Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die Mitgliederstatistik zum Stichtag 01.01.2020 veröffentlicht. Danach verzeichneten die 28 Regionalkammern insgesamt 167.234 Mitglieder, ein Zuwachs von 0,52 % im Vergleich zum Vorjahr. Der Frauenanteil stieg von 35,13 % auf 35,56 %.
Die Einzelzulassungen haben sich zugunsten der Syndikus-Zulassungen erneut deutlich verringert. Zum 01.01.2020 gab es 146.795 (Vorjahr: 148.227) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, 15.475 (Vorjahr: 14.013) Kolleginnen und Kollegen mit Doppelzulassung (Syndikusrechtsanwalt und Rechtsanwalt) und 3.631 (Vorjahr: 2.864) Syndikusrechtsanwälte.
Die Zahlen im Einzelnen entnehmen Sie bitte der Statistik.
Nach Mitteilung der Bundesrechtsanwaltskammer werden die BRAK-Mitteilungen und das BRAK-Magazin zukünftig nur noch digital erscheinen; gedruckte Ausgaben wird es nicht mehr geben. Die Zeitschriften können dann in einer digitalen Version bequem am PC oder auf einem mobilen Endgerät gelesen werden. Am redaktionellen Konzept und Erscheinungsbild wird sich nichts ändern.
Die Links zu den digitalen Ausgaben erhalten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in ihr beA, die übrigen Abonnenten werden per E-Mail versorgt. Die Umstellung ist zum 01.07.2020 (Heft 4/2020) geplant. Zu einem späteren Zeitpunkt wird zusätzlich eine Zeitschriften-App angeboten.
Nähere Informationen zum künftigen Bezug der BRAK-Mitteilungen hat die Bundesrechtsanwaltskammer auf ihrer Internetseite, auf www.brak-mitteilungen.de und in den Nachrichten aus Berlin (Ausgabe 6/2020 vom 22.04.2020) veröffentlicht. Letztere können Sie auch über den Newsletter der Rechtsanwaltskammer Bamberg http://newsletter.rakba.de/ abrufen.
Die Anpassung der seit 2013 unveränderten Rechtsanwaltsvergütung ist seit längerer Zeit ein großes Anliegen der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltvereins. Im Rahmen weiterer Gespräche mit den Bundesländern Hamburg, Hessen und Schleswig-Holstein wurde nunmehr das nachstehende Eckpunktepapier erstellt und am 15.04.2020 an Frau Bundesjustizministerin Christine Lambrecht übersandt.
Danach ist unter anderem vorgesehen, die Rechtsanwaltsgebühren (inkl. Beratungshilfe) einmalig linear um 10% anzuheben (Gleiches gilt für die Gerichtskosten). Ein zusätzliches Erhöhungsvolumen ergibt sich aus diversen strukturellen Maßnahmen, beispielsweise der Anhebung des Regelverfahrenswerts in Kindschaftssachen und der PKH-/VKH-Kappungsgrenze, der gesetzlichen Erstreckung der PKH-Beiordnung bei Mehrvergleichen auf alle nicht anhängigen Gegenstände, einer Sonderanpassung der Gebühren im Sozialrecht sowie der Erhöhung der Fahrtkostenpauschale und des Tage- und Abwesenheitsgeldes.
Es liegt jetzt am Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, zeitnah einen entsprechenden Gesetzentwurf zu erarbeiten.
Der Ausschuss Migrationsrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat die nachstehenden Hinweise für im Migrationsrecht tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Vertretung von Mandanten in Ankerzentren und während der Direktanhörung erarbeitet. Um Beachtung wird gebeten.
Die Bereitschaft der Rechtsanwälte, an Verfahren bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft teilzunehmen, ist im Jahre 2019 von ca. 89 % im Vorjahr auf ca. 92 % gestiegen. Eingegangen sind 1.002 Anträge, bei denen es sich etwa zu gleichen Teilen um Gebührenstreitigkeiten und Streitigkeiten über Schadensersatzforderungen handelt. Die durchschnittliche Verfahrensdauer vom Eingang der vollständigen Beschwerdeakte bis zur Übermittlung des Schlichtungsvorschlages sank von 68 Tagen im Jahre 2018 auf 62 Tage im letzten Jahr.
