Reform des Bayerischen Hinterlegungsgesetzes – Nutzungspflicht für Rechtsanwälte

Das geänderte Bayerische Hinterlegungsgesetz (BayHintG) wird nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens planmäßig am 01.07.2022 in Kraft treten. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Dokumenten.

Kern der Reform ist die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für ein elektronisch geführtes Hinterlegungsverfahren entsprechend der für den elektronischen Rechtsverkehr im zivilgerichtlichen Verfahren geltenden Vorschriften. Auf diese Weise kann für den elektronischen Rechtsverkehr in Hinterlegungssachen auf vorhandene und bewährte Strukturen zurückgegriffen werden, namentlich auf das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).

Mit der Schaffung einer einheitlichen Regelung einher geht die Übernahme der im Zivilprozess seit 01.01.2022 geltenden Verpflichtung professioneller Anwender (Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts) zur elektronischen Einreichung entsprechend § 130d ZPO ab 01.07.2022. Durch die enge Anlehnung der geänderten Verfahrensbestimmungen an die ZPO ist gewährleistet, dass die technischen Anforderungen mit den bereits für das Zivilverfahren geltenden Voraussetzungen identisch sind.

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