Corona – Umfrage des BFB in den Freien Berufen

Das Institut für Freie Berufe (IFB) führt im Auftrag des BFB eine Schnellumfrage zur Evaluierung der Corona-Krise für das Jahr 2020 durch. Dafür werden Angehörige der Freien Berufe sowohl rückblickend als auch aktuell zu ihrer wirtschaftlichen Situation, der Bewertung der getroffenen
Hilfsmaßnahmen und den Problematiken dabei befragt.

Bitte nehmen Sie an der Umfrage teil, zu der Sie über folgenden Link gelangen: www.t1p.de/corona21. Die Beantwortung der Fragen dauert etwa zehn Minuten.

Weitere Informationen finden Sie unter https://www.freieberufe-bayern.de/corona-schnellumfrage-iii/.

Corona – Pressemitteilungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

Lesen Sie bitte die Pressemitteilungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu folgenden Entscheidungen:

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Elektronischer Rechtsverkehr in Bayern – teilnehmende Gerichte (neuer Statusbericht)

Die Anzahl der Gerichte in Bayern, die seit Februar 2019 sukzessive die Stufe 2 des elektronischen Rechtsverkehrs eröffnet haben, nimmt weiter zu. Auch im Bezirk des Oberlandesgerichts bzw. der Rechtsanwaltskammer Bamberg haben viele Gerichte damit begonnen, elektronische Dokumente nicht nur entgegenzunehmen (Stufe 1), sondern auch aktiv an die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu versenden. Eine aktuelle Übersicht über die betroffenen bayerischen Gerichte finden Sie im

Voraussichtlich bis Ende März 2021 soll die flächenendeckende Einführung des Versandes elektronischer Nachrichten bei den Gerichten abgeschlossen sein.

Bitte beachten Sie, dass die Gerichte die Kommunikation mit der Anwaltschaft ohne weitere Nachfrage elektronisch führen und auch Zustellungen über das beA – bei Anforderung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB) – vornehmen. Schon aus diesem Grunde sollten alle Kolleginnen und Kollegen ihre passive Nutzungspflicht (§ 31a Abs. 6 BRAO) Ernst nehmen.

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BGH zur beA-Nutzungspflicht bei gescheitertem Fax-Versand

Mit einer eventuellen Verpflichtung des Rechtsanwalts, bei gescheitertem Fax-Versand einen fristwahrenden Schriftsatz per beA einzureichen, hat sich die Rechtsprechung schon mehrfach befasst.

Das Landgericht Mannheim hatte diese verneint und ausgeführt, dass keine übersteigerten Anforderungen an das, was ein Prozessvertreter zur Fristwahrung veranlassen müsse, gestellt werden dürften. Wer sich bislang nicht mit dem Versenden von Nachrichten über beA beschäftigt habe, müsse sich nun nicht innerhalb kürzester Zeit in die aktive beA-Nutzung einarbeiten. Demgegenüber sind das Oberlandesgericht Dresden und das Landgericht Krefeld der Auffassung, dass angesichts der passiven beA-Nutzungspflicht der Anwalt bei fehlgeschlagenem Faxversand auf das beA umsteigen müsse. Demzufolge gewährten beide Gerichte keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der BGH hat sich jetzt der Mannheimer Auffassung angeschlossen und ausgeführt, dass der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes den Gerichten verbiete, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren.

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Online-Umfrage der BRAK zu den Datenmengen beim elektronischen Rechtsverkehr

Die Bundesrechtsanwaltskammer führt eine Online-Umfrage durch, um weitere Anhaltspunkte zur Prognose der Datenmengen bei Einführung der aktiven beA-Nutzungspflicht am 01.01.2022 zu erhalten. Alle Teilnehmer leisten einen wertvollen Beitrag zur Weiterentwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs und zur Gestaltung eines reibungslosen Überganges zur aktiven beA-Nutzungspflicht. Zur Umfrage gelangen sie hier.

