Ergebnisse der Untersuchung STAR 2022

Das Institut für Freie Berufe (IFB) an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg hat seinen

Ergebnisbericht zur STAR-Umfrage 2022

vorgelegt. Neben einigen „klassischen“ wirtschaftlichen personen- und kanzleibezogenen Daten zur wirtschaftlichen Situation wurden erstmals detaillierte Daten zum nicht-juristischen Personal in Rechtsanwaltskanzleien erhoben (siehe unter 3, S. 67 ff.), insbesondere auch zu unbesetzten Stellen, erhaltene freiwillige Leistungen, Weiterbildung, Arbeitszeitgestaltung, Einsatzgebiete, Qualifikationen und der Entwicklung des Personalbedarfs. Zudem wurde insgesamt nach der Nutzung und den Einsatzbereichen von Legal Tech gefragt (siehe unter 4, S. 166 ff).

Weitere Informationen können Sie dem

Schreiben der Bundesrechtsanwaltskammer vom 10.11.2022

sowie der Internetseite der BRAK unter https://www.brak.de/presse/zahlen-und-statistiken/star2022/ entnehmen.

 

Umfrage des Bundesverbandes der Freien Berufe zur Fachkräftesicherung

Das Institut für Freie Berufe (IFB) hat im Auftrag des Bundesverbandes der Freien Berufe (BFB) vom 26.08. bis 14.09.2022 eine repräsentative Umfrage unter 3.500 Freiberuflerinnen und Freiberuflern zur Fachkräftesicherung durchgeführt. Das Ergebnis entnehmen Sie bitte der

Pressemitteilung des BFB vom 03.11.2022

Umfrage zur Evaluierung des § 1 Abs. 5 des Außensteuergesetzes und der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung sowie der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen zum Zwecke der Evaluierung von § 1 Abs. 5 des Außensteuergesetzes und der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung sowie der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung eine Befragung gestartet, bei der auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte um ihre Einschätzung der neuen Regelungen auf Grundlage ihrer Erfahrungen gebeten werden. Genaue Fallzahlen werden nicht benötigt.

Die Beantwortung der Fragen dauert rund 25 bis 30 Minuten; die Umfrage ist bis 31.01.2023 geöffnet. Zur Teilnahme gelangen Sie über diesen Link. Weitere Informationen erhalten Sie per E-Mail beim BZSt unter gesetzesfolgenabschaetzung@bzst.bund.de.

Jahresbericht des Gerichtshofs der Europäischen Union 2021

Der Jahresbericht des Gerichtshofs der Europäischen Union 2021 ist online. Er steht nachfolgend zum Download bereit.

Jahresbericht 2021

Der Jahresbericht bietet eine Zusammenschau der Tätigkeit des Gerichtshofs und des Gerichts im vergangenen Jahr in justizieller, institutioneller und administrativer Hinsicht. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die für die europäischen Bürger wichtigsten Urteile gelegt, aber auch auf die Maßnahmen, die das Unionsorgan 2021 getroffen hat, um die Auswirkungen der COVID-19-Krise zu bewältigen und die Kontinuität des öffentlichen Dienstes der europäischen Justiz sicherzustellen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Internetseite des Gerichtshofs unter www.curia.europa.eu.

 

Letztmalige Erinnerung: Zulassung von Berufsausübungsgesellschaften bis 01.11.2022

Alle Kolleginnen und Kollegen, die sich mit anderen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bzw. Angehörigen sozietätsfähiger Berufe i. S. v. § 59c Abs. 1 BRAO im Rahmen einer Berufsausübungsgesellschaft zusammengeschlossen haben, werden letztmalig daran erinnert, dass bis 01.11.2022 ein Zulassungsantrag bei der Rechtsanwaltskammer Bamberg zu stellen ist (§§ 59f Abs. 1, 209a Abs. 2 BRAO). Sollte dies nicht rechtzeitig geschehen, darf die Gesellschaft nach 01.11.2022 keine Rechtsdienstleistungen in Deutschland mehr erbringen (auf die Bearbeitung des Antrags durch die Kammer kommt es hierbei nicht an).

Eine Ausnahme gilt nur für diejenigen Gesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Rechtsanwälte oder Angehörige eines in § 59c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAO genannten Berufs angehören (§ 59f Abs. 1 BRAO). Darunter fallen in erster Linie Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), die sich allerdings freiwillig zulassen können, beispielsweise zum Erhalt eines Gesellschafts- bzw. Kanzleipostfachs. Zulassungspflichtig sind damit – neben den GmbHs – vor allem Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB).

Detaillierte Informationen zur Zulassung von Berufsausübungsgesellschaften finden Sie auf der Internetseite der RAK Bamberg. Dort stehen auch alle einschlägigen Formulare zum Download bereit.

