAFE-ID und beA-Karte zu ermöglichen. Einige Länder haben mitgeteilt, dass sie ihrerseits die Anbindung an das Akteneinsichtsportal zur Verfügung stellen werden, sobald BRAK die Anmeldung per SAFE-ID gewährleistet. Derzeit ist vorgesehen, dass die Anbindung der Anwaltschaft voraussichtlich im dritten Quartal 2022 zur Verfügung stehen wird.
Das geänderte Bayerische Hinterlegungsgesetz (BayHintG) wird nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens planmäßig am 01.07.2022 in Kraft treten. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Dokumenten.
Kern der Reform ist die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für ein elektronisch geführtes Hinterlegungsverfahren entsprechend der für den elektronischen Rechtsverkehr im zivilgerichtlichen Verfahren geltenden Vorschriften. Auf diese Weise kann für den elektronischen Rechtsverkehr in Hinterlegungssachen auf vorhandene und bewährte Strukturen zurückgegriffen werden, namentlich auf das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).
Mit der Schaffung einer einheitlichen Regelung einher geht die Übernahme der im Zivilprozess seit 01.01.2022 geltenden Verpflichtung professioneller Anwender (Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts) zur elektronischen Einreichung entsprechend § 130d ZPO ab 01.07.2022. Durch die enge Anlehnung der geänderten Verfahrensbestimmungen an die ZPO ist gewährleistet, dass die technischen Anforderungen mit den bereits für das Zivilverfahren geltenden Voraussetzungen identisch sind.
Im Zuge des Austausches der beA-Karten bittet die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Angaben zu ihren Kanzleiadressen im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) zu überprüfen, damit die neuen Karten an die jeweils richtige Adresse geschickt werden können. Bitte informieren Sie die Geschäftsstelle der RAK Bamberg über etwaige Änderungen.
Zudem bittet die Zertifizierungsstelle um Überprüfung der E-Mail-Adresse, die Sie bei der Bestellung Ihrer beA-Karte angegeben haben. Im Falle von Änderungen wird um Mitteilung an bea@bnotk.de gebeten. Der beA-Support wird die E-Mail-Adresse in allen Systemen anpassen und Ihnen zur Bestätigung eine E-Mail zukommen lassen, mit Hilfe derer Sie diese Änderung über einen Link verifizieren können. Die Angabe der E-Mail-Adresse ist wichtig, weil Sie an diese Adresse nach der Übersendung der neuen beA-Karte eine E-Mail der Zertifizierungsstelle erhalten, über die Sie den Erhalt Ihrer neuen beA-Karte bestätigen. Die Bestätigung ist Voraussetzung für die Versendung des PIN-Briefes.
Darüber hinaus sind keine weiteren (Bestell-) Aktivitäten erforderlich. Die Zertifizierungsstelle wird diejenigen Nutzer, deren Karten ablaufen, automatisch informieren. Einzelheiten zum Thema finden Sie auf dem Portal des beA-Support.
Seit der Installation des Releases 3.11 der beA-Webanwendung am 31.03.2022 können auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus ihrem persönlichen beA-Postfach Nachrichten als „persönlich/vertraulich“ versenden. Damit kann die durch § 25 BORA vorgegebene Form für Berufsrechtsverstöße eingehalten und auch anderweitig eine vertrauliche Kommunikation geführt werden.
Im Rahmen ihrer Mitgliederkommunikation zum beA hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 02/2022 folgende Beiträge veröffentlicht, deren Lektüre empfohlen wird:
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat vor wenigen Tagen die neue Version 3.10 der beA-Webanwendung zur Verfügung gestellt. Sie beinhaltet sowohl technische Anpassungen aufgrund von Vorgaben der Justiz an sog. Drittprodukte, zu denen auch das beA gehört, als auch Überarbeitungen der Benutzeroberfläche der beA-Webanwendung. Hiermit setzt die BRAK Anregungen und Wünsche aus der Anwaltschaft um und gestaltet die beA-Oberfläche insgesamt benutzerfreundlicher und moderner.
Bitte installieren Sie, um die beA-Webanwendung weiterhin nutzen zu können, das Update der Client Security-Anwendungskomponente vom 24.02.2022. Hierzu sind keine Administrator-Rechte erforderlich.