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Neue BRAK-Information zum RVG

Nachdem das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 zum 01.01.2021 in Kraft getreten ist, hat die Bundesrechtsanwaltskammer ihre Information zum RVG (letzter Stand 15.03.2019) neu aufgelegt. Eine Bestellung der Broschüre ist entweder per E-Mail an bestellungen@brak.de oder auf der BRAK-Internetseite unter https://brak.de/fuer-anwaelte/publikationen/brak-information-rvg/ möglich. Der Stückpreis liegt bei 4,50 € zzgl. 7 % MwSt. und Versandkosten.

Anders als bislang wird die Rechtsanwaltskammer Bamberg ihren Mitgliedern aus Kostengründen kein Exemplar zur Verfügung stellen. Denn der frühere Versand zusammen mit dem Mitteilungsblatt „RAK – InFORM“, der keine Mehrkosten ausgelöst hat, ist nicht mehr möglich, seit die Kammermitteilungen nur noch in elektronischer Form (per beA) verschickt werden. Wir bitten hierfür um Verständnis.

Geldwäsche – Muster einer Kanzlei Risikoanalyse und einer individuellen Risikoanalyse (Verpflichtete/r) gemäß § 5 GwG

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat Musterentwürfe für eine Kanzlei Risikoanalyse und eine individuelle Risikoanalyse veröffentlicht, die nachfolgend zum Download bereitstehen.

Beide Muster und weitere Informationen zur Geldwäsche finden Sie auch auf der Internetseite der RAK Bamberg.

Tätigkeitsbericht 2020 der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft hat ihren

veröffentlicht. Danach sind insgesamt 1.012 Anträge eingegangen; die Annahmequote der unterbreiteten Schlichtungsvorschläge konnte auf 62 % erhöht werden. Die durchschnittliche Gesamtverfahrensdauer, vom Antragseingang bis zur Abschlussmitteilung der Schlichtungsstelle, hat sich im Vergleich zum Vorjahr um ca. 11 % verkürzt.

Die Teilnahmebereitschaft der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an dem rein freiwilligen Schlichtungsverfahren ist auch im Berichtsjahr 2020 gleichbleibend stark. Das dokumentiert die hohe Akzeptanz der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der

Alle Tätigkeitsberichte stehen unter
www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de/Tätigkeitsberichte zum Download bereit.

Abschlussprüfung für Rechtsanwaltsfachangestellte 2021/II

Die schriftliche Prüfung 2021/II findet in den Berufsschulen in Aschaffenburg, Bamberg, Bayreuth, Schweinfurt und Würzburg wie folgt statt:

  • Am Dienstag, 18.05.2021, ab 08:00 Uhr, in den Fächern Wirtschafts- und Sozialkunde, Vergütung und Kosten sowie Geschäfts- und Leistungsprozesse
  • Am Donnerstag, 20.05.2021, ab 08:00 Uhr, im Fach Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich

Anmeldungen haben in der Zeit vom 01.02.2021 bis 26.03.2021 bei der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Bamberg, Friedrichstraße 7, 96047 Bamberg, unter Verwendung des einschlägigen Anmeldeformulars (herunterzuladen unter htps://www.rakba.de/service/formulare-zum-download/rechtsanwaltsfachangestellte) zu erfolgen.

Die Prüfungsgebühr in Höhe von 80,00 € ist vom Ausbilder gleichzeitig mit der Anmeldung auf das Konto der RAK Bamberg bei der HypoVereinsbank Bamberg, IBAN: DE56 7702 0070 0003 7097 28, BIC/SWIFT-ID: HYVEDEMM411, unter Angabe des Verwendungszwecks „Abschlussprüfung“ und des Namens des Prüflings zu überweisen. Die Gebühr für die Wiederholungsprüfung beträgt 40,00 €. Die Teilnahme an der Prüfung ist von der rechtzeitigen Zahlung der Prüfungsgebühr abhängig.

