veröffentlicht, insbesondere zu den Hintergünden, zur Umstellung auf das Fernsignaturverfahren (einschließlich der Einbindung in eine Kanzleisoftware) und zum Ablauf des Kartentausches (einschließlich der Aktivierung der neuen Karte).
Neue Ansprechpartnerin der Zertifizierungsstelle ist seit Kurzem Lorene Hoerner, erreichbar über die E-Mail-Adresse l.hoerner@bnotk.de. Das temporär geschaltete Postfach bea-hilfe@bnotk.de steht ab 17.09.2022 nicht mehr zur Verfügung.
Alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können sich weiterhin auch über das bekannte Kontaktformular mit ihren Anliegen an die Zertifizierungstelle wenden.
Alle Kammermitglieder werden darauf hingwiesen, dass im Zuge des Kartentausches diverse Maßnahmen erforderlich sind, um mit der neuen beA-Karte auf das Postfach zugreifen bzw. die Signaturfunktion weiter nutzen zu können. Das „Tauschverfahren“ gestaltet sich zusammengefasst wie folgt:
Automatische Zusendung der neuen beA-Karte (basis) durch die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer
Bestätigung des Erhalts der neuen beA-Karte durch den Postfachinhaber über einen individuellen Link, der von der Zertifizierungsstelle – schon vor Kartenlieferung – per E-Mail versandt wird
Nach Bestätigung: Zusendung des PIN-Briefes durch die Zertifizierungsstelle
Nach Erhalt: Änderung der PIN aus dem PIN-Brief in eine nur dem Postfachinhaber bekannte PIN (wird empfohlen); das hierfür benötigte Tool „BNotK SAK Lite“ kann über folgenden Link heruntergeladen werden: https://sso.bnotk.de/saklite/download/
Aktivierung der neuen beA-Karte (Hinterlegung im beA-System)
Bestellung der qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) als Fernsignatur über das Bestellsystem der Zertifizierungsstelle (für Inhaber eines qualifizierten Signaturzertifikats kostenfrei)
Alle wichtigen Informationen zum Kartentausch finden Sie in einer gemeinsamen Schritt-für-Schritt-Anleitung der Support-Teams von Bundesrechtsanwaltskammer und Bundesnotarkammer unter
Die Zertifizierungsstelle hat zugesagt, alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte rechtzeitig mit funktionsfähigem Ersatz für diejenigen beA-Karten zu versorgen, die am 08.09.2022 ihre Gültigkeit verlieren, und bis dorthin auch funktionsfähige Fernsignatur-Zertifikate bereitzustellen. Hierzu werden auch verschiedene E-Mails versandt, die von wesentlicher Bedeutung für die erfolgreiche Durchführung des Kartentausches sind. Absender ist die ZS-Adresse zs-no-reply@bnotk.de, die von allen im Einsatz befindlichen SPAM-Filtern und Firewalls akzeptiert werden muss.
Bitte beachten Sie:
Zur Aktivierung der neuen beA-Karte ist eine gültige alte beA-Karte erforderlich – deshalb bitte gut aufbewahren! Nehmen Sie die Aktivierung unverzüglich vor, sobald Sie die neue Karte von der Bundesnotarkammer erhalten haben. Viele alte Karten verlieren am 08.09.2022 ihre Gültigkeit – danach ist mit ihnen kein Zugriff auf das beA mehr möglich (dann hilft nur noch die Rücksetzung des Postfachs durch den beA-Support und die Neuregistrierung mit der neuen Karte).
Nicht wenige Kolleginnen und Kollegen haben – auch gegenüber der Geschäftsstelle der RAK Bamberg – ihren Unmut darüber zum Ausdruck gebracht, dass mit den neuen beA-Karten die Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen (qeS) mittels des neuen Fernsignaturverfahrens bei Verwendung einer Anwaltssoftware nicht möglich sei. Hintergrund sei, dass weder die Bundesrechtsanwalts- noch die Bundesnotarkammer den Softwareherstellern die notwendigen Informationen zur Implementierung der Fernsignatur übermittelt hätten. Zu diesem Vorwurf, der beispielsweise vom Deutschen Anwaltverein in der DAV-Depesche Nr. 30/22 vom 28.07.2022 erhoben wird, hat sich die Bundesrechtsanwaltskammer in einer
Die Rechtsanwaltskammer Bamberg wird die Beteiligten zu einer raschen Klärung der Problematik drängen und regelmäßig über neue Erkenntnisse berichten. Diese dürften sich spätestens auf der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 09.09.2022 in Stuttgart ergeben, bei der das Thema auf der Tagesordnung steht.
Alle Kammermitglieder werden einstweilen daran erinnert, dass bei elektronischer Versendung eines Schriftsatzes an das Gericht auch der sog. sichere Übermittlungsweg genutzt werden kann, wie er beispielsweise in § 130a Abs. 3 und 4 ZPO normiert ist. Danach genügt es, wenn der Schriftsatz mit einer einfachen Signatur (z. B. eingetippter Name des Rechtsanwalts) versehen und vom Postfachinhaber selbst (also nicht etwa von einer Kanzleimitarbeiterin) per beA verschickt wird; dies kann auch mit den neuen beA-Karten geschehen.
Im Übrigen ist die Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen unmittelbar im beA-System, das heißt ohne Verwendung einer Anwaltssoftware, auch mit den neuen Karten möglich. Und mit den alten Karten kann nach Mitteilung der Bundesnotarkammer auch nach dem 08.09.2022 qualifiziert elektronisch signiert werden, wenn sich der Postfachinhaber mit seiner neuen Karte am beA anmeldet.
weist die Bundesrechtsanwaltskammer auf einige Neuerungen im beA-System hin, die im Zuge der beA-Version 3.14 eingeführt wurden und auch mit der Bereitstellung von Postfächern für Berufsausübungsgesellschaften zusammenhängen. Bitte beachten Sie insbesondere folgende Änderungen beim Rechte- und Rollenmanagement:
Die Einführung der Rechte „eEBs mit VHN versenden“ und „Nachricht mit VHN versenden“ zur Übersendung elektronischer Empfangsbekenntnisse durch Vertretungen und Zustellungsbevollmächtigte sowie von Nachrichten für Berufsausübungsgesellschaften auf einem sicheren Übermittlungsweg, also ohne Anbringung einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS)
Die Einführung der Rollen „Zustellungsbevollmächtigter“, „Vertretung“ und „VHN-Berechtigter“ (nur bei Berufsausübungsgesellschaften) neben der Rolle „Mitarbeiter“, in denen mehrere Rechte zusammengefasst werden
Der Sondernewsletter erläutert zudem die Suche nach zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV). In den dortigen Detail-Infos finden Sie auch die beA SAFE-ID (letzte Zeile), die beispielsweie zur Bestellung der beA-Karte für das Gesellschaftspostfach bei der Bundesnotarkammer benötigt wird.
entschieden, dass ein Gericht (jedenfalls bis 09.03.2022) nicht verpflichtet ist (war), eine beim unzuständigen Gericht elektronisch eingereichte Rechtsmittelschrift auf elektronischem Weg an das zuständige Gericht weiterzuleiten, weil dies (noch) nicht zum gewöhnlichen Geschäftsgang gehört(e). Ist eine elektronische Weiterleitung über das EGVP-Postfach des unzuständigen Gerichts allerdings erfolgt und wurde die Rechtsmittelschrift vom Rechtsanwalt qualifiziert elektronisch signiert, führt dies zu einem formgerechten Eingang beim zuständigen Gericht.
Die Bundesrechtsanwaltskammer weist hinsichtlich der Einrichtung der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer für Berufsausübungsgesellschaften (Gesellschaftspostfächer) auf Folgendes hin:
1. Die Postfächer derjenigen Gesellschaften, die am 01.08.2022 bereits zugelassen sind (insb. GmbHs), werden ab 01.09.2022 angelegt. Ab diesem Zeitpunkt kann die Erstregistrierung mit beA-Karte und PIN vorgenommen werden; gleichzeitig sind die Postfächer adressierbar. Die zur Bestellung der beA-Karte notwendige SAFE-ID kann voraussichtlich ab der zweiten Augustwoche bei der RAK Bamberg abgefragt werden.
2. Diejenigen Berufsausübungsgesellschaften, deren Zulassung ab 01.08.2022 erfolgt (bspw. PartGmbBs), werden bei der Rechtsanwaltskammer als „Zulassungskandidaten“ geführt. Für sie wird eine SAFE-ID vergeben, mit der sie ihre beA-Karte bestellen können. Es ist vorgesehen, dass die beA-Karten unmittelbar an die Kanzleiadresse der zuzulassenden Berufsausübungsgesellschaften – also nicht an die RAK Bamberg – geschickt werden. Gleiches gilt nach Bestätigung des Erhalts der Karte für die PIN.
Im Rahmen ihrer Mitgliederkommunikation zum beA hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 03/2022 folgenden Beitrag veröffentlicht, dessen Lektüre empfohlen wird:
auf den Wegfall der Felder „Betreff“ und „Bemerkung des Absenders“ im elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten und Staatsanwaltschaften (voraussichtlich) ab 01.08.2022 hin. Die dortigen Ausführungen bedürfen nach Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer aber der Erläuterung, weshalb um ergänzende Beachtung des
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat am 09.06.2022 die Kommunikation zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern und den zum 01.01.2022 eingerichteten elektronischen Bürger- und Organisationspostfächern (eBO) freigeschaltet. Auch eBOs, mit denen die EGVP-Infrastruktur um ein weiteres Postfach als sicherer Übermittlungsweg für Bürgerinnen und Bürger sowie Organisationen ergänzt wurde, sind jetzt im beA-System sichtbar und adressierbar (in der Adresssuche erkennt man sie anhand der EGVP-Rolle „egvp_ebo“).
bittet die Direktorin des Amtsgerichts Hof alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte um Unterstützung im Zuge der Einführung der elektronischen Akte bei den Familienabteilungen der Amtsgerichte Hof und Wunsiedel zum 18.07.2022. Insbesondere wird darum gebeten, bei Einreichung von Schriftsätzen im elektronischen Rechtsverkehr, namentlich bei Angabe des Aktenzeichens, beim Versand von Anlagen, bei Anträgen auf Verfahrenskostenhilfe, Terminverlegung und Fristverlängerung sowie beim Verbundverfahren, diverse Gesichtspunkte zu beachten.
Im Newsletter von April 2022 wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer im Mai mit dem Austausch der beA-Karten beginnen und hierzu nach und nach alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte anschreiben wird. Genaue Einzelheiten zum Ablauf dieser Aktion und auch zum neuen Fernsignaturverfahren entnehmen Sie bitte dem
Die neuen Karten wird die Zertifizierungsstelle von sich aus an Ihre im bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis eingetragene Kanzleiadresse übersenden. Sie müssen vorerst also Nichts weiter veranlassen!
Am 30.03.2022 waren die Bundesländer Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Sachsen und Schleswig-Holstein bereits vollständig an das Akteneinsichtsportal der Justiz angebunden. In Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Thüringen sind die Test-Länderserver angebunden, die Anbindung der Produktivserver wird vorbereitet. Bayern, Niedersachsen und das Bundesverwaltungsgericht befinden sich im Testbetrieb. In Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und bei den Bundesgerichten mit Ausnahme des Bundesverwaltungsgerichts laufen die Planungen.
Die Länder, die bereits vollständig an das Akteneinsichtsportal angebunden sind, können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bei Bedarf einen Benutzernamen und ein Passwort zur Verfügung stellen. Mit diesen Zugangsmitteln ist der Zugriff auf die im Akteneinsichtsportal hinterlegten Akten möglich.
Die Bundesrechtsanwaltskammer arbeitet derzeit daran, einen Zugang zum Akteneinsichtsportal über die Anmeldung mittels SAFE-ID und beA-Karte zu ermöglichen. Einige Länder haben mitgeteilt, dass sie ihrerseits die Anbindung an das Akteneinsichtsportal zur Verfügung stellen werden, sobald BRAK die Anmeldung per SAFE-ID gewährleistet. Derzeit ist vorgesehen, dass die Anbindung der Anwaltschaft voraussichtlich im dritten Quartal 2022 zur Verfügung stehen wird.
Das geänderte Bayerische Hinterlegungsgesetz (BayHintG) wird nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens planmäßig am 01.07.2022 in Kraft treten. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Dokumenten.
Kern der Reform ist die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für ein elektronisch geführtes Hinterlegungsverfahren entsprechend der für den elektronischen Rechtsverkehr im zivilgerichtlichen Verfahren geltenden Vorschriften. Auf diese Weise kann für den elektronischen Rechtsverkehr in Hinterlegungssachen auf vorhandene und bewährte Strukturen zurückgegriffen werden, namentlich auf das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).
Mit der Schaffung einer einheitlichen Regelung einher geht die Übernahme der im Zivilprozess seit 01.01.2022 geltenden Verpflichtung professioneller Anwender (Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts) zur elektronischen Einreichung entsprechend § 130d ZPO ab 01.07.2022. Durch die enge Anlehnung der geänderten Verfahrensbestimmungen an die ZPO ist gewährleistet, dass die technischen Anforderungen mit den bereits für das Zivilverfahren geltenden Voraussetzungen identisch sind.
Im Zuge des Austausches der beA-Karten bittet die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Angaben zu ihren Kanzleiadressen im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) zu überprüfen, damit die neuen Karten an die jeweils richtige Adresse geschickt werden können. Bitte informieren Sie die Geschäftsstelle der RAK Bamberg über etwaige Änderungen.
Zudem bittet die Zertifizierungsstelle um Überprüfung der E-Mail-Adresse, die Sie bei der Bestellung Ihrer beA-Karte angegeben haben. Im Falle von Änderungen wird um Mitteilung an bea@bnotk.de gebeten. Der beA-Support wird die E-Mail-Adresse in allen Systemen anpassen und Ihnen zur Bestätigung eine E-Mail zukommen lassen, mit Hilfe derer Sie diese Änderung über einen Link verifizieren können. Die Angabe der E-Mail-Adresse ist wichtig, weil Sie an diese Adresse nach der Übersendung der neuen beA-Karte eine E-Mail der Zertifizierungsstelle erhalten, über die Sie den Erhalt Ihrer neuen beA-Karte bestätigen. Die Bestätigung ist Voraussetzung für die Versendung des PIN-Briefes.
Darüber hinaus sind keine weiteren (Bestell-) Aktivitäten erforderlich. Die Zertifizierungsstelle wird diejenigen Nutzer, deren Karten ablaufen, automatisch informieren. Einzelheiten zum Thema finden Sie auf dem Portal des beA-Support.
Seit der Installation des Releases 3.11 der beA-Webanwendung am 31.03.2022 können auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus ihrem persönlichen beA-Postfach Nachrichten als „persönlich/vertraulich“ versenden. Damit kann die durch § 25 BORA vorgegebene Form für Berufsrechtsverstöße eingehalten und auch anderweitig eine vertrauliche Kommunikation geführt werden.
Im Rahmen ihrer Mitgliederkommunikation zum beA hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 02/2022 folgende Beiträge veröffentlicht, deren Lektüre empfohlen wird:
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat vor wenigen Tagen die neue Version 3.10 der beA-Webanwendung zur Verfügung gestellt. Sie beinhaltet sowohl technische Anpassungen aufgrund von Vorgaben der Justiz an sog. Drittprodukte, zu denen auch das beA gehört, als auch Überarbeitungen der Benutzeroberfläche der beA-Webanwendung. Hiermit setzt die BRAK Anregungen und Wünsche aus der Anwaltschaft um und gestaltet die beA-Oberfläche insgesamt benutzerfreundlicher und moderner.
Bitte installieren Sie, um die beA-Webanwendung weiterhin nutzen zu können, das Update der Client Security-Anwendungskomponente vom 24.02.2022. Hierzu sind keine Administrator-Rechte erforderlich.
Zum 25.02.2022 haben die BRAK und ihre technische Dienstleisterin Wesroc auch das beA-Anwenderportal überarbeitet.Es wurde sowohl optisch als auch inhaltlich stärker auf die Anwender ausgerichtet. Mehrere Wissensquellen zum beA stehen nun gebündelt an einem Ort bereit. Die wichtigsten Neuerungen sind:
Zusammengehörende Informationen wurden thematisch zusammengefasst – z. B. beA-Störungsmeldungen
Die Anwenderhilfe ist neben dem Aufruf direkt im beA über den entsprechenden Button oder die Taste F1 nun auch über das Serviceportal erreichbar
Die Release-Informationen erhalten Ihren festen Platz im Bereich „beA Fragen & Antworten“
Es gibt einen neuen Bereich mit kostenlosen Video-Anleitungen
Es wurde eine Übersicht der passenden Support-Ansprechpartner mit Kontaktinformationen geschaffen
Die Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung vom 22.11.2021 (ERVB 2022) schreibt aktuell vor, dass Anzahl und Volumen elektronischer Dokumente, die in einer beA-Nachricht versendet werden können, auf 100 Dateien und 60 MB begrenzt sind. Ab 01.04.2022 werden diese Höchstmengen wie folgt angehoben:
Bis 31.12.2022 auf 200 Dateien und 100 MB
Vom 01.01.2023 bis mindestens 31.12.2023 auf 1000 Dateien und 200 MB
Im Rahmen ihrer Mitgliederkommunikation zum beA hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 01/2022 folgende Beiträge veröffentlicht, deren Lektüre empfohlen wird:
Nach Auskunft der Bundesrechtsanwaltskammer erfolgte der Übergang in die aktive Nutzungspflicht auf Seiten der Anwaltschaft unproblematisch. Nähere Informationen finden Sie auf dem Portal des beA–Anwendersupports unter https://portal.beasupport.de/external/c/aktive–nutzungspflicht.
Zur sog. Ersatzeinreichung bei technischen Störungen hat die BRAK die nachstehende Handreichungerstellt.