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat auf die vom Ausschuss Steuerrecht überarbeiteten Handlungshinweise „Zur Lohnversteuerung von Beiträgen an Berufshaftpflichtversicherungen, Rechtsanwaltskammern und Vereine sowie von Kosten der beA-Karte“ hingewiesen. Diese finden Sie nachstehend zum Download.
Auf der 157. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 25.10.2019 in Düsseldorf fand auch die Neuwahl des BRAK-Präsidiums statt. Mit 26 von 28 möglichen Stimmen (bei zwei Enthaltungen) wurde Rechtsanwalt und Notar Dr. Ulrich Wessels, Präsident der Rechtsanwaltskammer Hamm, in seinem Amt bestätigt, das er seit September 2018 bekleidet.
Die Wahl der Vizepräsidenten brachte folgendes Ergebnis:
1. Vizepräsident: Rechtsanwalt und Notar Dr. Thomas Remmers, Präsident der Rechtsanwaltskammer Celle (bislang 3. Vizepräsident)
2. Vizepräsidenten: Rechtsanwalt André Haug, Präsident der Rechtsanwaltskammer Karlsruhe (wie bisher)
4. Vizepräsident: Rechtsanwalt Dr. Christian Lemke, Präsident der Rechtsanwaltskammer Hamburg (neu)
Schatzmeister: Rechtsanwalt Michael Then, Präsident der Rechtsanwaltskammer München (wie bisher)
Der bisherige erste Vizepräsident der Bundesrechtsanwaltskammer, Dr. Martin Abend (Rechtsanwaltskammer Sachsen), stellte sich nach achtjähriger Amtszeit im Präsidium nicht mehr zur Wahl.
Weitere Informationen und Hintergründe zur Wahl und zu den Themen der Hauptversammlung entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Pressemitteilungen der Bundesrechtsanwaltskammer vom 25.10.2019.
Vor genau 60 Jahren, nämlich am 01.10.1959, fand in Würzburg die erste Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer statt. Seither vertritt die BRAK als Dachorganisation der 28 Regionalkammern die Gesamtinteressen der Anwaltschaft gegenüber dem Bundestag, dem Bundesrat, den Ministerien, aber auch gegenüber den Gerichten, beispielsweise dem Bundesverfassungsgericht. Durch Eingaben und Stellungnahmen wirkt sie aktiv an Gesetzgebungsvorhaben mit. Auf diese Weise führt die BRAK den rechtspolitischen Diskurs im nationalen und internationalen Kontext.
Mit Schreiben vom 07.08.2019 hat die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz mitgeteilt, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der 6. Satzungsversammlung vom 06.05.2019 zur Änderung von BORA und FAO keine Bedenken bestehen. Sie werden deshalb in Heft 5/2019 der BRAK-Mitteilungen veröffentlicht und am 01.01.2020 in Kraft treten.
In der Zeit vom 01.03. bis 29.03.2019 fand im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg die Wahl der stimmberechtigten Vertreter zur 7. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer statt. Von 2.643 wahlberechtigten Kammermitgliedern haben 765 (fristgerecht) ihre Stimme abgegeben, was einer Wahlbeteiligung von 28,94 % entspricht. Nach Auszählung von 705 gültigen Stimmzetteln und Stimmen stellte der Wahlausschuss das Wahlergebnis wie folgt fest:
Rechtsanwalt Dr. Lothar Schwarz, Kanzlei Dr. Schwarz, Luitpoldstraße 9 1/2, 97424 Schweinfurt: 394 Stimmen
Damit sind Rechtsanwalt Dr. Lothar Schwarz und Rechtsanwalt Rainer Riegler für vier Jahre zu stimmberechtigten Mitgliedern der Satzungsversammlung und Rechtsanwalt Johannes Bohl zum Vertreter gemäß § 191b Abs. 3 BRAO gewählt worden. Ihre Amtszeit wird am 01.07.2019 beginnen und am 30.06.2023 enden.
Die 7. Satzungsversammlung wird am 04.11.2019 zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammenkommen.
Weitere Einzelheiten zur Wahl und zum Wahlergebnis sind auf der Internetseite der RAK Bamberg veröffentlicht. Zudem wird auf die Informationen im Mitteilungsblatt RAK – InFORM von Juni 2019 verwiesen. Vorstand und Geschäftsstelle bedanken sich bei allen Kolleginnen und Kollegen, die an der Wahl teilgenommen haben.
Auf der 156. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer am 10.05.2019 in Schweinfurt haben sich die anwesenden Präsidentinnen und Präsidenten der regionalen Rechtsanwaltskammern mit großer Mehrheit für die Beibehaltung der BGH-Anwaltschaft ausgesprochen. 17 von 27 vertretenen Kammern stimmten dafür, dass in Zivilsachen beim Bundesgerichtshof weiterhin das Prinzip der Singularzulassung gelten soll und diese Tätigkeit den rund 45 Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer beim BGH vorbehalten bleibt. Der letztlich angenommene Vorschlag sieht aber auch eine Reform des Zulassungs- und Auswahlverfahrens vor, das künftig nicht mehr das BMJV, sondern die BRAK übernehmen soll. Diese wird beim Gesetzgeber auf eine entsprechende BRAO-Änderung hinwirken.
Thema der HV, die von der Rechtsanwaltskammer Bamberg organisiert wurde, waren zudem das anwaltliche Gesellschaftsrecht und die Möglichkeit der Fremdbeteiligung an Anwaltskanzleien, die von der Hauptversammlung kritisch gesehen und überwiegend abgelehnt wurde.
Auch das anwaltliche Gebührenrecht wurde erörtert. Eine regelmäßige Anpassung der Gebührenhöhe, welche BRAK und DAV für zwingend notwendig erachten, scheitert derzeit jedoch an den Bundesländern, die wegen zu erwartender Mehrausgaben im Rahmen der Prozesskostenhilfe und der Pflichtverteidigungen auf eine Erhöhung auch der Gerichtskosten drängen. Dies lehnen die Anwaltsorganisationen allerdings ab, weil es den Zugang zum Recht erschweren würde.
In ihrer achten und letzten Sitzung hat die 6. Satzungsversammlung u.a. eine Änderung von § 2 BORA, der die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht regelt, beschlossen. Im Hinblick auf die Risiken der elektronischen Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant – zum Beispiel per E-Mail – wurde in einem ergänzten Absatz 4 – nach gleichzeitiger Änderung der Reihenfolge der Absätze zukünftig Absatz 2 – festgelegt, dass die Nutzung eines elektronischen oder sonstigen Kommunikationsweges, der mit Risiken für die Vertraulichkeit dieser Kommunikation verbunden ist, jedenfalls dann erlaubt ist, wenn der Mandant ihr zustimmt. Von einer Zustimmung ist auszugehen, wenn der Mandant diesen Kommunikationsweg vorschlägt oder beginnt und ihn, nachdem der Rechtsanwalt zumindest pauschal und ohne technische Details auf die Risiken hingewiesen hat, fortsetzt.
Wird der Beschluss vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nicht beanstandet, tritt er mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen folgt. Dies wird frühestens zum 01.11.2019 der Fall sein.
Eine Aufhebung der in § 20 BORA geregelten Robenpflicht hat die Satzungsversammlung dagegen fast einstimmig abgelehnt.
Die überarbeitete Broschüre „BRAK-Information RVG“ mit Rechtsstand 15.03.2019 ist Ende März 2019 erschienen. Neben dem Gesetzestext des RVG enthält sie zahlreiche Tabellen zu den anwaltlichen und den gerichtlichen Gebühren, insbesondere Rechtsanwaltsgebühren nach § 13 RVG, Gebührentabelle, Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldsachen, Gerichtsgebührentabelle nach § 34 GKG/§ 28 FamGKG, Kostenrisikotabellen sowie ein Stichwortverzeichnis.
Die Broschüre wird mit dem Mitteilungsblatt „RAK – InFORM“ von Juni 2019 an alle Kammermitglieder verschickt werden. Zudem ist eine Bestellung zum Preis von 4,02 € (inkl. 7 % MwSt.) zzgl. Versandkosten bei der Bundesrechtsanwaltskammer unter bestellungen@brak.de möglich.