Die mündliche Prüfung findet am Samstag, 10.07.2021, in der Klara-Oppenheimer-Schule in Würzburg und am Samstag, 17.07.2021, in der Staatlichen Berufsschule III in Bamberg statt; die mündliche Ergänzungsprüfung am Freitag, 30.07.2021, in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Bamberg.

Weitere Informationen können Sie dem Mitteilungsblatt „RAK – InFORM“ von Dezember 2020 und der Homepage der RAK Bamberg unter https://www.rakba.de/service/berufsausbildung/rechtsanwaltsfachangestellte/pruefung/ entnehmen.

RENOpraxis für Kanzleimitarbeiter/innen

Die Zeitschrift „RENOpraxis“ wird herausgegeben von der RENO-Vereinigung und ist für Mitglieder eines RENO-Vereins kostenlos.

Die beiden RENO Ortsvereine Würzburg und Umgebung sowie Franken mit Sitz in Bamberg  verschicken jeweils an die ersten fünf Interessenten, die sich melden, ein Probeexemplar, in dem Fachwissen sowie Unterstützung für Azubis angeboten werden. Die Daten werden ausschließlich für den Versand benötigt und nach diesem sofort gelöscht. Interessenten werden gebeten, sich unmittelbar an die beiden Vereine zu wenden.

Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO)

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.10.2003 (GVBl. S. 758), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.10.2020 (GVBl. S. 611), wurde durch

erneut geändert. Die Änderung ist am 16.01.2021 in Kraft getreten.

Mit der Änderung wurde das Ende der Meldefrist für die Erste Juristische Staatsprüfung von den Vorlesungszeiten entkoppelt und einheitlich auf zehn Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung festgelegt. Die Änderung war notwendig geworden, weil sich im Zuge der Corona-Krise gezeigt hat, dass mitunter zeitliche Verschiebungen der Vorlesungszeiten erforderlich sind, die dazu führen können, dass der zwischen dem Ende der Meldefrist und dem Beginn der Prüfung liegende Zeitraum nicht ausreichend ist, um die Prüfung ordnungsgemäß vorzubereiten.

Aufhebung der Allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gegenüber der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat gegenüber der Verwaltungsgerichtsbarkeit seine Allgemeine Prozesserklärung vom 27.06.2017 für alle ab 01.01.2021 neu eingegangenen Verfahren widerrufen. Für die bis dorthin anhängig gewordenen Verfahren gilt sie weiter, mit Ausnahme des Einverständnisses mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und der Zustimmung zur Erledigung der Hauptsache, soweit noch keine prozessuale Gestaltungswirkung eingetreten ist.

Der mit der Aufhebung verbundene Wegfall genereller Prozesserklärungen hat auch Einfluss auf künftige Klageerwiderungen des Bundesamtes. Prozesserklärungen wird das Bundesamt nunmehr mittels individualisierbarer Standardklageerwiderungen abgeben, sofern im Einzelfall keine Gründe vorliegen, hiervon abzuweichen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den folgenden Dokumenten:

Konjunkturumfrage Winter 2020 in den Freien Berufen – Ergebnisse

Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) hat die Ergebnisse der Konjunkturumfrage Winter 2020 veröffentlicht.

Danach zeigt sich, dass die bisherige Bilanz des Corona-Jahres 2020 für vier von zehn Freiberuflern kritisch ist. Bei ihnen hat sich die Lage im Vergleich zu 2019 verschlechtert. Für 25,3 % von ihnen ist der bisher entstandene wirtschaftliche Schaden bereits existenzbedrohend. Weitere 13,8 % befürchten dieses Szenario 2021.

Dies basiert auf einem merklichen Auftragsrückgang seit März von mehr als der Hälfte, der jeden dritten Freiberufler trifft. Nachdem bereits Stellen abgebaut werden mussten, sind derzeit weitere rund 140.000 Stellen bedroht. Die Krise geht an die Substanz. Um sie abzufedern, hat jeder dritte Betroffene betriebliche Rücklagen eingesetzt, 7,5 % sogar seine Altersvorsorge.