Zum 25.02.2022 haben die BRAK und ihre technische Dienstleisterin Wesroc auch das beA-Anwenderportal überarbeitet.Es wurde sowohl optisch als auch inhaltlich stärker auf die Anwender ausgerichtet. Mehrere Wissensquellen zum beA stehen nun gebündelt an einem Ort bereit. Die wichtigsten Neuerungen sind:
Zusammengehörende Informationen wurden thematisch zusammengefasst – z. B. beA-Störungsmeldungen
Die Anwenderhilfe ist neben dem Aufruf direkt im beA über den entsprechenden Button oder die Taste F1 nun auch über das Serviceportal erreichbar
Die Release-Informationen erhalten Ihren festen Platz im Bereich „beA Fragen & Antworten“
Es gibt einen neuen Bereich mit kostenlosen Video-Anleitungen
Es wurde eine Übersicht der passenden Support-Ansprechpartner mit Kontaktinformationen geschaffen
Die Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung vom 22.11.2021 (ERVB 2022) schreibt aktuell vor, dass Anzahl und Volumen elektronischer Dokumente, die in einer beA-Nachricht versendet werden können, auf 100 Dateien und 60 MB begrenzt sind. Ab 01.04.2022 werden diese Höchstmengen wie folgt angehoben:
Bis 31.12.2022 auf 200 Dateien und 100 MB
Vom 01.01.2023 bis mindestens 31.12.2023 auf 1000 Dateien und 200 MB
Im Rahmen ihrer Mitgliederkommunikation zum beA hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 01/2022 folgende Beiträge veröffentlicht, deren Lektüre empfohlen wird:
Nach Auskunft der Bundesrechtsanwaltskammer erfolgte der Übergang in die aktive Nutzungspflicht auf Seiten der Anwaltschaft unproblematisch. Nähere Informationen finden Sie auf dem Portal des beA–Anwendersupports unter https://portal.beasupport.de/external/c/aktive–nutzungspflicht.
Zur sog. Ersatzeinreichung bei technischen Störungen hat die BRAK die nachstehende Handreichungerstellt.
Die Rechtsanwaltskammer Bamberg und das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) bieten im Rahmen ihrer Kooperation weitere Fortbildungsveranstaltungen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach an. Unter dem Titel „beA: So geht’s – Alles, was Sie über Ihr Postfach wissen müssen!“ finden am 01.02., 14.02. und 04.03.2022 Online-Vorträge statt.
Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Bamberg (und deren Mitarbeiter) können aufgrund der bestehenden Kooperation mit dem DAI zu einem ermäßigten Kostenbeitrag von 185,00 € teilnehmen. Die Anmeldung ist über die Internetseite des DAI unter www. anwaltsinstitut.de möglich.
Alle Kammermitglieder werden nochmals daran erinnert, dass ab 01.01.2022 vorbereitendeSchriftsätzeundderenAnlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen wirksam nur noch auf elektronischem Weg bei den Gerichten eingereicht werden können. Dies gilt – abgesehen von der Verfassungsgerichtsbarkeit – für alle Verfahren und ist in den einzelnen Verfahrensordnungen, namentlich in § 130d ZPO, § 32d StPO, § 55d VwGO, § 46g ArbGG, § 52d FGO und § 65d SGG geregelt. Die Übermittlung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte kann am Einfachsten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfolgen.
Auf diesem Weg eingereichte Dokumente müssen – sofern nicht der sog. sichere Übermittlungsweg genutzt wird – mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen werden. Zu deren Erzeugung ist ein Signaturzertifikat erforderlich, das auch auf die beA-Karte basis aufgeladen werden kann. Die zur Erlangung des Zertifikats notwendige Identifizierung des Karteninhabers kann – kostenfrei – auch in der Geschäftsstelle der RAK Bamberg durchgeführt werden. Alles Wissenswerte zum sog. KammerIdent-Verfahren finden Sie auf der Kammerhomepage. Sofern Sie diesen Service in Anspruch nehmen möchten, wird um vorherige Terminvereinbarung mit Herrn Geschäftsführer Rainer Riegler (Tel. 0951/98620-0) gebeten.
Aktuelle Informationen zur aktiven Nutzungspflicht hat die Bundesrechtsanwaltskammer zuletzt in ihrem beA-Newsletter vom 09.12.2021 veröffentlicht. Regelmäßige Aufsätze und Hinweise finden Sie zudem in den BRAK-Mitteilungen und im BRAK-Magazin, zuletzt in der Ausgabe 6/2021 des BRAK-Magazins von Dezember 2021 wie folgt:
Im Dezember 2021 sowie im Januar und Februar 2022 bietet das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) folgende Fortbildungsveranstaltungen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) an:
Online-Vortrag LIVE „beA: So geht’s – Alles, was Sie über Ihr Postfach wissen müssen“ am 27.12.2021, 07.01.2022 und 01.02.2022 (4,5 Zeitstunden)
Online-Training LIVE „beA Quick Wins – Anwendercoaching (nicht nur) für Kanzleimitarbeiter“ am 22.12.2021, 12.01.2022, 19.01.2022 und 26.01.2022 (2,0 Zeitstunden)
Nähere Informationen und die Möglichkeit der Anmeldung entnehmen Sie bitte dem
Aufgrund der bestehenden Kooperation können Mitglieder der RAK Bamberg alle Seminare zu einem ermäßigten Kostenbeitrag von 185,00 € bzw. 95,00 € buchen.