Akteneinsichtsportal des Bundes und der Länder seit 27.10.2022 freigeschaltet

Das Akteneinsichtsportal des Bundes und der Länder bietet Zugang zu elektronisch verfügbaren Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften. Ab der beA-Version 3.15 können Nutzerinnen und Nutzer bei der Anmeldung ihre beA-Sicherheits-Token (beA-Karte oder Software-Token) verwenden. Die Justiz hat die Funktion am Abend des 27.10.2022 freigeschaltet.

Eine Anmeldung am Akteneinsichtsportal setzt voraus, dass der Sicherheits-Token in der beA-Webanwendung hinterlegt ist. Die SAFE-ID muss mit derjenigen übereinstimmen, die mit dem Siicherheits-Token verknüpft ist. Im ersten Schritt verwendet die Justiz nur die SAFE-IDs von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, so dass sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit ihren Mitarbeiterkarten noch nicht am Akteneinsichtsportal anmelden können. Die SAFE-ID, die mit dem Sicherheits-Token verknüpft ist, finden Sie nach Anmeldung in der beA-Webanwendung in der Startseite der Einstellungen.

Nähere Erläuterungen zur Anmeldung am Akteneinsichtsportal hat die Bundesrechtsanwaltskammer im beA-Sondernewsletter 12/2022 vom 25.10.2022 veröffentlicht. Darin finden Sie zudem wichtige Informationen zu neuen Funktionen im beA-System, namentlich

  • der Möglichkeit, Nachrichten an beA-externe Nachrichtenempfänger (z. B. Gerichte und Staatsanwaltschaften) mit einer Sendungspriorität zu übermitteln,
  • dem Wegfall der Nachrichtenkennzeichnung „dringend“ und „zu prüfen“,
  • der verbesserten Anzeige von elektronischen Empfangsbekenntnissen
  • und der Anzeige von Zustellungsbevollmächtigten im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV).

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Corona – 17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis 09.12.2022 verlängert

Die am 01.10.2022 in Kraft getretene 17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die zunächst bis 28.10.2022 befristet war, wurde von der Bayerischen Staatsregierung unverändert bis 09.12.2022 verlängert. Auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gelten damit keine neuen Regelungen, insbesondere was den Betrieb der Kanzlei und den Empfang von Mandanten betrifft.

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Fortbildungsveranstaltungen der RAK Bamberg und des Deutschen Anwaltsinstituts

Die Rechtsanwaltskammer Bamberg und das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) sind diverse Kooperationen eingegangen, die es allen Kammermitgliedern ermöglichen, zu einem vergünstigten Beitrag an DAI-Seminaren teilzunehmen. Dies betrifft zum Einen die Fortbildungsveranstaltungen im DAI-Ausbildungscenter Rhein/Main in Heusenstamm (bei Frankfurt am Main) und zum Anderen verschiedene Kurse im Online-Bereich. Die aktuellen Veranstaltungen finden Sie nachstehend sowie auf der Internetseite der RAK Bamberg unter https://www.rakba.de/service/fuer-anwaelte/fortbildung/fremde-veranstaltungen/.

Konferenz „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft“ am 11.11.2022

Zum fünften Mal führt die Bundesrechtsanwaltskammer gemeinsam mit dem Institut für Prozess- und Anwaltsrecht der Leibniz Universität Hannover am 11.11.2022 die Konferenz „Anwaltschaft im Blick der Wissenschaft“ durch, diesmal wieder als Präsenzveranstaltung in Hannover. Sie steht unter dem Titel „Digitalisierung – Rekonstruktion – Zugang zur Verteidigung. Neue Herausforderungen für die Anwaltschaft“. Registrierungen sind bis 08.11.2022 per E-Mail an info@anwaltskonferenz.de möglich.

Begleitend zur Konferenz wird ein Posterwettbewerb angeboten, bei dem Nachwuchswissenschaftler:innen ihre Forschungsarbeiten zum Anwaltsrecht sowie zum Verfahrensrecht mit Bezug zum Thema der Konferenz in Posterform präsentieren. Die beste Arbeit wird mit einem Preis der BRAK ausgezeichnet.

Weitere Informationen finden Sie

sowie auf der Internetseite www.anwaltskonferenz.de. Bitte beachten Sie zudem die

Erneute Kündigungswelle anwaltlicher Sammelanderkonten zu erwarten

Die Bundesrechtsanwaltskammer befürchtet für Ende 2022 oder Anfang 2023 eine erneute Kündigungswelle anwaltlicher Sammelanderkonten aufgrund der von den Banken zu erfüllenden Common Reporting Standards (CRS). Der CRS ist ein vom OECD im Jahr 2014 geschaffenes internationales Verfahren zum Austausch von Finanzkonteninformationen mit dem Ziel, grenzüberschreitende Sachverhalte aufzudecken und Steuerhinterziehung zu bekämpfen.

Nach dem geänderten CRS/FATCA-Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 15.06.2022, dessen Regelungen am 01.01.2023 in Kraft treten, gehören anwaltliche Sammelanderkonten nicht mehr zu den vom Standard ausgenommenen Konten, sondern unterfallen dem Standard. Aufgrund der damit einhergehenden Sorgfalts- und Prüfpflichten für die Banken werden diese erhebliche Schwierigkeiten bei der Führung von Sammelanderkonten haben (ähnlich wie beim Wegfall des Privilegs für anwaltliche Sammelanderkonten nach den Anwendungs- und Auslegungshinweisen der BaFin zum Geldwäschegesetz).