Weitere Erkenntnisse entnehmen Sie bitte der

Termine für die Durchführung der Fortbildungsprüfung zum/zur Geprüften Rechtsfachwirt/in 2021

Nach § 7 Abs. 3 der Prüfungsordnung (PO) für die Durchführung der Fortbildungsprüfung gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Rechtsfachwirt“ vom 23.08.2001 (BGBl I, 2250) gibt die Rechtsanwaltskammer Bamberg die Prüfungstermine 2021 wie folgt bekannt:

Termine der schriftlichen Prüfung (§ 14 Abs. 2 S. 1 PO):

  • Dienstag, 09.03.2021 (1. Prüfungstag)
  • Mittwoch, 10.03.2021 (2. Prüfungstag)
  • Donnerstag, 11.03.2021 (3. Prüfungstag)

Es gilt der Rechtsstand zum 31.12.2020.

Termine der mündlichen Ergänzungsprüfung (§ 14 Abs. 2 S. 2 PO):

  • Dienstag, 11.05.2021
  • Mittwoch, 12.05.2021

Termine der mündlichen Prüfung (§ 14 Abs. 3 PO):

  • Dienstag, 18.05.2021
  • Mittwoch, 19.05.2021
  • Donnerstag, 20.05.2021

Anmeldeschluss ist Donnerstag, 31.12.2020 (Ausschlussfrist). Später eingehende Anmeldungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Das Anmeldeformular finden Sie auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer Bamberg unter https://www.rakba.de/service/berufsausbildung/gepruefte-rechtsfachwirte/pruefungstermine-und-anmeldung-zur-pruefung/?&rex_version=1.

Bitte richten Sie Ihre Anmeldung an die Rechtsanwaltskammer Nürnberg. Auf deren Homepage unter http://www.rak-nbg.de/rechtsfachwirt/pruefung erhalten Sie weitere Informationen.

Kammerbeitrag und beA-Umlage 2021 – wichtige Informationen für alle Kammermitglieder

Der Schatzmeister der Rechtsanwaltskammer Bamberg erinnert alle Kammermitglieder daran, dass der jährliche Kammerbeitrag und die beA-Umlage für 2021 bereits am 01.01.2021 zur Zahlung fällig waren.

Die Bankverbindung der RAK Bamberg lautet wie folgt: HypoVereinsbank Bamberg, IBAN: DE56 7702 0070 0003 7097 28. Bitte geben Sie als Verwendungszweck Ihre Mitgliedsnummer (falls bekannt) oder Ihren Namen an.

Bitte beachten Sie, dass eine gesonderte schriftliche Mitteilung mittels Postversandes nicht erfolgen wird, nachdem ein solches Vorgehen in den vergangenen Jahren für einige Verwirrung gesorgt hat und die Kosten in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen. Auch die Versendung einer Zahlungserinnerung mittels beA findet aus technischen Gründen nicht statt.

Ebenso verschickt die Kammer keine Beitragsbescheide. Denn Rechtsgrundlagen zur Erhebung des Kammerbeitrags und der beA-Umlage sind die Beitragsordnung und die Umlageordnung zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs. Beide Ordnungen finden Sie auf der Kammerhomepage unter https://www.rakba.de/service/fuer-anwaelte/ordnungen-der-rak-bamberg/.

Im Falle der Säumnis werden Kosten von 15,00 € erhoben. Bitte vermeiden Sie Rücklastschriften! Wenn Sie ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben (ein Formular finden Sie unter https://www.rakba.de/service/fuer-anwaelte/zulassung-und-mitgliedschaft/kammerbeitrag-und-bea-umlage/), wird der Beitrag und/oder die beA-Umlage am 04.02.2021 eingezogen.

Die beA-Umlage 2021 beträgt aufgrund der im November 2020 durchgeführten schriftlichen Abstimmung der Kammermitglieder 50,00 €.

