Kommunikation per Telefax zunehmend störungsanfällig

Vertreterbestellung und beA beim Jahreswechsel

Versendung des Mitteilungsblatts „RAK-InFORM“ per beA

Neuerungen im elektronischen Rechtsverkehr zum 01.01.2020

Elektronischer Rechtsverkehr in der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit ab 01.02.2020

Elektronischer Rechtsverkehr – teilnehmende Gerichte im Bezirk der RAK Bamberg

Aktive Nutzungspflicht des beA

BeA-Softare-Update vom 20.11.2019 – Nutzung von Signaturkarten

Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im beA – Klage abgewiesen

Namensänderung und beA

Neuer Dienstleister für das beA ab 01.01.2020

Elektronischer Rechtsverkehr in Bayern – teilnehmende Gerichte

Keine Weitergabe von beA-Karte und PIN an Kanzleivertreter!

Installation neuer beA-Versionen

Neue Beiträge zum beA im BRAK-Magazin Heft 4/2019

Zur Urlaubszeit – wichtige Hinweise zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Inbetriebnahme des Akteneinsichtsportals

Neue Veröffentlichungen der BRAK zum beA

Übermittlung elektronischer Dokumente als durchsuchbare PDF-Dateien ab 01.07.2019

BGH: Kein beA für Rechtsanwaltsgesellschaften

Wichtige Hinweise zum richtigen Signieren bei Einreichung von Schriftsätzen per beA

Elektronischer Rechtsverkehr in Bayern – teilnehmende Gerichte

Neue Veröffentlichungen der BRAK zum beA

BRAK schreibt Betrieb und Weiterentwicklung des beA aus

Weitere Neuigkeiten des BayStMJ zum elektronischen Rechtsverkehr

Kommunikation per Telefax zunehmend störungsanfällig

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat in beigefügtem

darauf hingewiesen, dass durch die Umstellung auf ein sog. Next-Generation-Network bzw. All-IP Netz eine datenschutzkonforme und rechtssichere Übermittlung von sensiblen und vertraulichen Daten per Telefax nicht mehr gewährleistet werden kann. Durch die damit verbundene Stückelung in verschiedene Pakete können Informationen verloren gehen, so dass ein Telefax nur unvollständig ankommt oder die Übertragung ganz abbricht. Gleichwohl erhält der Versender häufig eine – systemtechnisch erzeugte, nicht abschaltbare – Bestätigung des ordnungsgemäßen Eingangs.

Allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten wird daher dringend empfohlen, künftig von einer Übersendung per Telefax an die Gerichte und Staatsanwaltschaften Abstand zu nehmen. Als Alternative steht die Kommunikation über den OSCI-Weg (z. B. beA) offen. Sollte ein Verzicht auf die Fax-Übermittlung im Einzelfall nicht möglich sein, wird darum gebeten, den Empfänger zeitgleich über ein weiteres Medium (Telefon, E-Mail) über den Versand zu informieren und eine Bestätigung über die Vollständigkeit des Faxeingangs einzuholen.

Auch die Telefax-Kommunikation mit der Rechtsanwaltskammer Bamberg verläuft in letzter Zeit nicht störungsfrei. Die Übertragungen kommen in der Geschäftsstelle teilweise nicht oder fehlerhaft bzw. unvollständig an. Bitte nutzen Sie deshalb vor allem bei wichtigen Sendungen und Nachrichten (z. B. Übermittlung von Fortbildungsnachweisen gem. § 15 FAO) die elektronische Kommunikation über das besondere elektronische Anwaltspostfach.

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Vertreterbestellung und beA beim Jahreswechsel

Nicht wenige Kolleginnen und Kollegen haben Anfang des Jahres eine E-Mail erhalten, wonach ihre Zuordnung als Vertreter im beA-System gelöscht wurde. Weil diese Nachricht für einige Verwirrung gesorgt hat, soll auf Folgendes hingewiesen werden:

Sofern Sie für das Kalenderjahr 2019 einen Jahresvertreter bestellt und dies ordnungsgemäß der Rechtsanwaltskammer angezeigt haben (§ 53 Abs. 2 BRAO), wurde die Vertretung im Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer eingetragen. Gleichzeitig wurde der Vertreter ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach zugeordnet, so dass ihm Zugriff auf Ihr beA eingeräumt bzw. er berechtigt wurde, die Nachrichtenübersicht einzusehen. Nach dem Ende der Vertretung mit Ablauf des 31.12.2019 wurde dieses Zugriffsrecht automatisch entzogen.

