Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021 verkündet

Am 12.07.2021 wurde das

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021

im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Nachdem der Bundestag die sog. „große BRAO-Reform“ am 10.06.2021 verabschiedet hatte, beschloss der Bundesrat in seiner Sitzung am 25.06.2021, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Damit können die zahlreichen BRAO-Änderungen (vgl. Artikel 1 des Gesetzes) am 01.08.2022 in Kraft treten.

Mit der „großen BRAO-Reform“ werden sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte künftig mit Angehörigen aller freien Berufe i. S. v. § 1 Abs. 2 PartGG beruflich verbinden dürfen. Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO) wird sich auch auf in einer Kanzlei angestellte und frei mitarbeitende Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beziehen. Zugelassene Rechtsanwaltsgesellschaften werden ein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach erhalten. Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch Kunden ihres Arbeitgebers beraten (§ 46 Abs. 6 BRAO n. F.). Und neu zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen innerhalb eines Jahres nach ihrer Zulassung Kenntnisse im anwaltlichen Berufsrecht nachweisen (§ 43f BRAO n. F.).