Zur Urlaubszeit – wichtige Hinweise zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Bitte geben Sie Ihre beA-Karte auch während des Urlaubs nicht an andere Personen weiter, weder an Kanzlei- oder andere Arbeitskollegen noch an Ihre Mitarbeiter!

Weder die Überlassung der Karte noch die Bekanntgabe der PIN an andere Personen ist rechtlich zulässig (so § 26 Abs. 1 RAVPV). Mit Ihrer beA-Karte können nur Sie selbst wirksam Dokumente bei Gericht einreichen. Die Kollegin bzw. der Kollege, von der/dem Sie während Ihres Urlaubs vertreten werden, muss hierzu seine eigene Karte und PIN benutzen. Gleiches gilt für Kanzleimitarbeiter, die zur Versendung elektronischer Dokumente per beA eine Mitarbeiterkarte benötigen, auch wenn ihnen Rechte am Anwaltspostfach eingeräumt wurden.

Bitte stellen Sie Ihre Urlaubvertretung sicher, auch unter Berücksichtigung Ihrer passiven Nutzungspflicht!

Auch in Zeiten des elektronischen Rechtsverkehrs müssen sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte um eine Vertretung kümmern, wenn Sie urlaubsbedingt länger als eine Woche nicht in der Kanzlei sind (§ 53 Abs. 1 BRAO). Bitte sorgen Sie auch dafür, dass sich Ihr Vertreter ggf. um die Erfüllung Ihrer passiven Nutzungspflicht (§ 31a Abs. 6 BRAO) kümmert. Hierzu räumen Sie ihm die notwendigen Zugriffsrechte auf Ihr beA-Postfach ein und schalten dessen Sicherheitstoken (beA-Karte) frei, damit er die Nachrichten auch öffnen kann. Eine genaue Anleitung finden Sie im neuen beA-Newletter der BRAK vom 25.07.2019.

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