BGH: Keine Verpflichtung zur beA-Nutzung bei Scheitern der Telefax-Übermittlung

In jüngster Vergangenheit gab es bereits diverse Entscheidungen zur Frage, ob ein Rechtsanwalt zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs verpflichtet ist, sollte die Einreichung eines Schriftsatzes per Telefax scheitern. Am 28.04.2020 hat sich der 10. Senat des Bundesgerichtshofs (Az. X ZR 60/19) erstmals zu dieser Problematik geäußert – betroffen war allerdings ein Patentanwalt, der nicht über ein beA verfügte und daher einen Rechtsanwalt mit der elektronischen Einreichung des Schriftsatzes hätte beauftragen müssen.

Nach Auffassung des BGH sei „zweifelhaft“, ob eine Verpflichtung zur aktiven beA-Nutzung bestehe. Denn angesichts der vielen Störungen des Systems (die Richter bezogen sich hier auf die zwölf Störungsmeldungen aus dem März 2020 mitten in der Corona-Krise) bestünden Zweifel, ob das System bei Sendungen kurz vor Fristablauf eine höhere Sicherheit böte.

Damit stellte sich das oberste Gericht gegen die Entscheidung des OLG Dresden (NJW 2019, 3312), das für zeitkritische Sendungen von fristgebundenen Schriftsätzen den rechtzeitigen alternativen Einsatz des beA als verpflichtend angesehen hatte. Das LG Krefeld (NJW 2019, 3658) war dem gefolgt. Das LG Mannheim (NJW 2020, 940) hatte sich auf die Gegenseite geschlagen und darauf hingewiesen, dass einer Versendung entgegenstehende technische Schwächen des Nutzers diesem mangels allgemeiner aktiver Nutzungspflicht nicht zur Last gelegt werden dürften.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht nachfolgend zum Download bereit.

In einer weiteren Entscheidung des 6. Senats vom 17.03.2020 (Az. VI ZB 99/19) ging es um die Ausgangskontrolle beim beA-Versand. Nach Meinung des Bundesgerichtshofs sei es nicht ausreichend, am Abend lediglich festzu­stellen, dass die Versendung irgendeines Schrift­satzes mit dem passenden Aktenzeichen an das Gericht erfolgte. Vielmehr müsse anhand eines sinnvoll vergebenen Dateinamens auch geprüft werden, welcher Art dieser Schriftsatz war.

Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist bea-logo.jpg