Der Präsident des Landgerichts Würzburg hat angesichts von Kritik aus der Anwaltschaft hinsichtlich der Benennung elektronischer Dokumente im beA auf Folgendes hingewiesen:
Die Dokumentenbezeichnung durch die Gerichte ist in der Leitlinie zur E-Akte geregelt. Damit wird u.a. das Ziel verfolgt, dass Akten innerhalb eines Gerichts – und auch durch weitere Gerichte nach einer etwaigen Abgabe oder Verweisung – einheitlich bezeichnet sind und dadurch das Weiterarbeiten mit einer Akte, die durch andere Personen angelegt wurde, erheblich erleichtert wird. Wenn Schriftsätze oder sonstige Dokumente beim Landgericht Würzburg eingehen, die nicht nach dem bei Gericht üblichen System benannt sind, werden diese zum Zwecke der weiteren Bearbeitung umbenannt. Allerdings wird die Umbenennung nur innerhalb des Gerichts relevant. Sobald die Dokumente außerhalb des Gerichts, insbesondere an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, versandt werden, bleibt die ursprüngliche Bezeichnung erhalten.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Anhang, der einen
Wir haben bereits darüber berichtet, dass ab 01.01.2022 das besondere elektronische Bürger–und Organisationenpostfach (eBO) zurVerfügung stehen wird. Dadurch wird Bürgern und juristischen Personen bzw. nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz ermöglicht.
Wie ein eBO eingerichtet werden kann, ergibtsichaus dem beiliegenden
Das Dokument ist auch auf der Internetseite egvp.justiz.de abrufbar. Dort finden Sie zudem grundlegende Hinweise zum eBO und zur Einrichtungeines neuenPostfachs.
Im Laufe des ersten Quartals 2022 wird auch die Kommunikation zwischen beA und eBO möglich sein. Das eBO ist für Bürger und Organisationen vorgesehen, sodass es sichauch für eine sichere Mandantenkommunikation eignet.
veröffentlicht. Daraus ist zu entnehmen, dass die Anzahl der beA-Erstregistrierungen im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg im Vergleich zum Vormonat um lediglich 0,1 Prozentpunkte gestiegen ist und jetzt bei allen Kammermitgliedern bei 85,2 % liegt.
Dieser Wert ist angesichts der seit Jahren bestehenden passiven und der am 01.01.2022 beginnenden aktiven Nutzungspflicht noch immer sehr niedrig. An alle Kolleginnen und Kollegen, welche die Erstregistrierung noch nicht vorgenommen haben, ergeht deshalb erneut der dringende Appell, dies unverzüglich zu erledigen. Auf den Beitrag im Newsletter von November 2021 wird verwiesen.
Wenige Tage nach der Freischaltung unseres Newsletters von November 2021 hat die Bundesrechtsanwaltskammer in einem Sondernewsletter vom 02.12.2021 bekannt gegeben, dass die Veröffentlichung der neuen beA-Version aus technischen Gründen verschoben werden muss. Zwischenzeitlich wurde mitgeteilt, dass die Version 3.10 voraussichtlich im Januar 2022 bereitgestellt wird.
Am 02.12.2021 wird die Bundesrechtsanwaltskammer die Version 3.10 der beA-Webanwendung zur Verfügung stellen. Sie enthält sowohl technische Anpassungen aufgrund von Vorgaben der Justiz an sog. Drittprodukte, zu denen auch das beA gehört, als auch Überarbeitungen der Benutzeroberfläche. Damit setzt die BRAK Anregungen und Wünsche aus der Anwaltschaft um und gestaltet die beA-Oberfläche insgesamt benutzerfreundlicher und moderner.
und zur Änderung weiterer Vorschriften informiert. Nachdem es am 05.10.2021 vom Bundestag beschlossen und am 11.10.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wird es in seinen wesentlichen Teilen zum 01.01.2022 in Kraft treten. Folgende Neuerungen sind in erster Linie von Bedeutung:
Die Einführung des elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO) gemäß §§ 10 bis 12 ERVV, das – wie das beA – als sicherer Übermittlungsweg i. S. v. § 130a Abs. 3 und 4 ZPO ausgestaltet ist. Für bestimmte professionelle Nutzergruppen, z. B. Gewerkschaften und prozessvertretende Arbeitgeber- und Sozialverbände, gilt ab 01.01.2026 eine aktive Nutzungspflicht.