Um die Berechtigung zu erneuern, müssen Sie lediglich die Vertreterbestellung für das Kalenderjahr 2020 vornehmen und der Kammergeschäftsstelle mitteilen. Hierzu verwenden Sie bitte das Formular „Anzeige einer Vertreterbestellung“, das auf der Homepage der RAK Bamberg zum Download bereit steht.

Weitere Informationen zur Rolle des Vertreters finden Sie im beA-Newsletter der BRAK Nr. 1/2020. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihrem Vertreter selbst die notwendigen Rechte einräumen müssen, damit er die in Ihrem beA eingehenden Nachrichten auch öffnen und weiter bearbeiten kann.

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Versendung des Mitteilungsblatts „RAK-InFORM“ per beA

Im Dezember 2019 wurde das Mitteilungsblatt der Rechtsanwaltskammer Bamberg erstmals – neben der Papierausgabe – auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach an alle Kammermitglieder versandt. Damit soll getestet werden, ob dieser einfache und kostengünstige Weg, über das Kammergeschehen zu informieren und amtliche Bekanntmachungen zu veröffentlichen, auf die Zustimmung der Mitglieder stößt und – nach einer notwendigen Änderung der Geschäftsordnung in der nächsten Kammerversammlung – zukünftig zum Regelfall wird.

Um eine konkrete Einschätzung vornehmen zu können, werden alle Kolleginnen und Kollegen gebeten, konstruktive Kritik, Verbesserungswünsche oder einfach nur ihre Meinung, ob die ressourcensparende Versendung ausschließlich in elektronischer Form erfolgen soll, zu übermitteln. Hierfür bedankt sich der Kammervorstand schon jetzt.

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Neuerungen im elektronischen Rechtsverkehr zum 01.01.2020

Zu Beginn des neuen Jahres werden einige Änderungen beim elektronischen Rechtsverkehr in Kraft treten. Die wichtigsten hat die Bundesrechtsanwaltskammer in ihrem beA-Newsletter vom 12.12.2019 zusammengefasst.

Besonders zu beachten ist eine Änderung in § 174 ZPO, die das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) betrifft. Dessen bisheriger Absatz 4 Satz 5 wird durch folgende Sätze ersetzt: „Wird vom Gericht hierfür mit der Zustellung ein strukturierter Datensatz zur Verfügung gestellt, ist dieser zu nutzen. Andernfalls ist das elektronische Empfangsbekenntnis abweichend von Satz 4 als elektronisches Dokument (§ 130a ZPO) zu übermitteln“.

Die alte Regelung, wonach ein elektronisches Empfangsbekenntnis zwingend in Form eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes zu übermitteln war, führte in der Praxis zu Problemen, wenn das Gericht einen solchen Datensatz aufgrund technischer Probleme nicht bereitstellen konnte. Zukünftig wird bei einer elektronischen Zustellung darauf zu achten sein, ob im beA die Möglichkeit gegeben wird, unmittelbar durch den Button „Abgabe erstellen“ einen elektronischen Datensatz für die Rücksendung zu produzieren. Ist das der Fall, muss diese Möglichkeit genutzt werden. Ansonsten dürfte sich im elektronischen Anhang einer beA-Nachricht das aus der Papierwelt bekannte „EB-Formular“ als PDF wiederfinden. Dieses muss entweder online oder nach dem Ausdrucken ausgefüllt elektronisch und formwirksam entsprechend § 130a Abs. 3 ZPO an das Gericht zurückgeschickt werden.

