Handlungshinweise zur Lohnversteuerung von Beiträgen an Berufshaftpflichtversicherungen, Rechtsanwaltskammern und Vereine sowie von Kosten der beA-Karte

Der Ausschuss Steuerrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat seine Handlungshinweise zur Lohnversteuerung von Beiträgen an Berufshaftpflichtversicherungen, Rechtsanwaltskammern und Vereine sowie von Kosten der beA-Karte überarbeitet. Die neue Version (Stand Juni 2020), die auch Ausführungen zu Syndikusrechtsanwälten enthält, finden Sie nachstehend.

Handlungshinweise zur Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Der Ausschuss Steuerrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat Handlungshinweise zur Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen erarbeitet, die nachfolgend zum Download bereit stehen.

Hintergrund ist das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, wonach auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für bestimmte Steuermodelle eine Anzeigepflicht eingeführt wird. Dadurch wird die Richtlinie (EU) 2018/822 („DAC-6“) in nationales Recht umgesetzt. Die Regelungen sind ab dem 01.07.2020 anzuwenden.

Rechtsanwälte, die als sog. Intermediäre auftreten, haben grenzüberschreitende Steuergestaltungen innerhalb der vorgegebenen Fristen elektronisch zu melden. Dies gilt auch dann, wenn sie selbst nicht steuerrechtlich beraten, sondern „nur“ eine von anderen Personen entwickelte Struktur umsetzen. Der Beitrag des Ausschusses gibt Rechtsanwälten ein Schema an die Hand, das bei allen Mandaten geprüft werden muss.

Neufassung des Berufsbildungsgesetzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Am 19.05.2020 wurde die Neufassung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 04.05.2020, das zuletzt durch das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG) mit Wirkung zum 01.01.2020 wesentliche Änderungen erfahren hat, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie steht nachfolgend zum Download bereit.

Gleichzeitig hat der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB-HA) seine Richtlinien und Empfehlungen an die neue Gesetzeslage angepasst. Die aktualisierten Fassungen können Sie hier herunterladen:

Fortbildungsveranstaltungen der Universität Bayreuth

Die Campus-Akademie als Weiterbildungseinheit der Universität Bayreuth bietet in den Monaten Juli, September und Oktober 2020 diverse Fortbildungsveranstaltungen aus dem Medizinrecht, dem Insolvenz- und Sanierungssteuerrecht und dem Familienrecht an, die auch für Fachanwälte geeignet sind. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der

sowie der Internetseite https://www.campus-akademie.uni-bayreuth.de/de/Seminare/Juristische-Fortbildungsreihe/index.html.

Eine Anmeldung ist per PDF unter https://www.campus-akademie.uni-bayreuth.de/pool/downloadressourcen/Seminare/Anmeldungen/Juristische-Fortbildungsreihe_Anmeldeformular.pdf und online unter https://www.campus-akademie.uni-bayreuth.de/de/akademie/anmeldung/index.php möglich.

Umfrage des Instituts für Freie Berufe zur Lage der Freien Berufe in Bayern 2020

Das Institut für Freie Berufe in Nürnberg (IFB) erstellt im Auftrag des Wirtschaftsministeriums einen Bericht zur Lage der Freien Berufe in Bayern 2020, in dem es zentral um das Thema „Fachkräftemangel und -sicherung“ geht. Hierzu läuft eine Online-Befragung, die sich an alle Freiberufler in Bayern richtet.

Im Interesse der Anwaltschaft wird um rege Teilnahme gebeten. Zur Umfrage gelangen Sie über folgenden Link: www.t1p.de/fb-bayern. Sie ist bis Ende Juli zugänglich und dauert etwa 12 Minuten.

Soldan Moot zur anwaltlichen Berufspraxis 2020

In einem

hat die Bundesrechtsanwaltskammer nochmals auf den 8. Soldan Moot zur anwaltlichen Berufspraxis 2020 hingewiesen. Er soll vom 01.10. bis 03.10.2020 in Hannover stattfinden, sofern die Corona-Pandemie dies zulässt; gegebenenfalls ist die Durchführung von Onlineverhandlungen geplant.

