[BRAK] In Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Bisher hatte die Rechtsprechung solche Kosten nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Abs. 1 EStG anerkannt. Der BFH hat nun mit seinem Urteil diese enge Gesetzesauslegung aufgegeben. Voraussetzung ist allerdings, dass die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich sei wie ein Misserfolg.
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