In § 130a ZPO wurde klargestellt, dass Anlagen zu Schriftsätzen nicht digital signiert werden müssen. Hierzu wurde in Absatz 1 folgender neuer Satz 2 aufgenommen: „Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.“ Des Weiteren wurde klargestellt, dass die Übermittlung an die Gerichte nicht nur in Form eines einzigen elektronischen Dokuments erfolgt, sondern die Einreichung mehrerer elektronischer Dokumente – also Schriftsatz und Anlagen separat – möglich ist.

Die Änderungen im Einzelnen finden Sie im

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Elektronischer Rechtsverkehr in der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit ab 01.02.2020

Die Sozialgerichte in Bayern und das Bayerische Landessozialgericht werden (spätestens) ab 01.02.2020 die Übersendung und Zustellung von Dokumenten an Rechtsanwälte vollständig elektronisch über das beA vornehmen. Darauf hat der Präsident des BayLSG hingewiesen. Soweit in Einzelfällen der Sachbearbeiter des betroffenen Verfahrens nicht eindeutig ersichtlich ist, werden sich die Gerichte bei den Kanzleien erkundigen und entsprechend der erteilten Auskünfte die elektronischen Ansprechpartner eintragen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit unter https://www.lsg.bayern.de/service/erv/index.php, Stichwort „Hinweise zum beA“.

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Elektronischer Rechtsverkehr – teilnehmende Gerichte im Bezirk der RAK Bamberg

In den letzten Wochen und Monaten haben nicht wenige ordentliche Gerichte auch im Bezirk der Rechtsanwaltskammer bzw. des Oberlandesgerichts Bamberg, insbesondere Land- und Amtsgerichte, mit dem (aktiven) Versand elektronischer Nachrichten (ERV Sufe 2) begonnen. Bekannt geworden ist dies u. a. aus den Landgerichtsbezirken Würzburg, Aschaffenburg und Bamberg. Alle Kolleginnen und Kollegen müssen deshalb damit rechnen, vermehrt gerichtliche Nachrichten in ihrem beA-Postfach vorzufinden, bei denen auch die Erteilung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses angefordert wird.

Aus diesem Grunde wird um erhöhte Aufmerksamkeit gebeten. Nochmals wird darauf hingewiesen, dass § 31a Abs. 6 BRAO eine passive Nutzungspflicht vorsieht und Rechtsanwälte u. a. verpflichtet sind, den Eingang von beA-Nachrichten zur Kenntnis zu nehmen. Verstöße können – von haftungsrechtlichen Konsequenzen abgesehen – von der Rechtsanwaltskammer im Wege eines berufsaufsichtlichen Verfahrens überprüft und ggf. sanktioniert werden.

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Aktive Nutzungspflicht des beA

In letzter Zeit wurde an die Rechtsanwaltskammer Bamberg desöfteren die Frage herangetragen, ob und gegebenenfalls welche Bundesländer beabsichtigen, von der sog. „opt-in-Regelung“ gemäß Art. 24 Abs. 2 ERVGerFöG Gebrauch zu machen und die Einführung der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs auf 01.01.2020 – oder 01.01.2021 – vorzuziehen. Hierzu liegen uns folgende Erkenntnisse vor:

Bislang ist ein „opt-in“ nicht beabsichtigt, auch nicht in Bayern, so dass es bei der Pflicht zur aktiven Nutzung (erst) ab 01.01.2022 verbleibt. Eine Ausnahme gilt nur für die Arbeitsgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein, die den Beginn auf 01.01.2020 vorverlegt hat. Näheres hierzu kann der beigefügten

entnommen werden.

Eine weitere Ausnahme betrifft – schon seit 01.01.2018 – das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB), worauf schon mehrfach hingewiesen wurde. Allerdings wurde § 174 ZPO mit Wirkung ab 1.1.2020 erneut geändert und Absatz 4 Satz 5 durch folgende Sätze ersetzt: „Wird vom Gericht hierfür mit der Zustellung ein strukturierter Datensatz zur Verfügung gestellt, ist dieser zu nutzen. Andernfalls ist das elektronische Empfangsbekenntnis abweichend von Satz 4 als elektronisches Dokument (§ 130a ZPO) zu übermitteln.“

Dies bedeutet, dass bei einer elektronischen Zustellung durch das Gericht zukünftig darauf zu achten ist, ob im beA die Möglichkeit besteht, unmittelbar durch den Button „Abgabe erstellen“ einen elektronischen Datensatz für die Rücksendung des eEB zu produzieren. Ist dies der Fall, muss diese Möglichkeit genutzt werden. Ansonsten dürfte sich zukünftig im elektronischen Anhang einer beA-Nachricht das aus der Papierwelt bekannte „EB-Formular“ als PDF wiederfinden. Es kann dann entweder online oder nach einem Ausdruck ausgefüllt und anschließend wieder elektronisch und formwirksam entsprechend § 130a Abs. 3 ZPO an das Gericht übermittelt werden.

Zum 01.01.2020 geändert wurden im Übrigen auch die Absätze 1 und 3 des § 130a ZPO und dort Folgendes klargestellt:

  • Die Übermittlung eines Schriftsatzes nebst Anlagen an das Gericht kann nicht nur in Form eines einzigen elektronischen Dokuments, sondern auch durch Einreichung mehrerer elektronischer Dokumente – also Schriftsatz und Anlagen separat – geschehen.
  • Anlagen müssen nicht signiert, also weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur noch – bei Wahl des „sicheren Übermittlungsweges“ – mit einer einfachen Signatur versehen werden.
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BeA-Softare-Update vom 20.11.2019 – Nutzung von Signaturkarten

Die Bundesrechtsanwaltskammer weist darauf hin, dass seit einem Software-Update des beA-Systems vom 20.11.2019 die Signaturkarten folgender Hersteller nicht mehr für eine Anmeldung (Authentisierung) am beA verwendet werden können

  • T-Systems International GmbH (Telesec)
  • D-Trust GmbH (Bundesdruckerei)
  • DGN Deutsches Gesundheitsnetz GmbH

Nach (anderweitiger) Anmeldung am beA (z. B. mit einer beA-Karte Basis) können Karten dieser Hersteller aber unverändert für das Anbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur genutzt werden.

Die Verwendung der beA-Karten und Signaturkarten der Bundesnotarkammer (BNotK) ist weiterhin ohne Einschränkung möglich.

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Ende-zu-Ende-Verschlüsselung im beA – Klage abgewiesen

Rechtsanwälte können nicht verlangen, dass das besondere elektronische Anwaltspostfach (ausschließlich) mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung betrieben wird. Aus diesem Grunde besteht auch kein Unterlassungsanspruch gegen die BRAK, das beA ohne Ende-zu-Ende-Verschlüsselung zu betreiben. Dies ist die Kernaussage eines (noch nicht rechtskräftigen)

in einem durch die Gesellschaft für Freiheitsrechte e. V. unterstützten Verfahren. Der AGH hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung zugelassen.

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Namensänderung und beA

Jeder Rechtsanwalt hat die Änderung seines (Familien-) Namens, beispielsweise im Falle einer Eheschließung, unaufgefordert und unverzüglich der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen (§ 24 Abs. 1 BORA).

Auswirkungen auf das besondere elektronische Anwaltspostfach hat der Namenswechsel allerdings nicht; insbesondere behält der Rechtsanwalt sein beA. Die geänderten Daten werden von der zuständigen Kammer in die Verzeichnisse übernommen, auf die auch das beA zugreift. Damit sind die Änderungen automatisch in den Verzeichnisdiensten enthalten, so dass der Rechtsanwalt jetzt unter seinem neuen Namen zu finden ist.

Einer Mitteilung an die Bundesrechtsanwaltskammer bedarf es nicht, ebensowenig der Bestellung einer neuen beA-Karte Basis. Denn der Zugriff auf das Postfach erfolgt über die unveränderliche SAFE-ID. Allerdings kann der Postfachinhaber die alte Karte sperren lassen und eine Ersatzkarte mit seinem neuen Namen beantragen.

Etwas anderes gilt bei der beA Karte Signatur. Wurde das qualifizierte Zertifikat bereits produziert, muss die alte Karte vollständig gekündigt und – nach Änderung der Daten im Rechtsanwaltsverzeichnis – die Ausstellung einer neuen Signaturkarte beantragt werden. In diesem Falle ist der Antragsprozess inklusive des KammerIdent-Verfahrens neu durchzuführen.

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Neuer Dienstleister für das beA ab 01.01.2020

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat am 02.09.2019 im Vergabeverfahren über die Übernahme, die Weiterentwicklung, den Betrieb und den Support der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer der aus den Firmen Westernacher Solutions GmbH und rockenstein AG bestehenden Bietergemeinschaft (Wesroc GbR) den Zuschlag erteilt. Die mit der bisherigen Dienstleisterin, der Atos Information Technology GmbH, geschlossenen Verträge werden zum 31.12.2019 auslaufen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der

Elektronischer Rechtsverkehr in Bayern – teilnehmende Gerichte

Dem beigefügten

können Sie entnehmen, bei welchen bayerischen Gerichten der Versand elektronischer Nachrichten (ERV Sufe 2) bereits eröffnet wurde. Im Bezirk des Oberlandesgerichts bzw. der Rechtsanwaltskammer Bamberg ist dies nur bei der Zivilabteilung des Landgerichts Coburg der Fall. Die Teilnahme weiterer Gerichte ist aber nur eine Frage der Zeit, so dass um erhöhte Aufmerksamkeit gebeten wird.

Keine Weitergabe von beA-Karte und PIN an Kanzleivertreter!

Im Papierzeitalter war es gebräuchlich, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die an der Unterzeichnung eines Schriftsatzes verhindert waren (z. B. wegen eines auswärtigen Termins, Urlaubs oder Krankheit), diese Aufagbe einem ihrer Kanzleikollegen überließen. Diese Handhabung ist im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs so ohne weiteres nicht mehr möglich, wie das Arbeitsgericht Lübeck (Az. 6 Ca 679/19) in einem richterlichen Hinweis vom 19.06.2019 klargestellt hat.

Im zugrundliegenden Fall wurde der Schriftsatz über das beA-Postfach des vertretenen Rechtsanwalts A mittels dessen beA-Profil – also mit dessen Karte und PIN – ohne qualifizierte elektronische Signatur von der ihn vertretenden Rechtsanwältin B übersandt, was das Gericht aus zwei Gründen für unwirksam hielt:

  • Zwischen dem Übersender (Postfachinhaber) und der als verantwortliche Person durch die einfache Signatur ausgewiesenen Vertreterin bestand keine Identität, weshalb die prozessuale Form nicht gewahrt wurde.
  • Eine Weitergabe der persönlichen beA-Karte samt PIN an eine andere Person ist unzulässig, was die Unwirksamkeit des gerichtlichen Eingangs zur Folge hat. Denn das Recht, nicht qualifiziert elektronisch signierte Dokumente über beA zu versenden, kann nicht auf Dritte übertragen werden. Zudem ist die dem Zertifikat zugehörige PIN geheim zu halten (§ 26 Abs. 1 RAVPV).

Ob sich diese Rechtsauffassung bestätigen wird, bleibt abzuwarten. Allen Kolleginnen und Kollegen kann aber nur empfohlen werden, das Verbot der Weitergabe von beA-Karte und PIN ernst zu nehmen und im Verhinderungsfalle wie folgt zu verfahren:

  • Entweder der Schriftsatz wird vom Vertreter – mit seinem Namen – einfach signiert und – mit seiner beA-Karte – aus seinem Postfach versandt.
  • Oder der Schriftsatz wird vom Vertreter qualifiziert elektronisch signiert und von ihm – mit seiner beA-Karte und PIN und mit dem entsprechenden Recht ausgestattet – aus dem Postfach des Vertretenen versandt (wie bei einem Versand durch einen Kanzleimitarbeiter mit eigener Mitarbeiterkarte).
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Installation neuer beA-Versionen

Nach Mitteilung der Bundesrechtsanwaltskammer wurden bzw. werden seit Anfang August unter anderem die folgenden Weiterentwicklungen des beA-Systems installiert:

BeA-Version 2.2 (03./04.08.2019):

  • Einsatz der beA-Webanwendung in einer Terminalserverumgebung.
  • Härtungsmaßnahmen hinsichtlich der Hardware Security Module und Änderungen an der Kanzleisoftware-Schnittstelle, u. a. zur verbesserten Rechteverwaltung.
  • Umsetzung rechtlicher Änderungen, insbesondere zur Einrichtung von Postfächern für dienstleistende europäische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (§ 27a Abs. 1 und 2 EuRAG, §§ 1 Nr. 4, 6 Abs. 3 RAVPV).
  • Fehlerbehebungen und Aktualisierungen, insbesondere zur Verbesserung der IT-Sicherheit.

BeA-Version 2.3 (24.08.2019):

  • Umbenennung der Datenfelder zum Aktenzeichen im Nachrichtenfenster; statt „eigenes“ und „gerichtliches“ Aktenzeichen jetzt – entsprechend dem XJustiz-Datenformat – „Sender“ und „Empfänger“.
  • Behebung von Anzeigefehlern (vermeintliches Vertauschen der Aktenzeichen).
  • Entfernung der (nach § 4 Abs. 2 ERVV unzulässigen) Containersignatur (keine Signatur des Nachrichtencontainers mehr möglich).

Näheres hierzu in folgenden Dokumenten:

BeA-Version 2.4 (02.09.2019):

  • Versendung des (nach § 4 Abs. 3 ERVV beizufügenden) Strukturdatensatzes entsprechend der ERVB 2019 zu § 5 ERVV (Veröffentlichung des XJustiz-Standards auf der Webseite www.xjustiz.de).
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Neue Beiträge zum beA im BRAK-Magazin Heft 4/2019

Im Rahmen ihrer Mitgliederkommunikation zum beA hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 4/2019 folgende Beiträge von Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke veröffentlicht, deren Lektüre empfohlen wird:

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Zur Urlaubszeit – wichtige Hinweise zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Bitte geben Sie Ihre beA-Karte auch während des Urlaubs nicht an andere Personen weiter, weder an Kanzlei- oder andere Arbeitskollegen noch an Ihre Mitarbeiter!

Weder die Überlassung der Karte noch die Bekanntgabe der PIN an andere Personen ist rechtlich zulässig (so § 26 Abs. 1 RAVPV). Mit Ihrer beA-Karte können nur Sie selbst wirksam Dokumente bei Gericht einreichen. Die Kollegin bzw. der Kollege, von der/dem Sie während Ihres Urlaubs vertreten werden, muss hierzu seine eigene Karte und PIN benutzen. Gleiches gilt für Kanzleimitarbeiter, die zur Versendung elektronischer Dokumente per beA eine Mitarbeiterkarte benötigen, auch wenn ihnen Rechte am Anwaltspostfach eingeräumt wurden.

Bitte stellen Sie Ihre Urlaubvertretung sicher, auch unter Berücksichtigung Ihrer passiven Nutzungspflicht!

Auch in Zeiten des elektronischen Rechtsverkehrs müssen sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte um eine Vertretung kümmern, wenn Sie urlaubsbedingt länger als eine Woche nicht in der Kanzlei sind (§ 53 Abs. 1 BRAO). Bitte sorgen Sie auch dafür, dass sich Ihr Vertreter ggf. um die Erfüllung Ihrer passiven Nutzungspflicht (§ 31a Abs. 6 BRAO) kümmert. Hierzu räumen Sie ihm die notwendigen Zugriffsrechte auf Ihr beA-Postfach ein und schalten dessen Sicherheitstoken (beA-Karte) frei, damit er die Nachrichten auch öffnen kann. Eine genaue Anleitung finden Sie im neuen beA-Newletter der BRAK vom 25.07.2019.

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Inbetriebnahme des Akteneinsichtsportals

Nach Mitteilung der Justiz steht das Akteneinsichtsportal unter https://www.akteneinsichtsportal.de für die Gewährung elektronischer Akteneinsicht jetzt grundsätzlich zur Verfügung. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben so die Möglichkeit, Einsicht in elektronische Akten zu nehmen.