Auf die Wahl zur Satzungsversammlung 2019 wurde bereits im Newsletter von November 2018 hingewiesen. Zwischenzeitlich wurde die Wahlbekanntmachung verschickt mit der Bitte an alle im Wählerverzeichnis eingetragenen Kammermitglieder, Wahlvorschläge einzureichen. Diese sind bis zum Ende der durch den Wahlausschuss bestimmten Frist am 15.02.2019, 10:00 Uhr, wie folgt eingegangen (in alphabetischer Reihenfolge) und als ordnungsgemäß zugelassen worden (durch Anklicken erhalten Sie nähere Informationen zur Person):
Das Wahlverfahren richtet sich nach der Wahlordnung der Rechtsanwaltskammer Bamberg vom 13.04.2018, die im Mitteilungsblatt von Juni 2018 bekannt gemacht wurde und auf der Kammerhomepage unter https://www.rakba.de/service/fuer-anwaelte/ordnungen-der-rak-bamberg/zum Download zur Verfügung steht.
Die Wahlunterlagen, denen Sie weitere Einzelheiten entnehmen können, werden am 01.03.2019 verschickt. Das Wahlergebnis wird im Mitteilungsblatt „RAK – InFORM“ von Juni 2019, auf der Internetseite der RAK Bamberg und im Newsletter von Juni 2019 veröffentlicht werden.
Bitte beteiligen Sie sich an der Briefwahl!
Weitere Informationen zur Wahl und zur Satzungsversammlung im Allgemeinen erhalten Sie hier.
Die Bereitschaft der Rechtsanwälte, an Verfahren bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft teilzunehmen, ist im Jahre 2018 weiter gestiegen. Eingegangen sind 1.018 Anträge. Bei den erledigten Verfahren waren ca. 47 % Gebührenstreitigkeiten und ca. 53 %. Streitigkeiten über Schadensersatzforderungen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer vom Eingang der vollständigen Beschwerdeakte bis zur Übermittlung des Schlichtungsvorschlages lag mit 68 Tagen deutlich unter der gesetzlich vorgegebenen Frist von 90 Tagen.
entnehmen. Der Tätigkeitsbericht 2018 steht unter www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de/Tätigkeitsberichte zum Download bereit. Er enthält statistische Angaben, typische Fallkonstellationen, Empfehlungen zur Vermeidung derartiger Streitigkeiten und anonymisierte Schlichtungsfälle.
In einem Schreiben vom 07.01.2019 hat die Bundesrechtsnwaltskammer vor einer E-Mail vom 19.12.2018 gewarnt, die eine angebliche Informationspflichtverletzung nach Art. 13 DS-GVO abmahnt. Es wird um Beachtung gebeten.
[BRAK] Das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes wurde am 20.07.2011 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 21.07.2011 in Kraft. Das Gesetz finden Sie hier zu Ihrer Information.
[BRAK] Die Bundesbank hat zum 01.07.2011 den neuen Basiszinssatz bekanntgegeben. Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches dient vor allem als Grundlage für die Berechnung von Verzugszinsen, § 288 Abs.1 Satz 2 BGB. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche seine Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist.
Danach beträgt seit dem 01.07.2011 der Basiszinssatz des BGB 0,37 % (zuvor 0,12 %). Der neue Basiszinssatz wurde im Bundesanzeiger vom 30.06.2011 (Nr. 96) bekannt gegeben.
[BRAK] Der Bundestag hat am 07.07.2011 das Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung verabschiedet. Der Entwurf, der von der Bundesregierung eingebracht wurde, führt gegen die bisher nach § 522 Abs. 2 ZPO unanfechtbare Zurückweisung der Berufung ein Rechtsmittel ein.
Entsprechend den Empfehlungen des Rechtsausschuss wurde der ursprüngliche Entwurf der Bundesregierung in einigen Punkten geändert. So ist die Entscheidung, eine Berufung bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, nicht mehr zwingend, sondern als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Die Berufung muss zudem offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben.
Die von der SPD-Fraktion sowie der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Gesetzentwürfe, nach denen die Möglichkeit der Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ganz abgeschafft würde, wurden abgelehnt.