Unterstützer aus der Anwaltschaft werden weiterhin gesucht. Insbesondere werden Praktiker benötigt, die Schriftsätze hinsichtlich Schlüssigkeit, Überzeugungskraft und Stil nach der bekannten Punkteskala von 0 bis 18 Punkten bewerten. Am 25.06.2020 wurde der Fall veröffentlicht; Anfang September erhält jeder Korrektor jeweils zwei aufeinander bezugnehmende Kläger- und Beklagtenschriftsätze, die bis zum 20.09.2020 zu bewerten sind.

Eine Anmeldung als Richter, Juror und/oder Korrektor der Schriftsätze ist unter https://soldanmoot.de/soldan-moot-2020/#anmeldung möglich. Fragen beantworten Professor Dr. Wolf und sein Team (info@soldanmoot.de) sowie die Geschäftsführerin der Bundesrechtsanwaltskammer Kristina Trierweiler (trierweiler@brak.de). Weitere Informationen finden Sie unter http://www.soldanmoot.de/.

Neues Fachportal rund um die Fachanwaltschaft

Am 30.05.2020 ist das neue Fachportal mein-fachanwaltstitel.de an den Start gegangen. Es richtet sich an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die einen Fachanwaltstitel anstreben oder ihn per FAO-Fortbildung auffrischen möchten. Herausgeberin Rechtsanwältin Dr. Susanne Offermann-Burckart hat alle relevanten Informationen kompakt zusammengefasst.

Nähere Informationen finden Sie in der

Ende des Katastrophenfalls in Bayern seit 16.06.2020 – neue Corona-Regelungen ab 17.06. bzw. 22.06.2020

Der seit 16.03.2020 in Bayern geltende Katatrophenfall ist seit Ablauf des 16.06.2020 beendet. Dies hat der Bayerische Ministerrat an diesem Tag angesichts sich weiterhin positiv entwickelnder Infektions- und Kennzahlen beschlossen. Dementsprechend wurde der Bayerische Staatsminister des Innern, für Sport und Integration beauftragt, das Ende des Katastrophenfalls festzustellen.

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der

Dort finden Sie auch die neuen Corona-Regelungen, unter anderem

  • zu den allgemeinen Kontaktbeschränkungen (Lockerungen ab 17.06.2020, z. B. ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum jetzt auch in einer Gruppe von bis zu zehn Personen gestattet) und zur Maskenpflicht,
  • zur Gastronomie (z. B. Öffnungszeiten bis 23:00 Uhr ab 22.06.2020),
  • zur Zulässigkeit von Versammlungen und Veranstaltungen (z. B. von Veranstaltungen, die nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden) sowie
  • zur Kindertagesbetreuung und zur Schule (z. B. Nutzung aller Einrichtungen ab 01.07.2020; Regelbetrieb ab September 2020).

Bereits mit

hatte das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die Geltungsdauer der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 29.05.2020 bis 21.06.2020 verlängert und weitere Lockerungen verordnet, insbesondere im Bereich des Veranstaltungs- und Versammlungsverbots sowie der Schulen und Hochschulen.

Überbrückungshilfe Corona – Eckpunkte zum Programm liegen vor

Am 03.06.2020 hatte der Koalitionsausschuss der Bundesregierung ein Programm für Überbrückungs­hilfen zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen bei Corona-bedingten Umsatzausfällen beschlossen (wir haben im 10. Sondernewsletter zur Corona-Krise berichtet). Seit 12.06.2020 liegen nunmehr die Eckpunkte vor, die nachfolgend zum Download bereit stehen.

Gleichwohl ist eine Antragstellung noch nicht möglich. Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat auf seiner Internetseite unter https://www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe-corona/ alle wesentlichen Informationen veröffentlicht, die fortlaufend aktualisiert werden.