Nachdem der Antrag auf Akteneinsicht geprüft und bewilligt wurde, legt das Gericht die E-Akte unter einem bestimmten Link auf dem jeweiligen Gerichts- oder Landesserver ab und übermittelt dem Antragsteller die Zugangsdaten zum E-Akte-Portal und den Link zur E-Akte. Dies geschieht vorerst noch auf dem Papierweg, weil die Anbindung des elektronischen Akteneinsichtsportals an das beA-System erst in Planung ist. Anschließend kann sich der Antragsteller beim Akteneinsichtsportal anmelden und über den entsprechenden Link zur einzusehenden E-Akte gelangen.

Die Zugangsdaten sind 30 Tage lang gültig. Ebenso lange wird die Akte zum Abruf bereitgestellt. Nach Ablauf von 30 Tagen ist bei Bedarf die Beantragung erneuter Akteneinsicht erforderlich. Eine Aktualisierung des Akteninhalts erfolgt während des Bereitstellungszeitraums nicht.

Weitere Informationen zum Akteneinsichtsportal finden Sie unter unter www.ejustice-bw.de.

Neue Veröffentlichungen der BRAK zum beA

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat im BRAK-Magazin 3/2019 folgende Beiträge zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach veröffentlicht:

Darüber hinaus finden Sie in den BRAK-Mitteilungen 3/2019 einen Hinweis auf die Dokumentation von Zeiten, in denen das beA nicht zur Verfügung steht. Unter https://bea.brak.de/stoerungsdokumentation werden alle störungsbedingten Ausfälle und auch Zeiten aufgeführt, in denen das System wegen Updates oder Wartungsarbeiten nicht oder nur eingeschränkt nutzbar ist.

Ein Problem scheint weiterhin die Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB) zu sein, dessen Anforderung durch die Gerichte von vielen Rechtsanwälten bzw. Kanzleimitarbeitern übersehen wird. Bitte lesen Sie hierzu den beA-Newsletter Nr. 23/2019 der BRAK.

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Übermittlung elektronischer Dokumente als durchsuchbare PDF-Dateien ab 01.07.2019

Am 01.07.2019 tritt eine erweiterte Regelung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ist ein elektronisches Dokument als PDF-Datei in durchsuchbarer Form zu übermitteln (§ 2 Abs. 1 S. 1 ERVV), so dass im Volltext z. B. die Suche nach Worten und deren Markierung erfolgen kann.

Die durchsuchbare Form muss aber nur dann genutzt werden, soweit sie technisch möglich ist. Dies ist nicht der Fall, wenn das Ausgangsdokument etwa handschriftliche oder eingeschränkt lesbare Aufzeichnungen oder Abbildungen enthält, die mit einem Texterkennungsprogramm nicht erfasst werden können.

Sollte das elektronische Dokument für das Gericht nicht zur Bearbeitung geeignet sein, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt (so z. B. § 130a Abs. 6 ZPO).

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den beA-Newslettern der BRAK Nr. 20/2019 und Nr. 24/2019. Dort finden Sie auch eine Anleitung, wie Sie ein PDF in „durchsuchbarer Form“ erzeugen können.

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BGH: Kein beA für Rechtsanwaltsgesellschaften

Mit Urteil vom 06.05.2019 (AnwZ (Brfg) 69/18) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass einer Rechtsanwaltsgesellschaft kein Anspruch auf Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs für sie als Gesellschaft zusteht. Denn § 31a Abs. 1 S. 1 BRAO gilt lediglich für Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, die natürliche Personen sind.

Demgegenüber fordert die Bundesrechtsanwaltskammer schon lange ein beA für zugelassene Anwaltsgesellschaften. Der Gesetzgeber hatte sich jedoch dagegen ausgesprochen und auch bei nachfolgenden Gesetzesänderungen keinen Handlungsbedarf gesehen. Es bleibt abzuwarten, ob die aktuellen Diskussionen um die Reform des anwaltlichen Gesellschaftsrechts und die Einführung eines (optionalen) Kanzleipostfachs das beA für Anwaltsgesellschaften als „Nebenprodukt“ mit sich bringen.