Einige Klarstellungen, u. a. in § 130a ZPO hinsichtlich der Folgen eines Verstoßes gegen die Formerfordernisse der ERVV.
Änderungen im Zustellungsrecht; in § 173 ZPO ist erstmals eine Regelung für den elektronischen Postausgang enthalten.
wurde zwischenzeitlich veröfffentlicht. Sie regelt vor allem die bislang im Detail umstrittenen Folgen einer Nichteinhaltung der Formerfordernisse nach der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) und den flankierenden früheren Fassungen der ERVB und schafft so Rechtssicherheit. Daneben enthält sie Vorgaben zu den nutzbaren Dateiformaten, den Mengengerüsten sowie den eingebetteten Schriftarten. Zudem sind Regelungen zur Bezeichnung und Nummerierung von Dokumenten vorgesehen.
zur Einreichung von Anträgen in Mahnverfahren mittels EDA-Dateien über beA veröffentlicht. Es ist auch auf der Internetseite des Zentralen Mahngerichts unter dem Punkt „Info & Service“ im Untermenu „Broschüren und Informationsmaterial“ zu finden.
Hintergrund ist die hohe Anzahl von Anfragen, wie EDA-Nachrichten im Hinblick auf den am 01.01.2022 in Kraft tretenden § 130d ZPO mittels beA an das Zentrale Mahngericht versandt werden können.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die neuesten Zahlen zur Erstregistrierungsquote der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer veröffentlicht. Wie der
zu entnehmen ist, lag sie bundesweit für alle Postfächer bei 85 %, ein Anstieg von 2 Prozentpunkten seit 31.05.2021. Bei den niedergelassenen Rechtsanwälten betrug die Quote rund 89 % (plus 2 Prozentpunkte), bei den Syndikusrechtsanwälten 68 % (plus 3 Prozentpunkte). Im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg haben etwa 85 % aller Postfachinhaber (niedergelassene Rechtsanwälte 87 %, Syndikusrechtsanwälte 67 %) die Erstregistrierung vorgenommen.
Ein spürbarer Anstieg ist damit noch immer nicht zu verzeichnen, was angesichts der seit über drei Jahren bestehenden passiven Nutzungspflicht gemäß § 31a Abs. 6 BRAO und des verpflichtenden Beginns des aktiven elektronischen Rechtsverkehrs zum 01.01.2022 (z. B. § 130d ZPO) bedenklich erscheint. An alle Kolleginnen und Kollegen, die sich um die Erstregistrierung ihres Postfachs bislang noch nicht kümmern konnten, ergeht daher nochmals der Appell, dies unverzüglich zu erledigen. Sollten sich die Zahlen nicht merklich verbessern, wird dem Kammervorstand keine andere Wahl bleiben als im Einzelfall berufsaufsichtliche Verfahren einzuleiten und die notwendigen Sanktionen zu verhängen.
Diejenigen Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Bamberg, die sich zum Erhalt eines Signaturzertifikats identifizieren lassen wollen, haben weiterhin die Möglichkeit, das (kostenfreie) Kammerident-Verfahren in der Geschäftsstelle durchzuführen. In diesem Fall wird zwecks Terminvereinbarung um Anruf bei Herrn Geschäftsführer Rainer Riegler (Tel. 0951/98620-0) gebeten. Alle Informationen zum Kammerident-Verfahren finden Sie auf der Kammerhomepage.
Der FFi-Verlag hat die Fachinfo-Broschüre „beA kompakt – fit für die aktive Nutzungspflicht“ veröffentlicht. Zur Vorbereitung auf die aktive Nutzungspflicht ab 01.01.2022 erläutert beA-Expertin Ilona Cosack in zehn Kapiteln den effektiven und gleichzeitig rechtskonformen Umgang mit dem Postfach; im Einzelnen:
Der RENO Würzburg e.V. veranstaltet am 19.01.2022 ein Webinar zum Thema „beA-Update für Praktiker:innen“. Es findet online von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr statt. Referentin ist Ilona Cosack, Inhaberin der ABC AnwaltsBeratung Cosack, beA-Bloggerin, Fachbuchautorin und Dozentin.
Nähere Einzelheiten und die Möglichkeit der Anmeldung entnehmen Sie bitte der
veröffentlicht (vgl. z. B. § 130a Abs. 5 ZPO). Darin wird klargestellt, dass das beA–System alle notwendigen Nachweise liefert, die Gesetz und Rechtsprechung fordern.
Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf dem beA–Anwenderportal sowiein den beA-Newslettern der BRAK.
Im Rahmen ihrer Mitgliederkommunikation zum beA hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 05/2021 folgende Beiträge veröffentlicht, deren Lektüre empfohlen wird: