Wichtige Hinweise für beA-Postfächer von Berufsausübungsgesellschaften

Urteil des BGH zur Zulässigkeit einer Ersatzeinreichung nach § 130d ZPO

Statusbericht zum elektronischen Rechtsverkehr und beA

Neuer Beitrag zum beA im BRAK-Magazin Heft 03/2023

Neue Informationen zur beA-Version 3.17 und zum Kartentausch

Neuer Beitrag zum beA im BRAK-Magazin Heft 02/2023

Hinterlegung der neuen beA-Karten nur noch bis 18.03.2023 möglich

Neue Beiträge zum beA im BRAK-Magazin Heft 01/2023

BayObLG: Qualifizierte Signatur des Vertreters reicht nicht, wenn Vertretener unterzeichnet

Neue Beiträge zum beA im BRAK-Magazin Heft 06/2022

Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) eingerichtet

Einführung der elektronischen Akte in Zivil- und Familiensachen am OLG Bamberg zum 05.12.2022

BeA – neue Informationen der BRAK und der Zertifizierungsstelle der BNotK zum Kartentausch

Gemeinsame Informationen von SIV-ERV und BRAK zur Fernsignatur

Neuer Beitrag zum beA im BRAK-Magazin Heft 05/2022

Akteneinsichtsportal des Bundes und der Länder seit 27.10.2022 freigeschaltet

BeA für Berufsausübungsgesellschaften

Aktueller Stand des beA-Kartentausches – Erreichbarkeit des beA-Anwendersupports

Einführung der elektronischen Akte in Famliensachen beim Amtsgericht Bayreuth

BeA-Kartentausch – Informationen, Hilfestellungen und Anleitungen der Bundesrechtsanwaltskammer

BeA-Kartentausch – neue Informationen zum Rücksetzen der Postfächer

Neue Informationen der Bundesnotarkammer zum Austausch der beA-Karten

Neue beA-Karten 1 – notwendige Maßnahmen beim Kartentausch

Neue beA-Karten 2 – Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen (qeS) bei Verwendung einer Anwaltssoftware

Bestellung von beA-Produkten für Berufsausübungsgesellschaften

Wichtige Hinweise für beA-Postfächer von Berufsausübungsgesellschaften

Der beA-Support hat angesichts einiger Anfragen, welche die Handhabung der BAG-Basis-Karten betreffen, auf Folgendes hingewiesen:.

Auch mit BAG-Karten ist nicht automatisch ein Zugriff auf das BAG-Postfach gegeben. Nachdem Karte und PIN vorliegen und die Zulassung erfolgt ist, muss mit dieser Karte zunächst eine Erstregistrierung für den Postfachbesitzer erfolgen. Erst danach ist ein Zugriff auf das Postfach möglich und erst dann können Rechte und Rollen an Dritte, ggf. auch an die gesetzlichen Vertreter der BAG, vergeben werden.

In den Supportfällen hat sich herausgestellt, dass die gesetzlichen Vertreter nach dem Erhalt der Karte diese ihrem persönlichen Profil zugeordnet hatten. Damit hatten sie zwar einen weiteren Sicherheitstoken für die eigene Anmeldung zur Verfügung, ein Zugriff auf das BAG-Postfach war damit aber nicht verbunden.

Bitte beachten Sie auch die Informationen zur Einführung des Gesellschaftspostfachs und die Erläuertungen zur Rechte-/Rollenvergabe im BAG Postfach im Serviceportal des beA-Anwendersupportes.

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Urteil des BGH zur Zulässigkeit einer Ersatzeinreichung nach § 130d ZPO

Mit Urteil vom 25.05.2023 (Az. V ZR 134/22) hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Entscheidung zur Zulässigkeit der Ersatzeinreichung nach § 130d S. 2 ZPO getroffen. Danach ist auf die vorübergehende technische Unmöglichkeit im Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung des elektronisch einzureichenden Dokuments abzustellen. Nur diese muss glaubhaft gemacht werden.

Der Prozessbevollmächtigte, der aus technischen Gründen gehindert ist, einen fristwahrenden Schriftsatz elektronisch einzureichen, ist, nachdem er die zulässige Ersatzeinreichung veranlasst hat, nicht mehr gehalten, sich vor Fristablauf weiter um eine elektronische Übermittlung zu bemühen. Ein elektronisches Dokument ist nach § 130d S. 3 HS 2 ZPO bei ausreichender Ersatzeinreichung zusätzlich nur auf gerichtliche Anforderung nachzureichen.

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Neuer Beitrag zum beA im BRAK-Magazin Heft 03/2023

Im Rahmen ihrer Mitgliederkommunikation zum beA hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 03/2023 nachfolgenden Beitrag veröffentlicht, dessen Lektüre empfohlen wird.

Rechtsanwältin Julia von Seltmann, BRAK, Berlin: Ersatzeinreichung bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit

Aktuelle Informationen zum beA finden Sie regelmäßig im beA-Newsletter der BRAK unter https://brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/.

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Neue Informationen zur beA-Version 3.17 und zum Kartentausch

Am 23.03.2023 wurde die Version 3.17 der beA-Webanwendung in Betrieb genommen. Die Änderungen sind im beA-Newsletter 2/2023 der Bundesrechtsanwaltskammer sowie in den Release-Notes auf der Seite des beA-Anwendersupports beschrieben.

Am 03.04.2023 hat die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer alle noch gültigen beA-Karten der alten Generation gesperrt. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die ihre neuen beA-Karten noch nicht im System hinterlegt und auch keine anderen Zugangsmittel für Vertreter oder Mitarbeiter aktiviert haben, können jetzt ohne Entkopplung und Neuregistrierung nicht mehr auf ihr Postfach zugreifen. Um die Entkopplung zu erleichtern und das Supportaufkommen möglichst niedrig zu halten, hat die BRAK diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die noch keine neue beA-Karte oder andere Zugangsmittel in ihrem Postfach hinterlegt hatten, per beA-Nachricht am 23.03.2023 informiert, dass Wesroc nach Sperrung der beA-Karten der alten Generation am 03.04.2023 die Postfächer, auf die nach der Sperrung nicht mehr zugegriffen werden kann, in einem automatisierten Verfahren zurücksetzen wird.

Nach Abschluss der Rücksetzung werden alle betroffenen Kolleginnen und Kollegen eine E-Mail an die im Postfach hinterlegte E-Mail-Adresse erhalten, in der sie darauf hingewiesen werden, dass eine Neuregistrierung ihres Postfachs mit der neuen beA-Karte erforderlich ist. Hinweise auf Schritt-für-Schritt-Anleitungen und das Video-Tutorial zur Registrierung sind ebenfalls mit
dieser E-Mail versandt worden. Eine Anleitung dazu findet sich unter dem folgenden Link: https://portal.beasupport.de/fragen-antworten/kategorie/erstregistrierung-und-anmeldung/erneute-erstregistrierung-rechtsanwalt-nach-entkopplung.

Kolleginnen und Kollegen, die ihre neue beA-Karte und/oder den dazugehörigen neuen PIN-Brief noch nicht erhalten haben, wenden sich bitte an den beA-Karten-Support der Zertifizierungsstelle unter https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/kontakt.

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Neuer Beitrag zum beA im BRAK-Magazin Heft 02/2023

Im Rahmen ihrer Mitgliederkommunikation zum beA hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 02/2023 nachfolgenden Beitrag veröffentlicht, dessen Lektüre empfohlen wird.

Rechtsanwältin Julia von Seltmann, BRAK, Berlin: Wege zur schnellen Lösung – Die neu gestaltete beA-Anwenderhilfe

Aktuelle Informationen zum beA finden Sie regelmäßig im beA-Newsletter der BRAK unter https://brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/.

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Hinterlegung der neuen beA-Karten nur noch bis 18.03.2023 möglich

Die Bundesrechtsanwaltskammer weist in ihrem beA-Newsletter vom 15.02.2023 nochmals darauf hin, dass die beA-Karten der ersten Generation (aufgedruckte Nummer beginnt mit der Ziffer 2) nur noch bis 18.03.2023 zur Anmeldung am beA genutzt werden können. Damit der Zugang zum beA auch darüber hinaus gesichert ist, müssen die neuen Karten rechtzeitig zuvor im Postfach hinterlegt werden. Das Vorgehen zur Aktivierung einer neuen Karte beschreibt der beA-Anwendersupport auf dem Service-Portal. Eine Videoanleitung finden Sie hier.

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Neue Beiträge zum beA im BRAK-Magazin Heft 01/2023

Im Rahmen ihrer Mitgliederkommunikation zum beA hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 01/2023 folgenden Beitrag veröffentlicht, dessen Lektüre empfohlen wird (die zugehörigen Anlagen finden Sie nachstehend):

Rechtsanwältin Julia von Seltmann, BRAK, Berlin: E-Mail-Benachrichtigung bei engehenden beA-Nachrichten

Anlage 1:

Anlage 2:

Aktuelle Informationen zum beA finden Sie regelmäßig im beA-Newsletter der BRAK unter https://brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/.

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BayObLG: Qualifizierte Signatur des Vertreters reicht nicht, wenn Vertretener unterzeichnet

Nach einem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19.01.2023 (207 StRR 2/23) reicht es für die wirksame Einreichung eines Schriftsatzes nicht aus, wenn er vom Rechtsanwalt unterschrieben und später von einem Vertreter mit dessen qualifizierter elektronischer Signatur über sein beA an das Gericht übermittelt wird. Vielmehr muss das Dokument über das Postfach desjenigen Rechtsanwalts übertragen werden, dessen Name als Signatur in der Schrift als verantwortende Person aufgeführt ist.

Im konkreten Fall hatte der Pflichtverteidiger einer Angeklagten die Revisionsbegründung unterzeichnet. Sein nach § 53 BRAO bestellter Vertreter brachte an dem eingescannten Schriftsatz seine qualifizierte elektronische Signatur an und sandte ihn aus seinem beA an das Gericht. Das genügt nicht den Anforderungen für die Einreichung elektronischer Dokumente gemäß § 32a Abs. 3 und 4 StPO befand das BayObLG; die Revision war daher nicht fristgemäß begründet.

Die Vorschrift ist insoweit deckungsgleich mit § 130a Abs. 3 und 4 ZPO und den Parallelvorschriften der übrigen Verfahrensordnungen. Entweder hätte der Pflichtverteidiger das Dokument nicht nur unterzeichnen, sondern auch selbst qualifiziert elektronisch signieren müssen (§ 32a Abs. 3 1. Alt. StPO); dann wäre der Versand über das beA seines Vertreters unschädlich. Oder er hätte es aus seinem eigenen beA versenden müssen (§ 32a Abs. 3 2. Alt. StPO), dann wäre seine qualifizierte Signatur entbehrlich gewesen.

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Neue Beiträge zum beA im BRAK-Magazin Heft 06/2022

Im Rahmen ihrer Mitgliederkommunikation zum beA hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 06/2022 folgende Beiträge veröffentlicht, deren Lektüre empfohlen wird:

Rechtsanwältin Julia von Seltmann, BRAK, Berlin: Die Adressierung des „richtigen“ beA – Oder: Wie vermeidet man „Fehlzustellungen“ durch Gerichte?

Rechtsanwältin Julia von Seltmann, BRAK, Berlin: Goodbye beA-Win-32-Bit! – Anhebung der Beschränkung der Nachrichtengrößen und Umstellung der beA Client Security

Aktuelle Informationen zum beA finden Sie regelmäßig im beA-Newsletter der BRAK unter https://brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/.

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Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) eingerichtet

Nach Mitteilung der Bundessteuerberaterkammer ist am 01.01.2023 die Steuerberaterplattform und mit ihr das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) an den Start gegangen. Es wird verpflichtend für jedes eingetragene Kammermitglied sowie für steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften eingerichtet und entspricht als sicherer Übermittlungsweg der Steuerberater dem beA für Rechtsanwälte.

Seit Inbetriebnahme ist auch die Kommunikation zwischen beA und beSt möglich; die Bundesrechtsanwaltskammer hat die entsprechenden Einstellungen vorgenommen. Allerdings sind noch nicht alle Steuerberaterinnen und Steuerberater registriert, sodass noch nicht alle über ihr beSt erreichbar sind. Diejenigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater adressieren möchten, können in der Adresssuche im beA den Namen der Steuerberaterin oder des Steuerberaters eingeben. Sollte die Registrierung bereits erfolgt sein, wird das entsprechende Postfach angezeigt. Dass es sich um ein beSt handelt, ist an der EGVP-Rolle „egvp_best“ oder an der SAFE-ID, die mit „DE.BStBK“ beginnt, zu erkennen.

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Einführung der elektronischen Akte in Zivil- und Familiensachen am OLG Bamberg zum 05.12.2022

Das Oberlandesgericht Bamberg weist darauf hin, dass ab 05.12.2022 alle neu eingehenden Verfahren in Zivil- und Familiensachen elektronisch geführt werden. In Verfahren zweiter Instanz gilt dies nur insoweit als für das jeweilige Verfahren in erster Instanz die elektronische Aktenführung gemäß § 14 ERVV Ju angeordnet wurde.

Dies bedeutet, dass alle an den Landgerichten elektronisch geführten Zivilverfahren und alle an den Amtsgerichten elektronisch geführten Familienverfahren auch durch das Oberlandesgericht elektronisch geführt werden. Die bei den Land- und Amtsgerichten geführten Papierakten werden auch am Oberlandesgericht Bamberg weiterhin in Papier geführt. Zur Unterscheidung der Eingänge und Verfahren wird dem Aktenzeichen des elektronisch geführten Verfahrens des OLG ein „e“ angestellt, z. B. 1 U 123/22 e. Das OLG bittet als Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, in ihren Schriftsätzen das vollständige Aktenzeichen anzugeben.

Bei der Benennung anwaltlicher Schriftsätze, die über das besondere elektronische Anwaltspostfach eingereicht werden, geben wir folgende Informationen des Oberlandesgerichts weiter:

Die Dokumentenbezeichnung durch die Gerichte wird in einer bayernweiten Leitlinie zur elektronischen Akte geregelt. Damit wird u. a. das Ziel verfolgt, dass Akten innerhalb eines Gerichts (und auch durch weitere Gerichte nach einer etwaigen Abgabe oder Verweisung) einheitlich bezeichnet sind und hierdurch das Weiterarbeiten mit einer Akte, die durch andere Personen angelegt wurde, erheblich erleichtert wird. Wenn Schriftsätze oder sonstige Dokumente bei den Gerichten eingehen, die nicht entsprechend der Leitlinie benannt sind, werden diese zum Zweck der weiteren Bearbeitung bei den Gerichten entsprechend umbenannt. Diese Umbenennung wird aber nur innerhalb des Gerichts relevant. Sobald die Dokumente außerhalb des Gerichts, insbesondere an Rechtsanwälte, verschickt werden, bleibt die ursprünglich vom Einreicher gewählte Bezeichnung erhalten.

Einen Auszug aus den Leitlinien zur elektronischen Akte für Zivil- und Familienverfahren finden Sie nachstehend.

Auszug aus Leitline eAkte Bayern

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BeA – neue Informationen der BRAK und der Zertifizierungsstelle der BNotK zum Kartentausch

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sich aufgrund der Vielzahl von Hinweisen, Nachfragen und Beschwerden – auch zum beA-
Kartentausch – mit der Geschäftsführung der Bundesnotarkammer ausgetauscht und folgende Informationen übermittelt:

Bis 10.11.2022 wurden alle rund 183.000 beA-Austauschkarten produziert und an die im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis hinterlegten Adressen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte versandt. Allerdings konnten aufgrund fehlender Bestätigungen für rund 35.000 Karten noch keine PIN-Briefe verschickt werden. Um bis zum Jahresende auch die weiteren Schritte erfolgreich durchführen zu können, sind insbesondere die im beigefügten

Schreiben der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer vom 23.11.2022

beschrieben Schritte zu beachten.

Neu gegenüber den bisherigen Schritt-für-Schritt-Anleitungen ist, dass die Bundesnotarkammer eine Möglichkeit zur Verfügung stellt, die E-Mail-Adresse, an die der Bestätigungslink versandt wird, selbst zu überprüfen und zu aktualisieren. Der Link ist in der beigefügten Information enthalten. Über diesen Link ist es auch möglich, die Rechnungsadresse für die beA-Karte zu ändern.

In den letzten Wochen hat sich gezeigt, dass einige Bestätigungslinks entweder nicht mehr funktionieren oder von vornherein fehlerhaft waren. Die Bundesnotarkammer hat deshalb an alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die den Erhalt ihrer Karte noch nicht bestätigt haben, neue Bestätigungslinks versandt.

Zur beschleunigten Bearbeitung der Anträge auf Fernsignatur ist es sinnvoll, wenn ein aktuelles Ausweisdokument angefordert wird, dieses möglichst nicht per Post zu übersenden, sondern bevorzugt die Möglichkeit des Auslesens der eID aus dem Personalausweis zu nutzen, alternativ den Upload einer qualifiziert elektronisch signierten Ausweiskopie vorzunehmen.

In der neuen beA-Version 3.16, die voraussichtlich am 01.12.2022 in Betrieb genommen werden wird, wird bei jeder Anmeldung in der Webanwendung eine Prüfung stattfinden, ob eine alte oder eine neue Karte verwendet wird. Inhaber alter Karten werden durch ein Warnfenster darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihre neue Karte im System hinterlegen müssen.

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Gemeinsame Informationen von SIV-ERV und BRAK zur Fernsignatur

Die Bundesrechtsanwaltskammer und der Software Industrieverband Elektronischer Rechtsverkehr e.V. (SIV-ERV) informieren mit

Schreiben vom 22.11.2022

alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über die Integration des Fernsignaturverfahren der Bundesnotarkammer in die Kanzleisoftware-Produkte und schlagen als Alternative den sicheren Übermittlungsweg bzw. die kartengebundene Signatur mit Signaturkarten anderer Hersteller vor.

Erfreulich ist, dass die meisten Kanzleisoftware-Hersteller eine Einbindung des Fernsignaturservices bereits jetzt oder zum Ende des Jahres 2022 vorsehen, sodass die Nutzerinnen und Nutzer auch über den Jahreswechsel hinaus in der Lage sein werden, ihre Schriftsätze qualifiziert elektronisch zu signieren.

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Neuer Beitrag zum beA im BRAK-Magazin Heft 05/2022

Im Rahmen ihrer Mitgliederkommunikation zum beA hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 05/2022 folgenden Beitrag veröffentlicht, dessen Lektüre empfohlen wird:

Rechtsanwältin Julia von Seltmann, BRAK Berlin: Qualifizierte elektronische Signatur als Fernsignatur – Erläuterungen zur Nutzung des Fernsignaturservices in der beAWebanwendung

Aktuelle Informationen zum beA finden Sie regelmäßig im beA-Newsletter der BRAK unter https://www.brak.de/newsroom/newsletter/bea-newsletter/.

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Akteneinsichtsportal des Bundes und der Länder seit 27.10.2022 freigeschaltet

Das Akteneinsichtsportal des Bundes und der Länder bietet Zugang zu elektronisch verfügbaren Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften. Ab der beA-Version 3.15 können Nutzerinnen und Nutzer bei der Anmeldung ihre beA-Sicherheits-Token (beA-Karte oder Software-Token) verwenden. Die Justiz hat die Funktion am Abend des 27.10.2022 freigeschaltet.

Eine Anmeldung am Akteneinsichtsportal setzt voraus, dass der Sicherheits-Token in der beA-Webanwendung hinterlegt ist. Die SAFE-ID muss mit derjenigen übereinstimmen, die mit dem Siicherheits-Token verknüpft ist. Im ersten Schritt verwendet die Justiz nur die SAFE-IDs von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, so dass sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit ihren Mitarbeiterkarten noch nicht am Akteneinsichtsportal anmelden können. Die SAFE-ID, die mit dem Sicherheits-Token verknüpft ist, finden Sie nach Anmeldung in der beA-Webanwendung in der Startseite der Einstellungen.

Nähere Erläuterungen zur Anmeldung am Akteneinsichtsportal hat die Bundesrechtsanwaltskammer im beA-Sondernewsletter 12/2022 vom 25.10.2022 veröffentlicht. Darin finden Sie zudem wichtige Informationen zu neuen Funktionen im beA-System, namentlich

  • der Möglichkeit, Nachrichten an beA-externe Nachrichtenempfänger (z. B. Gerichte und Staatsanwaltschaften) mit einer Sendungspriorität zu übermitteln,
  • dem Wegfall der Nachrichtenkennzeichnung „dringend“ und „zu prüfen“,
  • der verbesserten Anzeige von elektronischen Empfangsbekenntnissen
  • und der Anzeige von Zustellungsbevollmächtigten im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV).

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BeA für Berufsausübungsgesellschaften

Die Bundesrechtsanwaltskammer weist darauf hin, dass mittlerweile auch diejenigen Berufsausübungsgesellschaften, die bereits vor dem 01.08.2022 zugelassen waren, insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) angezeigt werden. Gleichzeitig sind deren beA-Postfächer empfangsbereit angelegt und auch adressierbar. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem

Alle betroffenen Kolleginnen und Kollegen werden gebeten, unverzüglich die Erstregistrierung vorzunehmen, sofern noch nicht geschehen.

Allgemein zum beA für Berufsausübungsgesellschaften hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 3/2022 den Aufsatz

von Rechtsanwältin und BRAK-Geschäftsführerin Julia von Seltmann veröffentlicht, dessen Lektüre empfohlen wird. Er ist auch im Mitteilungsblatt der RAK Bamberg „RAK-InFORM“ von September 2022 abgedruckt.

Die Nutzung des sog. sicheren Übermittlungsweges durch Berufsausübungsgesellschaften ist derzeit wegen ungeklärter Rechtsfragen noch problematisch. Bitte lesen Sie hierzu die nachstehenden Dokumente.

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Aktueller Stand des beA-Kartentausches – Erreichbarkeit des beA-Anwendersupports

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat mit

Schreiben vom 22.09.2022 (BRAK-Nr. 317/2022)

neue Informationen zum Stand des beA-Kartentausches, insbesondere zur Erreichbarkeit des beA-Anwendersupports im Rahmen der Rücksetzung von Postfächern, übermittelt. Danach sollte der Support mittlerweile wieder wie gewohnt telefonisch erreichbar sein, die Tickets sollten wieder in der üblichen Zeit bearbeitet werden.