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz – vorübergehende Absenkung der gesetzlichen Umsatzsteuer vom 01.07. bis 31.12.2020

Zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie hat das Bundeskabinett am 12.06.2020 ein Konjunkturpaket beschlossen. Bestandteil ist auch die vorübergehende Absenkung der gesetzlichen Umsatzsteuer im Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2020: Der Regelsteuersatz soll von 19 % auf 16 %, der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % reduziert werden (§§ 28 Abs. 1 und 2 i. V. m. 12 Abs. 1 und 2 UStG n.F.). Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen.

Der Regierungsentwurf des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes, das weitere Maßnahmen vorsieht, und eine Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer stehen nachfolgend zum Download bereit.

Weitere Informationen, insbesondere zu den Auswirkungen auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, werden folgen.

Notbetreuung von Kindern – Ausweitung ab 15.06.2020

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat die Betretungsverbote für gebäudebezogene Kindertageseinrichtungen bis einschließlich 30.06.2020 verlängert, gleichzeitig aber mit Wirkung ab 15.06.2020 die Notbetreuung auf folgende Gruppen ausgeweitet:

  • Kinder, die zum Schuljahr 2021/2022 gemäß Art. 37 Abs. 1 S. 1 BayEUG schulpflichtig werden
  • Krippenkinder, die am Übergang zum Kindergarten stehen

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem

Ergänzend hierzu wurden die nachstehenden Formulare veröffentlicht, die bei erstmaliger Beantragung einer Notbetreuung auszufüllen und auf Verlangen bei der jeweiligen Kindertageseinrichtung abzugeben sind.

Umfassende Informationen zur Kinderbetreuung erhalten Sie auf den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales unter https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-kindertagesbetreuung.php#Notbetreuung/.

Weitere Entscheidung des BayVerfGH zur Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

In einem Popularklageverfahren (Az. Vf. 34-VII-20) hat es der Bayerische Verfassungsgerichtshof am 08.06.2020 im Wesentlichen abgelehnt, die Fünfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung durch Erlass einer einstweiligen Anordnung außer Vollzug zu setzen. Lediglich die Bußgeldregelung in § 21 Nr. 7 der 5. BayIfSMV wurde vorläufig gekippt.

Die Entscheidung steht nachfolgend zum Download bereit.

Umfrage des BFB zu den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie – Ergebnisse

Der Bundesverband der Freien Berufe (BFB) hat zu den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie eine repräsentative Umfrage unter mehr als 2.600 selbständigen Freiberuflern durchführen lassen. Die wichtigsten Erkenntnisse entnehmen Sie bitte der

Der Verband der Freien Berufe in Bayern e.V. fordert deshalb einen Strukturwandel. Hierzu hat er ein Strukturpaket unter dem Slogan „Freie Berufe – Neustart für Bayern“ erarbeitet, das unter https://www.freieberufe-bayern.de/wp-content/uploads/2020/06/VFB-Strukturpaket.pdf abrufbar ist.

5. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und neuer Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“ seit 30.05.2020 in Kraft

Am 30.05.2020 (zum Teil am 08.06.2020) ist die Fünfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV) vom 29.05.2020 in Kraft getreten. Sie ist bis 14.06.2020 gültig und enthält weitere Lockerungen beispielsweise im Bereich der Gastronomie (§ 13) und der Beherbergung (§ 14), der Erwachsenenbildung (§ 16) sowie des Betriebs von Sportanlagen (§ 9) und Freizeiteinrichtungen (§ 11). Sie steht nachfolgend zum Download bereit.

Zudem wurde als Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege der neue Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“ vom 02.06.2020 veröffentlicht. Er ist seit 30.05.2020 als Richtlinie für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch Verstöße gegen die 5. BayIfSMV und diverse Allgemeinverfügungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege anzuwenden.

