Besetzungsreduktion bei Straf- und Jugendkammern

[BRAK] Zum Referentenentwurf für ein Gesetz über die Besetzungsreduktion bei den großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung, hat die BRAK eine Stellungnahme vorgelegt. Darin kritisiert sie die vorgeschlagene Änderung des § 76 Abs. 2 GVG in der vorliegenden Fassung nachdrücklich.

Mit dem Gesetz soll die übergangsweise geschaffene und Ende 2011 auslaufende Regelung, wonach in geeigneten Fällen in reduzierter Besetzung mit zwei statt drei Berufsrichtern verhandelt werden kann (Besetzungsreduktion), in eine unbefristete Regelung überführt werden.

Nach Ansicht der BRAK wird die vorgeschlagene Regelung der Bedeutung der Besetzung der großen Strafkammer mit drei Berufsrichtern nicht gerecht und fasst die Voraussetzungen für eine Verhandlung mit nur zwei Richtern zu vage.

Die BRAK unterbreitet daher einen Alternativvorschlag für eine Neufassung des § 76 Abs. 2 GVG. Er ist entsprechend auf die Jugendkammern zu übertragen. Gegenüber der Regelung im Referentenentwurf geht er den umgekehrten Weg: Er definiert anhand von präziseren Regelbeispielen die Voraussetzungen, unter denen eine Besetzung mit nur zwei Richtern möglich ist. Danach soll eine Besetzungsreduktion in der Regel möglich sein, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich weniger als fünf Tage dauern wird oder in der Hauptverhandlung ein Geständnis oder eine Verständigung (§ 257c StPO) zu erwarten ist. Ausgeschlossen soll die Besetzungsreduktion sein, wenn die Strafkammer als Schwurgericht zuständig ist oder die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist.

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