Bitte beachten Sie zudem die Hinweise zur Rücksetzung des Postfachs, sollten Sie Ihre neue beA-Karte zwar hinterlegt, diese aber nicht vollständig berechtigt haben. Auch in diesem Falle nehmen Sie bitte Kontakt zum beA-Anwendersupport auf.

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BeA-Kartentausch – Informationen, Hilfestellungen und Anleitungen der Bundesrechtsanwaltskammer

Wie hinlänglich bekannt ist stellt die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer gerade die beA-Karten auf eine neue Generation mit Fernsignatur um. Am 08.09.2022 haben die ersten beA-Karten ihre Gültigkeit zur Authentifizierung, also zur Anmeldung am beA, verloren. An alle Postfachinhaber, die davon betroffen sind, hat die Zertifizierungsstelle Austauschkarten übersandt. Vor dem Ablauf der alten Karte musste die neue Karte im beA-System aktiviert, also dort hinterlegt, werden.

Sollte Ihre alte Karte bereits abgelaufen sein und Sie die neue Karte noch nicht hinterlegt haben, kann der beA-Support der Bundesrechtsanwaltskammer Ihr Postfach zurücksetzen. Sie können sich sodann mit der neuen beA-Karte erneut registrieren. Weitere Informationen bei abgelaufenem Sicherheits-Token finden Sie hier.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, deren beA-Karte nach 08.09.2022 ihre Gültigkeit verliert und die zu diesem Zeitpunkt entweder die neue beA-Karte oder die dazugehörige PIN noch nicht erhalten haben, nutzen bitte das Kontaktformular der Zertifizierungsstelle für eine priorisierte Bearbeitung ihres Anliegens.

Bitte beachten Sie weiter Folgendes:

Karten Ihrer Mitarbeiter verlieren im Rahmen des Technologiewechsels nicht ihre Gültigkeit. Gleiches gilt für die von Ihnen ggf. zur Anmeldung am beA statt der bisherigen Karte verwendeten Softwarezertifikate. Mitarbeiterkarten und Softwarezertifikate können daher auch nach Ablauf der Gültigkeit der beA-Karten weiter zur Anmeldung am Postfach verwendet werden; ihre Nutzbarkeit hängt nicht vom Austausch der beA-Karte des Postfachinhabers ab.

Nach Anmeldung am System mit der neuen Karte können Sie ihre alte Karte bis 31.12.2022 weiterhin zum Signieren von beA-Nachrichten nutzen. Auch wenn Sie sich mit der alten Karte nicht mehr anmelden können, behalten die Signaturzertifikate bis dorthin ihre Gültigkeit. Gehen Sie hierzu wie folgt vor:

Melden Sie sich am beA mit Ihrer neuen Karte, Ihrem Softwarezertifikat oder über eine Mitarbeiterkarte an. Bereiten Sie den Nachrichtenentwurf vor oder lassen Sie ihn von Ihrem Mitarbeiter erstellen. Sodann wechseln Sie die Karte. Legen Sie Ihre alte Signaturkarte in das Kartenlesegerät ein und signieren Sie Ihre elektronischen Dokumente wie gewohnt. Haben Sie den Weg über die Verwendung der Mitarbeiterkarte gewählt, kann sodann Ihr Mitarbeiter die Nachricht versenden. Haben Sie sich über ein Softwarezertifikat oder Ihre neue Karte angemeldet, versenden Sie die Nachricht selbst. Im Übrigen lassen Sie Ihr Postfach, wie eingangs beschrieben, zurücksetzen, wenn Sie die neue Karte nicht vor Ablauf der alten aktiviert haben.

Auch Signaturkarten anderer Hersteller als der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer werden weiterhin im beA unterstützt. Um welche Signaturkarten es sich handelt, findet sich in der beA-Anwenderhilfe.

Sollten Sie bereits alle Voraussetzungen geschaffen haben, um per Fernsignatur qualifizierte elektronische Signaturen zu erzeugen, unterstützt Sie eine Anleitung zum Anbringen einer Fernsignatur in der beA-Anwenderhilfe.

Der Support der Bundesrechtsanwaltskammer hat alle wichtigen Informationen zum Kartentausch mit detaillierten Anleitungen auf seiner Internetseite zusammengestellt. Insbesondere erhalten Sie dort auch eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, was im Hinblick auf die beA-Tauschkarte zu veranlassen ist. Über dort vorhandene weitere Links kommt man außerdem zu noch detaillierteren Informationen.