Neue Überbrückungshilfe Corona und weitere finanzielle Unterstützung bei Corona-bedingten Umsatzausfällen

Zur finanziellen Unterstützung unter anderem von Freiberuflern hatte die Bayerische Staatsregierung am 17.03.2020 unter dem Stichwort „Soforthilfe Corona“ einen Rettungsschirm beschlossen. Zudem konnten Solo-Selbständige, Freiberufler und kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten Soforthilfen des Bundes erhalten. Eine Antragstellung war allerdings – jedenfalls für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten – letztmalig am 31.05.2020 möglich (für Unternehmen mit 11 bis zu 250 Beschäftigten endet die Frist am 30.06.2020).

Mit Beschluss vom 03.06.2020 hat der Koalitionsausschuss der Bundesregierung nunmehr die Überbrückungshilfe Corona ins Leben gerufen, ein Programm zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Selbständigen bei Corona-bedingten Umsatzausfällen. Die Über­brückungs­­hilfe soll branchenübergreifend für den Zeitraum von Juni bis Dezember 2020 gewährt werden. Nähere Informationen zur Antragsberechtigung und zur Höhe der Überbrückungshilfe finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unter https://www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe-corona/.

Bitte beachten Sie, dass Anträge derzeit noch nicht gestellt werden können, weil der Bund noch keine rechts­verbindlichen Richtlinien zum Programm erlassen hat. Wir werden weiter berichten.

Informationen zu weiteren Hilfsprogrammen finden Sie auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer Bamberg.

Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQs) zu finanziellen Unterstützungsleistungen gibt auch das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales unter https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/finanzielle-hilfen-corona.php.

Der Ausschuss Sozialrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat Informationen zu Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) veröffentlicht. Diese können Sie hier abrufen:

Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) und weitere Gesetze mit Bezug auf COVID 19 in Kraft getreten

Am 29.05.2020 ist (zum Großteil) das Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) vom 20.05.2020 in Kraft getreten. Es beinhaltet neben Regelungen zum Kurzarbeitergeld und zur sozialen Sicherung auch das vormals eigenständige Gesetzesvorhaben zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit während der COVID 19-Epidemie sowie zur Änderung weiterer Gesetze (COVID-19 ArbGG/SGG-AnpassungsG) und steht nachfolgend zum Download bereit.

Durch Änderungen im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren (§ 114 ArbGG n. F. und § 211 SGG n. F.) soll die Funktionsfähigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte auch während der durch die Corona-Pandemie bedingten Einschränkungen gewährleistet werden. So wird – befristet bis 01.01.2021 – vorübergehend die Möglichkeit geschaffen, dass ehrenamtliche Richter der mündlichen Verhandlung mittels zeitgleicher Übertragung in Bild und Ton von einem anderen Ort aus als dem Gericht beiwohnen bzw. teilnehmen können, wenn ihnen das persönliche Erscheinen an der Gerichtsstelle aufgrund der epidemischen Lage unzumutbar ist. Zudem soll von der Möglichkeit der Nutzung von Videokonferenzen nach § 128a ZPO im Arbeitsgerichtsverfahren und nach § 110a SGG im Sozialgerichtsverfahren Gebrauch gemacht werden.

Weitere Einzelheiten finden Sie in den Nachrichten aus Berlin (Ausgabe 8/2020 vom 20.05.2020) der Bundesrechtsanwaltskammer.

Ebenfalls am 29.05.2020 in Kraft getreten sind folgende Gesetze mit Bezug auf COVID 19:

Hinweise des Arbeitsgerichts Würzburg zum Sitzungsbetrieb in Zeiten der Corona-Pandemie

Das Arbeitsgericht Würzburg hat für alle Teilnehmer von Gerichtsterminen einige

herausgegeben, die seit 29.04.2020 sämtlichen Ladungen beigefügt waren. Diese Praxis soll zukünftig eingestellt werden (Vermeidung von Doppelsendungen, Entlastung der Kanzleien), weshalb wir alle Kolleginnen und Kollegen bitten, sich hiermit vertraut zu machen.

Die Hinweise sind auch auf der Kammerhomepage abrufbar.

Neue Entscheidungen des BayVGH zu Kontaktbeschränkungen, Besuchsverboten, Betriebsuntersagungen und zur Maskenpflicht

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 29.05.2020 mehrere Entscheidungen zu den verordneten Corona-Maßnahmen getroffen, namentlich zu Kontaktbeschränkungen, Besuchsverboten, Betriebsuntersagungen und zur Maskenpflicht. Alle Anträge, den Vollzug der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) einstweilen auszusetzen, wurden abgelehnt.

Die VGH-Bschlüsse finden Sie auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer unter https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/corona-und-die-justiz/rechtsprechungsuebersicht/bayern/.

Neuwahl des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer Bamberg – Rechtsanwältin Ilona Treibert (Bayreuth) neue Kammerpräsidentin

In seiner konstituierenden Sitzung vom 15.05.2020 hat der neue Vorstand der Rechtsanwaltskammer Bamberg folgende Vorstandsmitglieder in das Präsidium gewählt:

  • Präsidentin: Rechtsanwältin Ilona Treibert (Bayreuth)
  • Vizepräsident: Rechtsanwalt Dr. Heinz Kracht (Würzburg)
  • Schriftführerin: Rechtsanwältin Elisabeth Geheeb (Bamberg)
  • Schatzmeister: Rechtsanwalt Georg Winkler (Bamberg)

Nach vierjährigem Engagement als Vizepräsidentin folgt Ilona Treibert auf den langjährigen Kammerpräsidenten Dr. Lothar Schwarz (Schweinfurt), der das Amt seit 2006, somit 14 Jahre lang, bekleidete und auf eine nochmalige Wiederwahl verzichtet hatte.

Die neue Schriftführerin Elisabeth Geheeb gehört dem Kammervorstand seit 2014 an. Sie ist Nachfolgerin von Dr. Heinz Kracht, Präsidiumsmitglied seit 2016, der in die Position des Vizepräsidenten aufrückte.

Der neue Schatzmeister Georg Winkler, Mitglied des Vorstands seit 2004, löst seinen Vorgänger Udo Kießwetter ab, der sich für einen Rückzug aus Präsidium und Vorstand entschieden und schon bei der Vorstandswahl 2020 nicht mehr kandidiert hatte. Er hatte sich seit 2000 im Vorstand und seit 2007 im Präsidium engagiert.

Näheres zum Präsidium erfahren Sie unter www.rakba.de/die-kammer/praesidium.

BGH: Keine Verpflichtung zur beA-Nutzung bei Scheitern der Telefax-Übermittlung

In jüngster Vergangenheit gab es bereits diverse Entscheidungen zur Frage, ob ein Rechtsanwalt zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs verpflichtet ist, sollte die Einreichung eines Schriftsatzes per Telefax scheitern. Am 28.04.2020 hat sich der 10. Senat des Bundesgerichtshofs (Az. X ZR 60/19) erstmals zu dieser Problematik geäußert – betroffen war allerdings ein Patentanwalt, der nicht über ein beA verfügte und daher einen Rechtsanwalt mit der elektronischen Einreichung des Schriftsatzes hätte beauftragen müssen.

Nach Auffassung des BGH sei „zweifelhaft“, ob eine Verpflichtung zur aktiven beA-Nutzung bestehe. Denn angesichts der vielen Störungen des Systems (die Richter bezogen sich hier auf die zwölf Störungsmeldungen aus dem März 2020 mitten in der Corona-Krise) bestünden Zweifel, ob das System bei Sendungen kurz vor Fristablauf eine höhere Sicherheit böte.

