Am 10.12.2020 ist die neue Fachinfo-Broschüre „RVG-Tabelle 2021 für ReNos und ReFas – Richtig abrechnen mit den neuen Gebührentabellen und wertvollen Praxishinweisen zur Berechnung des neuen Prozesskostenrisikos“ von Rechtsfachwirtin Sabine Jungbauer erschienen. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der
Aufgrund der hohen Infektionszahlen haben sich die Organisatoren der Studienmesse:BA entschieden, die für 27.02.2021 geplante Veranstaltung abzusagen. Denn die Inzidenzwerte befinden sich nach wie vor auf einem hohen Niveau und es lässt sich nicht abschätzen, wie sich die Infektionen über die Wintermonate entwickeln werden. Trotz eines ausführlichen Infektionsschutzkonzeptes und der Aussicht auf einen Impfstoff gegen das Coronavirus sind die Voraussetzungen zur Durchführung einer Messe, die die Gesundheit und Sicherheit aller Teilnehmer gewährleistet, im Frühjahr nicht gegeben.
Weitere Informationen finden Sie unter https://www.studienmesse-bamberg.de/. Die nächste Studienmesse:BA findet, soweit Corona dies zulässt, am Samstag, 26.02.2022, statt.
Im Zuge der Umstellung der Erscheinungsweise der BRAK-Zeitschriften wurde jetzt auch die BRAK-Mitteilungen-App fertiggestellt. Sie ist seit 10.12.2020 in den App Stores von Google und Apple wie folgt verfügbar:
Der Ausschuss Steuerrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat zur Gewerblichkeit anwaltlicher Tätigkeit eine weitere Standortbestimmung verfasst. Diese steht nachfolgend zum Download bereit.
veröffentlicht. Diese befassen sich u.a. mit der freiwilligen Absicherung selbstständig tätiger Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Falle eines Arbeits- oder Wegeunfalls sowie mit dem Umfang des Versicherungsschutzes bei Unfällen im Büroalltag (z. B. Stürze in den Kanzleiräumen), auf dem Weg zum Gericht oder zu Mandanten (auch ins Ausland) sowie vom Wohnort zur Kanzlei und zurück.
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und die Bundesrechtsanwaltskammer bitten anlässlich des 50-jährigen Bestehens des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) im Jahr 2021 um Unterstützung. Gesucht werden (ehemalige) BAföG-Geförderte als Botschafter für die Kommunikation zum feierlichen Jubiläum. Es ist geplant, spannende Lebensläufe unterschiedlicher Personen zu porträtieren, um den Wert des BAföG für individuelle Erfolge aufzuzeigen.
Die Porträts der Testimonials sollen primär in einem Beileger für regionale und überregionale Tageszeitungen abgedruckt werden, der voraussichtlich im März 2021 veröffentlicht wird. Weitere Einsatzmöglichkeiten, wie BAföG-Webpräsenzen etc. bestehen. Zudem sind kurze Filmclips mit ausgewählten Testimonials angedacht, die online auf der Jubiläumsseite sowie in sozialen Netzwerken aufrufbar sein werden.
auszufüllen und an das BMBF zu übermitteln. Bitte beachten Sie, dass eventuelle Einreichungen zunächst unverbindlich sind. Über die Möglichkeiten einer Vorstellung im Rahmen der Kampagne kann erst nach Abschluss der Recherchephase und weiteren Abstimmungen mit dem BMBF Auskunft gegeben werden.
Lesen Sie bitte die nachstehenden Berichte über die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Jahre 2019 in Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland und andere Staaten.
Die beiden freien Forscherinnen Dr. Andrea Zechmann und Beatrice Rösler (https://www.ff-freiforschen.com) führen im Rahmen der weiteren Evaluation des Mediationsgesetzes eine wissenschaftliche Untersuchung zum Umgang mit der Sollvorschrift des § 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO durch. Ziel dieser bundesweiten Pilotstudie ist es herauszufinden, inwiefern und wie die Vorschrift in Deutschland genutzt wird.
Die Umfrage umfasst neben Filter- und demographischen Fragen im Kern sechs inhaltliche Fragen. Die Bearbeitung nimmt i. d. R. weniger als 15 Minuten in Anspruch. Die Datenauswertung erfolgt anonymisiert. Die Ergebnisse werden im Rahmen der weiteren Evaluation des Mediationsgesetzes vorgestellt.
Bitte beachten Sie, dass die Rechtsanwaltskammer Bamberg sowohl telefonisch als auch auf ihrer Internetseite www.rakba.de keinen eigenen Anwaltssuchservice mehr anbietet. Denn die Aktualität der veröffentlichten Daten, insbesondere die von den Mitgliedern bearbeiteten Rechtsgebiete, konnte nicht länger gewährleistet werden.