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BeA-Kartentausch – neue Informationen zum Rücksetzen der Postfächer

Angesichts vermehrter Anfragen von Kolleginnen und Kollegen beim beA-Anwendersupport und erheblicher Wartezeiten bei deren Beantwortung hat die Bundesrechtsanwaltskammer darum gebeten, folgende Informationen an alle Kammermitglieder weiterzugeben, die wegen Ablaufs der alten beA-Karte (z. B. am 08.09.2022) keinen Zugang zu ihrem Postfach mehr haben:

Ist die alte beA-Karte nicht mehr gültig, die neue beA-Karte aber noch nicht im beA hinterlegt, ist eine Zurücksetzung des Postfachs erforderlich, damit anschließend erneut eine Erstregistrierung mit der neuen beA-Karte durchgeführt werden kann. Achtung: Die Neuregistrierung erfordert die neue beA-Karte und die dazugehörige PIN. Liegen Karte und PIN noch nicht vor, sollte das Postfach noch nicht zurückgesetzt werden, weil dann etwaige andere Berechtigte ebenfalls keinen Zugriff mehr auf das Postfach haben.

Liegen die neue beA-Karte und der zugehörige PIN-Brief vor, wenden Sie sich zur Vorbereitung der Rücksetzung bitte per E-Mail an den beA-Anwendersupport unter folgender Adresse: servicedesk@beasupport.de. Die E-Mail muss folgende Angaben enthalten:

  • Die SAFE-ID des betroffenen Postfachs
  • Den vollen Namen, eine Rufnummer und ein Zeitfenster, in dem der Postfachinhaber persönlich für Rückfragen gut telefonisch erreichbar ist
  • Den Hinweis, ob der Postfachinhaber die Antwort auf seine Sicherheitsfrage kennt, die bei der Erstregistrierung vergeben wurde (die Antwort selbst bitte niemals per E-Mail übermitteln!).

Sobald die E-Mail beim beA-Anwendersupport eigegangen ist, erhalten Sie eine automatische Bestätigung mit einer Ticketnummer.

Wichtig: Die Tickets werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Es ist nicht erforderlich, dass Sie sich mehrfach an den beA-Support, die Bundesrechtsanwaltskammer oder die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer wenden und auf die Dringlichkeit der Bearbeitung hinweisen. Bei jeder erneuten Anfrage wird ein neues Ticket vergeben, was die Bearbeitungszeit nochmals verlängert.

Ergänzend wird auf die Internetseite des beA Supports unter https://portal.beasupport.de/ verwiesen.

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Neue Informationen der Bundesnotarkammer zum Austausch der beA-Karten

Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer hat am 05.09.2022 weitere

Informationen zum Stand beim beA-Kartentausch

veröffentlicht, insbesondere zu den Hintergünden, zur Umstellung auf das Fernsignaturverfahren (einschließlich der Einbindung in eine Kanzleisoftware) und zum Ablauf des Kartentausches (einschließlich der Aktivierung der neuen Karte).

Neue Ansprechpartnerin der Zertifizierungsstelle ist seit Kurzem Lorene Hoerner, erreichbar über die E-Mail-Adresse l.hoerner@bnotk.de. Das temporär geschaltete Postfach bea-hilfe@bnotk.de steht ab 17.09.2022 nicht mehr zur Verfügung.

Alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können sich weiterhin auch über das bekannte Kontaktformular mit ihren Anliegen an die Zertifizierungstelle wenden.

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Neue beA-Karten 1 – notwendige Maßnahmen beim Kartentausch

Alle Kammermitglieder werden darauf hingwiesen, dass im Zuge des Kartentausches diverse Maßnahmen erforderlich sind, um mit der neuen beA-Karte auf das Postfach zugreifen bzw. die Signaturfunktion weiter nutzen zu können. Das „Tauschverfahren“ gestaltet sich zusammengefasst wie folgt:

  1. Automatische Zusendung der neuen beA-Karte (basis) durch die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer
  2. Bestätigung des Erhalts der neuen beA-Karte durch den Postfachinhaber über einen individuellen Link, der von der Zertifizierungsstelle – schon vor Kartenlieferung – per E-Mail versandt wird
  3. Nach Bestätigung: Zusendung des PIN-Briefes durch die Zertifizierungsstelle
  4. Nach Erhalt: Änderung der PIN aus dem PIN-Brief in eine nur dem Postfachinhaber bekannte PIN (wird empfohlen); das hierfür benötigte Tool „BNotK SAK Lite“ kann über folgenden Link heruntergeladen werden: https://sso.bnotk.de/saklite/download/
  5. Aktivierung der neuen beA-Karte (Hinterlegung im beA-System)
  6. Bestellung der qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) als Fernsignatur über das Bestellsystem der Zertifizierungsstelle (für Inhaber eines qualifizierten Signaturzertifikats kostenfrei)