Die BRAK hat in ihrer Stellungnahme die im Regierungsentwurf vorgesehenen Regelungen grundsätzlich begrüßt: „Wir halten zwar eine komplette Abschaffung der Möglichkeit, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, für die beste Lösung und haben das auch bei der Diskussion der ZPO-Reform deutlich gemacht, die jetzt vorgesehene Lösung eines Rechtsmittels ist jedoch bereits ein wichtiger Schritt zur Sicherung der Rechtsweggarantie für den Bürger“, sagte der Vizepräsident der Bundesrechtsanwaltskammer Hansjörg Staehle in einer entsprechenden Presseerklärung.
[BRAK] Am 17.06.2011 hat der Bundesrat das Dritte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes in der zuvor am 26.05.2011 vom Bundestag beschlossenen Fassung (BR-Drs. 287/11) passieren lassen. Mit dem Gesetz werden Änderungen europäischer Richtlinien, die die Berichts- und Informationspflicht von Unternehmen im Zusammenhang von Umwandlungsmaßnahmen betreffen umgesetzt. So ist in bestimmten Fällen der Konzernverschmelzung die Zustimmung der Anteilseigner der übertragenden Gesellschaft nicht mehr erforderlich. Zum anderen enthält das neue Gesetz Modifikationen beim Ausschluss der Minderheitsaktionäre.
Entsprechend den Empfehlungen des Rechtsausschusses ist die Unterrichtungspflicht über Vermögensveränderungen auf Verschmelzungen und Spaltungen unter Beteiligung von Aktiengesellschaften beschränkt worden und die Regelung dementsprechend nicht mehr in den allgemeinen Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, sondern in den besonderen Vorschriften für Verschmelzungen unter Beteiligung von Aktiengesellschaften zu finden. Weiterhin wird klargestellt, dass die Unterrichtung in der Hauptversammlung zu erfolgen hat.
[BRAK] In Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Bisher hatte die Rechtsprechung solche Kosten nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Abs. 1 EStG anerkannt. Der BFH hat nun mit seinem Urteil diese enge Gesetzesauslegung aufgegeben. Voraussetzung ist allerdings, dass die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich sei wie ein Misserfolg.
[BRAK] Die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, nach dem auch gleichgeschlechtlichen Partnern künftig die Eheschließung möglich sein soll. Dazu ist vorgesehen, die Definition der Ehe in § 1353 BGB zu so zu ändern, dass sie „von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen“ werden kann. In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es, dass es seit einiger Zeit „hinreichende Anhaltspunkte für einen grundsätzlichen Wandel des traditionellen Eheverständnisses gibt, die angesichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers die Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts verfassungsrechtlich zulassen“. Zur Unterstützung dieser These wird unter anderem eine Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung zitiert, nach der 60,3 Prozent der Befragten der These „Es ist eine gute Sache, Ehen zwischen zwei Frauen bzw. zwei Männern zu erlauben“ zugestimmt haben.
Das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft soll dann nach den Vorstellungen der Fraktion abgeschafft werden, bestehende Lebenspartnerschaften aber, soweit sie nicht in eine Ehe umgewandelt werden, weiterbestehen.
[BRAK] Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung im Bundestag eingebracht. Ziel ist es, verbotenes Telefonmarketing einzudämmen und Verbraucher wirksamer vor unerbetener Werbung und ungewollten Verträgen zu schützen.
Der Gesetzentwurf sieht eine so genannte Bestätigungslösung vor. Danach sollen Verträge, die ein Verbraucher fernmündlich mit einem Unternehmer schließt nur wirksam sein, wenn sie binnen zwei Wochen nach dem Telefongespräch in Textform bestätigt werden. Darüber hinaus sollen in das Rechtsdienstleistungsgesetz bestimmte Unterrichtungspflichten aufgenommen werden, die der Inkassodienstleister erfüllen muss, wenn der Verbraucher dem Bestand einer Forderung widerspricht. Unter anderem müssen dabei die Umstände des behaupteten Vertragsschlusses erläutert werden (fernmündlich, online, per Fax, von wem veranlasst etc.).
In die BRAO soll ein neuer § 43d eingefügt werden, wonach auch Rechtsanwälte, wenn sie eine fremde oder zum Zweck der Einziehung abgetretene Forderung aus einem Fernabsatzvertrag gegenüber einem Verbraucher außergerichtlich geltend machen, diese Informationspflichten in entsprechender Anwendung zu beachten haben.