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Wichtige Hinweise zum richtigen Signieren bei Einreichung von Schriftsätzen per beA

Im beA-Newsletter der BRAK vom 23.05.2019 finden Sie wichtige Hinweise zum richtigen Signieren von Schriftsätzen, insbesondere zu den Anforderungen an eine einfache und eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) und zur Frage, in welchen Fällen bei Einreichung eines formbedürftigen elektronischen Dokuments auf die Anbringung einer qeS verzichtet werden kann. Aufmerksames Studium wird empfohlen.

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Elektronischer Rechtsverkehr in Bayern – teilnehmende Gerichte

Dem beigefügten

können Sie entnehmen, bei welchen bayerischen Gerichten der Versand elektronischer Nachrichten bereits eröffnet wurde. Im Bezirk des Oberlandesgerichts bzw. der Rechtsanwaltskammer Bamberg ist dies nur bei der Zivilabteilung des Landgerichts Coburg der Fall. Die Teilnahme weiterer Gerichte ist aber nur eine Frage der Zeit, so dass um erhöhte Aufmerksamkeit gebeten wird.

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Neue Veröffentlichungen der BRAK zum beA

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat im BRAK-Magazin Heft 2/2019 folgende Beiträge zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach veröffentlicht:

Im Übrigen hat die BRAK um Entschuldigung für die beA-Ausfälle seit Dienstag vor Ostern gebeten, deren genaue Ursachen noch analysiert werden. Seit dem Aufspielen des Updates von letzter Woche würden keine Störungen mehr auftreten.

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BRAK schreibt Betrieb und Weiterentwicklung des beA aus

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat am 01.04.2019 für das besondere elektronische Anwaltspostfach auf https://www.service.bund.de/IMPORTE/Ausschreibungen/editor/Bundesrechtsanwaltskammer/2019/04/2859745.html ein förmliches Vergabeverfahren bekannt gemacht. Gegenstand der Ausschreibung sind vor allem Dienstleistungen zur Übernahme der bestehenden Software, Weiterentwicklung des Postfachs, Übernahme des Betriebs und Bereitstellung des Supports.

Anlass für das neue Vergabeverfahren ist der Ablauf der gegenwärtigen Dienstleistungsverträge zum 01.01.2020.

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Weitere Neuigkeiten des BayStMJ zum elektronischen Rechtsverkehr

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat darauf hingewiesen, dass bei folgenden Gerichten die Einführung des Versandes elektronischer Dokumente (Stufe 2 des elektronischen Rechtsverkehrs) bereits erfolgte bzw. in Kürze erfolgen wird:

  • Landgericht Landshut – Zivilabteilung (seit 04.02.2019)
  • Landgericht Coburg – Zivilabteilung (seit 11.02.2019)
  • Landgericht Regensburg – Zivilabteilung (seit 18.02.2019)
  • Landgericht Nürnberg-Fürth – Zivilabteilung (seit 18.02.2019)
  • Amtsgericht Nürnberg – Zivilabteilung mit Mietsachen und Familienabteilung (seit 18.02.2019)
  • Oberlandesgericht Nürnberg – alle Abteilungen (seit 25.02.2019)
  • Landgericht München I – Zivilabteilung (seit 04.03.2019)
  • Amtsgericht München – Zivilabteilung, Familienabteilung (seit 25.03.2019)
  • Amtsgericht Erding – alle Abteilungen (ab 01.04.2019)
  • Oberlandesgericht München – Zivilabteilung, Familienabteilung (ab 08.04.2019)
  • Amtsgericht Amberg – alle Abteilungen (ab 08.04.2019)
  • Landgericht Amberg – alle Abteilungen (ab 08.04.2019)
  • Amtsgericht Schwandorf – Zivilabteilung, Familienabteilung, Strafabteilung (ab 08.04.2019)
  • Amtsgericht Straubing – alle Abteilungen (ab 08.04.2019)

Es wird um Beachtung und besonders aufmerksame Kontrolle der Posteingänge im beA gebeten.

Die nächsten Informationen wurden für 01.06.2019 angekündigt. Wir werden weiter berichten.

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