Damit stellte sich das oberste Gericht gegen die Entscheidung des OLG Dresden (NJW 2019, 3312), das für zeitkritische Sendungen von fristgebundenen Schriftsätzen den rechtzeitigen alternativen Einsatz des beA als verpflichtend angesehen hatte. Das LG Krefeld (NJW 2019, 3658) war dem gefolgt. Das LG Mannheim (NJW 2020, 940) hatte sich auf die Gegenseite geschlagen und darauf hingewiesen, dass einer Versendung entgegenstehende technische Schwächen des Nutzers diesem mangels allgemeiner aktiver Nutzungspflicht nicht zur Last gelegt werden dürften.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht nachfolgend zum Download bereit.

In einer weiteren Entscheidung des 6. Senats vom 17.03.2020 (Az. VI ZB 99/19) ging es um die Ausgangskontrolle beim beA-Versand. Nach Meinung des Bundesgerichtshofs sei es nicht ausreichend, am Abend lediglich festzu­stellen, dass die Versendung irgendeines Schrift­satzes mit dem passenden Aktenzeichen an das Gericht erfolgte. Vielmehr müsse anhand eines sinnvoll vergebenen Dateinamens auch geprüft werden, welcher Art dieser Schriftsatz war.

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Neue Kontaktdaten des beA-Service Desk/Anwendersupport ab 02.06.2020

Wie Sie dem Sondernewsletter der BRAK vom 20.05.2020 bereits entnehmen konnten, werden sich ab 02.06.2020 die Kontaktdaten des beA-Service Desk/Anwendersupport ändern. Die zentrale Anlaufstelle für alle Fragen rund um das beA wird dann wie folgt zu erreichen sein:

Jeder Hinterleger erhält wie bisher automatisch eine Störungsmeldung per-E-Mail, die über Zugriffsmöglichkeiten auf das neue Service-Portal informiert, um den Bearbeitungsstand einsehen zu können. Zugriffsdaten zum bisherigen Service-Portal werden nicht übernommen. Alle Nutzer des beA, die vor 02.06.2020 eine noch nicht abschließend bearbeitete Support-Anfrage beim bisherigen Dienstleister platziert haben, werden per E-Mail über das weitere Vorgehen informiert.

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Virtueller Deutscher Anwaltstag vom 15.06. bis 19.06.2020

Nachdem der Deutsche Anwaltverein (DAV) den für 17.06. bis 19.06.2020 in Wiesbaden geplanten DAT wegen der Corona-Pandemie absagen musste, findet von Montag, 15.06.2020, bis Freitag, 19.06.2020, der Deutsche Anwaltstag erstmals in virtueller Form statt.

Im Zentrum steht das Fachprogramm mit der Möglichkeit für alle Kolleginnen und Kollegen, kostengünstig Online-Fortbildungen zu absolvieren. Angeboten werden sowohl Webinare als auch Live-Streams, Video-Streams und Podcasts. Daneben gibt es weitere Fortbil­dungen und mehrere rechts­po­li­tische Programm­punkte und – ebenfalls virtuell – die AdvoTec für Kanzlei­bedarf.

Nähere Informationen zum virtuellen DAT und die Möglichkeit der Anmeldung finden Sie auf der Internetseite des Deutschen Anwaltvereins unter https://anwaltstag.de/de/virtueller-anwaltstag-2020/ueber-den-anwaltstag.

Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft – Ende der Tätigkeit von Prof. Dr. Gaier

Nach einer Presseinformation der Bundesrechtsanwaltskammer vom 20.04.2020 wurden an Prof. Dr. Reinhard Gaier neue Aufgaben herangetragen, mit denen sich seine Beanspruchung durch die Tätigkeit als Schlichter der Rechtsanwaltschaft nicht verbinden ließ. Aus diesem Grunde hat er sein Amt einvernehmlich mit Ablauf des 30.04.2020 niedegelegt.

Die BRAK wird in Kürze eine/n neue/n Schlichter/in bestellen. Erste Kontakte sind bereits aufgenommen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Schlichtungsstelle unter https://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de/.