Alle wichtigen Informationen zum Kartentausch finden Sie in einer gemeinsamen Schritt-für-Schritt-Anleitung der Support-Teams von Bundesrechtsanwaltskammer und Bundesnotarkammer unter

sowie auf folgenden Internetseiten:

Bitte lesen Sie zudem das

Die Zertifizierungsstelle hat zugesagt, alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte rechtzeitig mit funktionsfähigem Ersatz für diejenigen beA-Karten zu versorgen, die am 08.09.2022 ihre Gültigkeit verlieren, und bis dorthin auch funktionsfähige Fernsignatur-Zertifikate bereitzustellen. Hierzu werden auch verschiedene E-Mails versandt, die von wesentlicher Bedeutung für die erfolgreiche Durchführung des Kartentausches sind. Absender ist die ZS-Adresse zs-no-reply@bnotk.de, die von allen im Einsatz befindlichen SPAM-Filtern und Firewalls akzeptiert werden muss.

Bitte beachten Sie:

Zur Aktivierung der neuen beA-Karte ist eine gültige alte beA-Karte erforderlich – deshalb bitte gut aufbewahren! Nehmen Sie die Aktivierung unverzüglich vor, sobald Sie die neue Karte von der Bundesnotarkammer erhalten haben. Viele alte Karten verlieren am 08.09.2022 ihre Gültigkeit – danach ist mit ihnen kein Zugriff auf das beA mehr möglich (dann hilft nur noch die Rücksetzung des Postfachs durch den beA-Support und die Neuregistrierung mit der neuen Karte).

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Neue beA-Karten 2 – Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen (qeS) bei Verwendung einer Anwaltssoftware

Nicht wenige Kolleginnen und Kollegen haben – auch gegenüber der Geschäftsstelle der RAK Bamberg – ihren Unmut darüber zum Ausdruck gebracht, dass mit den neuen beA-Karten die Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen (qeS) mittels des neuen Fernsignaturverfahrens bei Verwendung einer Anwaltssoftware nicht möglich sei. Hintergrund sei, dass weder die Bundesrechtsanwalts- noch die Bundesnotarkammer den Softwareherstellern die notwendigen Informationen zur Implementierung der Fernsignatur übermittelt hätten. Zu diesem Vorwurf, der beispielsweise vom Deutschen Anwaltverein in der DAV-Depesche Nr. 30/22 vom 28.07.2022 erhoben wird, hat sich die Bundesrechtsanwaltskammer in einer

Stellungnahme zur Nutzung des Fernsignatur-Service der Bundesnotarkammer über die Kanzleisoftware-Schnittstelle und die Integration in das Kanzleisoftware-Toolkit

geäußert. Diese und weitere Hinweise finden Sie auch im Infoblatt der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer

Fernsignatur und neue Chipkartengeneration für das beA

sowie auf den Internetseiten des beA-Supports.

Die Rechtsanwaltskammer Bamberg wird die Beteiligten zu einer raschen Klärung der Problematik drängen und regelmäßig über neue Erkenntnisse berichten. Diese dürften sich spätestens auf der Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 09.09.2022 in Stuttgart ergeben, bei der das Thema auf der Tagesordnung steht.

Alle Kammermitglieder werden einstweilen daran erinnert, dass bei elektronischer Versendung eines Schriftsatzes an das Gericht auch der sog. sichere Übermittlungsweg genutzt werden kann, wie er beispielsweise in § 130a Abs. 3 und 4 ZPO normiert ist. Danach genügt es, wenn der Schriftsatz mit einer einfachen Signatur (z. B. eingetippter Name des Rechtsanwalts) versehen und vom Postfachinhaber selbst (also nicht etwa von einer Kanzleimitarbeiterin) per beA verschickt wird; dies kann auch mit den neuen beA-Karten geschehen.

Im Übrigen ist die Erzeugung qualifizierter elektronischer Signaturen unmittelbar im beA-System, das heißt ohne Verwendung einer Anwaltssoftware, auch mit den neuen Karten möglich. Und mit den alten Karten kann nach Mitteilung der Bundesnotarkammer auch nach dem 08.09.2022 qualifiziert elektronisch signiert werden, wenn sich der Postfachinhaber mit seiner neuen Karte am beA anmeldet.

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Bestellung von beA-Produkten für Berufsausübungsgesellschaften

In beigefügtem Dokument

Einführung beA Karte Basis für Berufsausübungsgesellschaften (BAG)

erläutert die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer den Ablauf der Beantragung von beA-Karten für Berufsausübungsgesellschaften.

Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des beA-Anwendersupports unter https://portal.beasupport.de/neuigkeiten/bestellung-bea-pro.

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