Eine Anwaltssuche, auch für rechtssuchende Bürgerinnen und Bürger, ist aber weiterhin möglich, entweder über das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer oder über diverse Anbieter im Internet. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter https://www.rakba.de/anwaltssuche/.
Die ordentliche Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer Bamberg, die nach der Absage des ersten Termins vom 24.04.2020 zwischenzeitlich für Freitag, 13.11.2020, geplant war, ist wegen der Corona-Pandemie erneut abgesagt worden. Vorstand und Präsidium hielten es angesichts der dramatischen Entwicklung der Infektionszahlen nicht für vermittelbar, eine Präsenzveranstaltung in diesem Umfang durchzuführen – abgesehen davon, dass diese nach der seit 02.11.2020 geltenden
nicht mehr zulässig war. Vielmehr wurde von der Sonderregelung nach § 2 Abs. 3 des COVID-19-Gesetzes zur Funktionsfähigkeit der Kammern vom 10.07.2020 Gebrauch gemacht, wonach die Kammerversammlung auch ohne Versammlung der Mitglieder Beschlüsse im Wege der schriftlichen Abstimmung fassen kann. Diese betrafen den Kammerhaushalt 2020, die beA-Umlage 2021, die Entlastung des Vorstands und die Änderung der Geschäftsordnung der RAK Bamberg. Die Stimmabgabe war bis 27.11.2020, 12:00 Uhr, möglich. Die Ergebnisse werden im Mitteilungsblatt „RAK – InFORM“ von Dezember 2020 veröffentlicht werden.
zugestimmt. Das Gesetz wurde anschließend verkündet.
Durch die Neuregelung soll u. a. die Generalklausel des § 28 IfSG durch einen Katalog in § 28a IfSG ergänzt werden, der mögliche Schutzvorkehrungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie konkret aufführt. Die dann noch notwendige Konkretisierung ist weiterhin den Ländern vorbehalten.
Am 23.11.2020 hat das Bayerische Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie die Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 2 (Überbrückungshilfe II) erlassen. Sie steht nachfolgend zum Download bereit.
Am 25.11.2020 ist die Antragstellung für die Novemberhilfe gestartet. Erste Abschlagszahlungen sollen noch in diesem Monat erfolgen. Nach den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlichten Informationen gilt derzeit Folgendes:
Ein Antrag auf Corona-Novemberhilfe ist über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt zu stellen. Soloselbständige, die bislang keine Überbrückungshilfe beantragt haben, können mit dem Direktantrag im eigenen Namen (ohne prüfenden Dritten) bis 5.000,00 € erhalten. Die Richtlinie für die Gewährung von Novemberhilfe finden Sie hier:
darüber einig, dass die finanzielle Unterstützung für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständigen, Vereine und Einrichtungen fortgeführt wird.
Die Novemberhilfe wird in den Dezember auf Basis der Novemberhilfe verlängert und das Regelwerk der Überbrückungshilfe III entsprechend angepasst. Für diejenigen Wirtschaftsbereiche, die absehbar auch in den kommenden Monaten erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen, ohne von Schließungen betroffen zu sein, wird der Bund im Rahmen der Überbrückungshilfe III die Hilfsmaßnahmen bis Mitte 2021 verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern.
um Unterstützung der Steuerberater beim Genehmigungsverfahren der Novemberhilfe, Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe.
Alle Kolleginnen und Kollegen werden deshalb ermuntert, ihre Mandantinnen und Mandanten bei der Beantragung von Corona-Hilfen zu vertreten, zumal das Recht zur Antragstellung, das zu Beginn nur Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zustand, für Rechtsanwälte erst hart erkämpft werden musste.
hat das Bundesministerium der Finanzen daran erinnert, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern noch bis 31.12.2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag in Höhe von 1.500,00 € steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren können (§ 3 Nr. 11a EStG).
Voraussetzung ist, dass die Zuwendungen der Abmilderung der Belastungen durch die Corona-Krise dienen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Sie sind im Lohnkonto aufzuzeichnen und unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht.
Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) möchte aufgrund der Corona-Pandemie und der stärkeren thematischen Fokussierung auf Gründung, Nachfolge und Übernahme mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) enger zusammenarbeiten. Hierzu ist es wichtig, ein Erfahrungsbild zu sammeln, wie die Angebote der KfW von den Freien Berufen genutzt und beurteilt werden. Die nachfolgende
die zweigleisig aufgestellt ist, enthält einerseits die Finanzierungsangebote der KfW, die schon vor der Corona-Krise existiert hatten; andererseits ist das spezielle Angebot als Teil des Corona-Maßnahmenpakets der Bundesregierung in Form des KfW-Schnellkredits aufgeführt. Um ein möglichst umfassendes Bild zu gewinnen, bittet der BFB um kurzfristige Beantwortung der Fragen im
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ihre Informationsangebote rund um das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und den elektronischen Rechtsverkehr neu strukturiert:
Umfassende Informationen rund um die Nutzung des beA sowie technische Informationen stehen auf der Plattform
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sich gegen eine Verschiebung des elektronischen Rechtsverkehrs ausgeprochen. Hintergrund ist ein Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 07.10.2020, die aktive Nutzungspflicht für Anwältinnen und Anwälte zunächst bis zum Jahre 2025 zurückzustellen, bis flächendeckend funktionierende Internetzugänge gewährleistet werden können.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den folgenden Dokumenten:
Die Bekanntmachung gemäß § 6 der Strafaktenübermittlungsverordnung vom 14.04.2020, § 7 der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung vom 28.02.2020, § 7 der Strafakteneinsichtsverordnung vom 24.02.2020, § 6 der Bußgeldaktenübermittlungsordnung vom 06.04.2020, § 6 der Strafvollzugsgerichtsaktenübermittlungsverordnung vom 03.03.2020 und § 7 der Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung vom 27.03.2020 (Bundesgesetzblatt I S. 745) wurde am 17.09.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie steht nachfolgend zum Download bereit.
Im Newsletter von Oktober 2020 wurde berichtet, dass die elektronische Verfahrensakte beim Sächsischen Landesarbeitsgericht ab 16.11.2020 pilotiert werde. Nach Mitteilung des Gerichts vom 10.11.2020 sei das Projekt aufgrund der Corona-Pandemie allerdings nicht erfolgreich durchführbar, weshalb sich die sächsische Justiz entschlossen habe, die Einführung zu verschieben. Ein genaues Datum für den Ersatztermin könne situationsbedingt aber noch nicht bekannt gegeben werden.
Im Newsletter von September 2020 haben wir zuletzt über die RVG-Reform berichtet und den Gesetzentwurf zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021) vom 16.09.2020 veröffentlicht. Die Neuregelung soll am 01.01.2021 in Kraft treten.
Zwischenzeitlich hatten der Rechtsausschuss und der Finanzausschuss eine Verschiebung auf 01.01.2023 empfohlen, gegen die sich in einem
Nach einem erweiterten Berichterstattergespräch am 16.11.2020 vor dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages, an dem auch BRAK-Präsident Dr. Wessels teilgenommen hatte, wurde das KostRÄG 2021 am 27.11.2020 vom Deutschen Bundestag auf Grundlage der Empfehlungen des Rechtsausschusses beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren befindet sich damit auf der Zielgeraden. Sollte es in diesem Jahr auch noch den Bundesrat passieren, kann die Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung Anfang 2021 in Kraft treten.
Das Bundesinnenministerium und die Bundesrechtsanwaltskammer bitten um Unterstützung bei der Evaluierung des Bundesdatenschutzgesetzes, die bis 15.01.2021 laufen wird. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem
und Übermittlung Ihrer Antworten an die Kammergeschäftsstelle. Der erste Teil betrifft die Bewertung der bestehenden Vorschriften und etwaige Änderungsvorschläge; im zweiten Teil werden statistische Angaben zu in Ihren Häusern etwa unterbliebenen Betroffeneninformationen gemäß §§ 32 und 33 BDSG abgefragt.
Im Newsletter von Oktober 2020 wurde bereits darauf hingewiesen, dass mit Wirkung ab 01.01.2021 die Mindestausbildungsvergütung (auch) für auszubildende Rechtsanwaltsfachangestellte nach § 17 Abs. 2 Nr. 1b) des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ansteigen wird.
Das Bundeskabinett hat nunmehr beschlossen, auch den allgemeinen Mindestlohn anzupassen und damit einer Empfehlung der Mindestlohnkommission zu folgen. Die Untergrenze des Stundensatzes wird zum 01.01.2021 von derzeit 9,35 € auf 9,50 € erhöht. Der monatlich zu zahlende Mindestlohn beläuft sich somit bei einer 40-Stunden-Woche auf 1.647,00 € (bislang 1.621,00 €) brutto.
Alle Kolleginnen und Kollegen werden gebeten, die geltenden Mindestlohnbeträge bei Ausgestaltung der Arbeitsverträge mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu beachten und bestehende Verträge erforderlichenfalls anzupassen.
Die „Hülfskasse Deutscher Rechtsanwälte“ ruft auch in diesem Jahr zu Spenden zugunsten von bedürftigen Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten sowie für deren Familien und Hinterbliebene auf. Näheres entnehmen Sie bitte der