Der Präsident der BRAK hatte sich in einem Brief Ende April an die Bundesjustizministerin und die Justizminister der Länder Bayern und NRW gegen die Einführung eines § 43a BRAO-E ausgesprochen, da dieser unverhältnismäßig, nicht erforderlich und zudem systemwidrig sei.
[BRAK] Zum Referentenentwurf für ein Gesetz über die Besetzungsreduktion bei den großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung, hat die BRAK eine Stellungnahme vorgelegt. Darin kritisiert sie die vorgeschlagene Änderung des § 76 Abs. 2 GVG in der vorliegenden Fassung nachdrücklich.
Mit dem Gesetz soll die übergangsweise geschaffene und Ende 2011 auslaufende Regelung, wonach in geeigneten Fällen in reduzierter Besetzung mit zwei statt drei Berufsrichtern verhandelt werden kann (Besetzungsreduktion), in eine unbefristete Regelung überführt werden.
Nach Ansicht der BRAK wird die vorgeschlagene Regelung der Bedeutung der Besetzung der großen Strafkammer mit drei Berufsrichtern nicht gerecht und fasst die Voraussetzungen für eine Verhandlung mit nur zwei Richtern zu vage.
Die BRAK unterbreitet daher einen Alternativvorschlag für eine Neufassung des § 76 Abs. 2 GVG. Er ist entsprechend auf die Jugendkammern zu übertragen. Gegenüber der Regelung im Referentenentwurf geht er den umgekehrten Weg: Er definiert anhand von präziseren Regelbeispielen die Voraussetzungen, unter denen eine Besetzung mit nur zwei Richtern möglich ist. Danach soll eine Besetzungsreduktion in der Regel möglich sein, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich weniger als fünf Tage dauern wird oder in der Hauptverhandlung ein Geständnis oder eine Verständigung (§ 257c StPO) zu erwarten ist. Ausgeschlossen soll die Besetzungsreduktion sein, wenn die Strafkammer als Schwurgericht zuständig ist oder die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist.
[BRAK] Die Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker“ verstößt nicht grundsätzlich gegen das Berufsrecht, als solcher darf sich allerdings nur bezeichnen, wer über die entsprechenden theoretischen und fachlichen Kenntnisse verfügt, hat der BGH entschieden (Urt. v. 09.06.2011 – I ZR 113/10)
Im zugrundeliegenden Fall hatte sich ein Rechtsanwalt, der über ein Zertifikat der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e. V. (AGT) verfügt, gegen die Beanstandung der auf seinem Briefkopf verwendeten Bezeichnung „Zertifizierter Testamentsvollstrecker“ durch die zuständige Rechtsanwaltskammer gewandt. Die Bescheinigung wird von der Arbeitsgemeinschaft ausgestellt, wenn der Antragsteller an bestimmten Leistungskontrollen teilgenommen hat. Zum Nachweis der praktischen Fertigkeiten benötigen Rechtsanwälte lediglich eine zweijährige Tätigkeit im Beruf.
Die Verwendung der Bezeichnung „Testamentsvollstrecker“ sei an sich nicht irreführend oder unsachlich, so der BGH in seiner Entscheidung. Der Verkehr erkenne, dass es sich hierbei nicht um eine besondere Berufsbezeichnung, sondern um eine Tätigkeitsbeschreibung handelt. Die angesprochenen Verbraucher erwarteten von einem „zertifizierten Testamentsvollstrecker“ allerdings, dass er über besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung verfügt. Dies setze auch bei Rechtsanwälten voraus, dass sie in der Vergangenheit wiederholt als Testamentsvollstrecker tätig geworden seien. Es sei daher irreführend, wenn Rechtsanwälte ohne praktische Erfahrung als Testamentsvollstrecker die Bezeichnung „zertifizierter Testamentsvollstrecker“ verwendeten. Auch eine – wie im vorliegenden Fall – zweimalige Tätigkeit als Testamentsvollstrecker reiche, so der BGH, nicht aus, um den Erwartungen zu entsprechen, die der Verkehr an einen „zertifizierten Testamentsvollstrecker“ stellt.