Fortbildung von Fachanwälten 2021

Ebenso wie im Jahr 2020 ist es derzeit nicht vorgesehen, die Verpflichtung zur Fortbildung nach § 15 FAO für 2021 pandemiebedingt auszusetzen. Denn: Fortbildung ist auch außerhalb von Präsenzveranstaltungen möglich.

Angesichts der besonderen und anhaltenden Situation seit März 2020 hat das zuständige Gremium der Rechtsanwaltskammer Bamberg stets sorgfältig den Einzelfall bei Anwendung von § 15 FAO und § 43 c Abs. 4 Satz 2 BRAO im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigt.

Insbesondere wurden Nachbesserungen zu Teilnahmenachweisen nicht gefordert, auch wenn diese den Erfordernissen nicht unbedingt gerecht wurden. Angesichts des Umstands, dass vermehrt Online-Fortbildung betrieben wird, soll hiermit an die Vorgaben aus § 15 Abs. 2 FAO erinnert und künftig um Beachtung gebeten werden:

Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeiten der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden.

Bitte tragen Sie im kommenden Jahr dafür Sorge, dass auf dem Fortbildungsnachweis/der Teilnahmebescheinigung die Einhaltung der beiden Komponenten vom Veranstalter bestätigt wird. Es kann sonst nicht gewährleistet werden, dass eine Anerkennung erfolgt.

§ 15 Abs. 4 FAO sieht darüber hinaus vor, dass bis zu fünf Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden können, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Die Nachweispflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer regelt § 15 Abs. 5 FAO.