Die Rechtsanwaltskammer Bamberg und das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) bieten im Rahmen ihrer Kooperation weitere Fortbildungsveranstaltungen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach an. Unter dem Titel „beA: So geht’s – Alles, was Sie über Ihr Postfach wissen müssen!“ finden am 01.02., 14.02. und 04.03.2022 Online-Vorträge statt.
Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Bamberg (und deren Mitarbeiter) können aufgrund der bestehenden Kooperation mit dem DAI zu einem ermäßigten Kostenbeitrag von 185,00 € teilnehmen. Die Anmeldung ist über die Internetseite des DAI unter www. anwaltsinstitut.de möglich.
Alle Kammermitglieder werden nochmals daran erinnert, dass ab 01.01.2022 vorbereitendeSchriftsätzeundderenAnlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen wirksam nur noch auf elektronischem Weg bei den Gerichten eingereicht werden können. Dies gilt – abgesehen von der Verfassungsgerichtsbarkeit – für alle Verfahren und ist in den einzelnen Verfahrensordnungen, namentlich in § 130d ZPO, § 32d StPO, § 55d VwGO, § 46g ArbGG, § 52d FGO und § 65d SGG geregelt. Die Übermittlung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte kann am Einfachsten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfolgen.
Auf diesem Weg eingereichte Dokumente müssen – sofern nicht der sog. sichere Übermittlungsweg genutzt wird – mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) versehen werden. Zu deren Erzeugung ist ein Signaturzertifikat erforderlich, das auch auf die beA-Karte basis aufgeladen werden kann. Die zur Erlangung des Zertifikats notwendige Identifizierung des Karteninhabers kann – kostenfrei – auch in der Geschäftsstelle der RAK Bamberg durchgeführt werden. Alles Wissenswerte zum sog. KammerIdent-Verfahren finden Sie auf der Kammerhomepage. Sofern Sie diesen Service in Anspruch nehmen möchten, wird um vorherige Terminvereinbarung mit Herrn Geschäftsführer Rainer Riegler (Tel. 0951/98620-0) gebeten.
Aktuelle Informationen zur aktiven Nutzungspflicht hat die Bundesrechtsanwaltskammer zuletzt in ihrem beA-Newsletter vom 09.12.2021 veröffentlicht. Regelmäßige Aufsätze und Hinweise finden Sie zudem in den BRAK-Mitteilungen und im BRAK-Magazin, zuletzt in der Ausgabe 6/2021 des BRAK-Magazins von Dezember 2021 wie folgt:
Im Dezember 2021 sowie im Januar und Februar 2022 bietet das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) folgende Fortbildungsveranstaltungen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) an:
Online-Vortrag LIVE „beA: So geht’s – Alles, was Sie über Ihr Postfach wissen müssen“ am 27.12.2021, 07.01.2022 und 01.02.2022 (4,5 Zeitstunden)
Online-Training LIVE „beA Quick Wins – Anwendercoaching (nicht nur) für Kanzleimitarbeiter“ am 22.12.2021, 12.01.2022, 19.01.2022 und 26.01.2022 (2,0 Zeitstunden)
Nähere Informationen und die Möglichkeit der Anmeldung entnehmen Sie bitte dem
Aufgrund der bestehenden Kooperation können Mitglieder der RAK Bamberg alle Seminare zu einem ermäßigten Kostenbeitrag von 185,00 € bzw. 95,00 € buchen.
Der Präsident des Landgerichts Würzburg hat angesichts von Kritik aus der Anwaltschaft hinsichtlich der Benennung elektronischer Dokumente im beA auf Folgendes hingewiesen:
Die Dokumentenbezeichnung durch die Gerichte ist in der Leitlinie zur E-Akte geregelt. Damit wird u.a. das Ziel verfolgt, dass Akten innerhalb eines Gerichts – und auch durch weitere Gerichte nach einer etwaigen Abgabe oder Verweisung – einheitlich bezeichnet sind und dadurch das Weiterarbeiten mit einer Akte, die durch andere Personen angelegt wurde, erheblich erleichtert wird. Wenn Schriftsätze oder sonstige Dokumente beim Landgericht Würzburg eingehen, die nicht nach dem bei Gericht üblichen System benannt sind, werden diese zum Zwecke der weiteren Bearbeitung umbenannt. Allerdings wird die Umbenennung nur innerhalb des Gerichts relevant. Sobald die Dokumente außerhalb des Gerichts, insbesondere an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, versandt werden, bleibt die ursprüngliche Bezeichnung erhalten.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Anhang, der einen