Der Kammerbeitrag für ihre individuelle Mitgliedschaft ergibt sich aus den Bestimmungen der Beitragsordnung. Gerne können Sie sich bei Fragen zur konkreten Höhe an die zuständige Mitarbeiterin der Kammergeschäftsstelle, Frau Rauser (Telefon: 0951/98620-44), wenden. Gleiches gilt für den Fall Ihrer Nachfrage, ob Sie bereits ein Lastschriftmandat erteilt haben.

Corona – Homeoffice in Anwaltskanzleien

Am 27.01.2021 ist die vom Bundesministerium für Abeit und Soziales verkündete

in Kraft getreten. Sie ist (zunächst) bis 15.03.2021 befristet und enthält u. a. die Verpflichtung des Arbeitgebers, seinen Beschäftigten im Falle von Büroarbeit (oder vergleichbaren Tätigkeiten) anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen (§ 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV).

Diese Pflicht trifft auch die Betreiber von Anwaltskanzleien, so dass um Beachtung gebeten wird. Dies gilt auch für die anderen Regelungen der Verordnung, insbesondere die (sonstigen) Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb (§ 2 Corona-ArbSchV) und die Bestimmungen zum Mund-Nasen-Schutz (§ 3 Corona-ArbSchV nebst Anlage).

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Abeit und Soziales unter https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze/sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.html. Unter https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html werden FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung beantwortet.

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Corona – Online-Vortrag des Deutschen Anwaltsinstituts zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung am 29.01.2021

Das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) bietet im Hinblick auf die am 20.01.2021 vom Bundesminister für Arbeit und Soziales gezeichnete SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) am Freitag, 29.01.2021, von 10:00 Uhr bis 12:45 Uhr einen Online-Vortrag zum Thema „Die neue Homeoffice-(Angebots-)Pflicht nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) aus Arbeitnehmer- und aus Arbeitgebersicht“ an. Zur Veranstaltung gelangen Sie über diesen Link.

Mitglieder der RAK Bamberg können aufgrund der bestehenden Kooperation mit dem DAI zu einem ermäßigten Kostenbeitrag von 109,00 € teilnehmen. Anmeldungen sind über das DAI eLearning Center möglich.

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Corona – aktuelle Informationen auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer Bamberg

Die Rechtsanwaltskammer Bamberg veröffentlicht schon seit Beginn der Corona-Krise im März 2020 auf ihrer Internetseite https://www.rakba.de regelmäßig und stets aktuell die wichtigsten Informationen zum Pandemiegeschehen und dessen Auswirkungen auf Anwaltskanzleien. Über nachfolgende Links gelangen Sie unmittelbar zu Ihrer Berufsgruppe:

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Corona – digitale Besuchererfassung am Landgericht Bayreuth

In den Gerichtsgebäuden des Landgerichts Bayreuth wurde eine digitale Besuchererfassung eingerichtet. Eine in Papier gefasste Selbstauskunft muss daher nicht mehr ausgefüllt werden.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Internetseite des Gerichts unter https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/bayreuth/ (Rubrik „Wichtige Informationen zum Corona-Virus“) sowie dem nachstehenden Dokument.

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Corona – Pressemitteilungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

Lesen Sie bitte die Pressemitteilungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu folgenden Entscheidungen:

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Suche nach Pflichtverteidigern im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV)

Im Newsletter von Dezember 2019 wurde bereits auf das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10.12.2019 hingewiesen. Gleichzeitig wurden alle Kolleginnen und Kollegen, die an der Übernahme von Pflichtverteidigungen interessiert sind, gebeten, die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Bamberg zu benachrichtigen.

Seit 10.12.2020 erfolgt nunmehr eine entsprechende Meldung an die Bundesrechtsanwaltskammer, welche die Suchfunktion nach Pflichtverteidigern am 13.01.2021 im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) freigeschalten hat. Damit können jetzt auch die Justiz und das rechtsuchenden Publikum über die Anzeige im BRAV nach Pflichtverteidigern suchen.

Weitere Interessenbekundungen nimmt die Kammergeschäftsstelle gerne entgegen.