Mit einem

gemeinsamen Schreiben vom 07.09.2022

haben sich die BRAK und der Deutsche Anwaltverein an das BMF gewandt, um eine Änderung des CRS/FATCA-Anwendungsschreibens herbeizuführen und so die negativen Folgen für die Anwaltschaft abzuwenden. Das anschließend geführte Gespräch der BRAK mit Vertreterinnen und Vertretern des Ministeriums war allerdings wenig erfolgreich. Denn auf internationaler Ebene werde die Ansicht vertreten, dass gerade die Anwaltschaft in großem Umfang Steuerhinterziehung Vorschub leisten würde. Gleichwohl werde das BMF die vorgetragenen Bedenken, Argumente und aufgezeigten negativen Auswirkungen auf die Anwaltschaft und die Mandantschaft ernst nehmen und sich für eine Aufrechterhaltung der Ausnahmeregelung, anwaltliche Sammelanderkonten nicht unter den Standard fallen zu lassen, einsetzen.

ABC – Steuerfragen für Rechtsanwälte

Der Ausschuss Steuerrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat einen ergänzten Beitrag „ABC Steuerfragen für Rechtsanwälte“ mit Stand Oktober 2022 veröffentlicht, der nachfolgend zum Download bereit steht und den Sie auch auf der Homepage der BRAK unter https://www.brak.de/die-brak/ausschuesse/ausschuss-steuerrecht/ finden.

ABC – Steuerfragen für Rechtsanwälte

Neu eingefügt wurden unter dem Buchstaben H der Beitrag „Das häusliche Arbeitszimmer im Ausland“ und im Beitrag „Das häusliche Arbeitszimmer des Anwalts – Steuerliche Auswirkungen in Zeiten von Corona“ der letzte Absatz. Im ABC werden alle Handlungshinweise und Veröffentlichungen in BRAK-Mitteilungen und BRAK-Magazin des Ausschusses kurz dargestellt und verlinkt. Die Texte werden fortlaufend ergänzt und aktualisiert.

Konjunkturumfrage Winter 2022 in den Freien Berufen

Die turnusgemäß vom Institut für Freie Berufe (IFB) in Nürnberg durchgeführte Erhebung zu Geschäftslage und erwarteter Entwicklung bei den Freien Berufen für den Winter 2022 mit einem Sonderteil zu den Auswirkungen der Preissteigerungen im Zuge des Krieges gegen die Ukraine ist angelaufen. Auch von dieser Erhebung werden wertvolle Ergebnisse erwartet.

Zum Fragebogen gelangen Sie über folgenden Link www.t1p.de/herbst22. Er ist bis 06.11.2022 zugänglich. Das Ausfüllen dauert nur zehn bis zwölf Minuten.

Die Datenerhebung ist anonym, die IP-Adressen werden nicht protokolliert. Alle erfragten Daten werden streng vertraulich behandelt, nicht an Dritte weitergegeben und entsprechend den Datenschutzbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland vor dem Zugriff Unbefugter gesichert. Die Befragungsergebnisse werden ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke verwendet und beziehen sich nicht auf einzelne Personen oder einzelne Berufe, sondern auf die Freien Berufe als Sektor sowie auf die vier Gruppen der Freien Berufe – also den heilberuflichen, den rechts-, wirtschafts- und steuerberatenden, den technisch-naturwissenschaftlichen und den kulturellen Bereich.

Fragen oder Anregungen richten Sie bitte an Nicole Genitheim vom IFB, entweder per Telefon unter 0911/2356524 oder per E-Mail an nicole.genitheim@ifb.uni-erlangen.de.

Tätigkeitsbericht des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht für das Jahr 2021

Lesen Sie bitte den

11. Tätigkeitsbericht des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht für das Jahr 2021.

Er enthält unter Ziffer 6 (Seite 32) Hinweise für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte betreffend die Abtretung offener Honoraransprüche und die Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der Insolvenzverwaltung an Vermieter:innen.

Strafrechtliches Dissertationsprojekt – Online-Umfrage zum Thema „Gestörte Hauptverhandlung“

Frau Viktoria Riederer führt im Rahmen ihrer Dissertation an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) unter Betreuung von Herrn Prof. em. Dr. Heinz Schöch zum Thema „Störungen in der Hauptverhandlung“ eine quantitative empirische Untersuchung in Form einer Online-Befragung durch, die sich bayernweit an alle Fachanwälte für Strafrecht, Strafrichter und Staatsanwälte richtet. Hierbei wird sie auch durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz und die Rechtsanwaltskammern Bamberg, München und Nürnberg unterstützt. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Dokumenten.

Eine Teilnahme an der Umfrage ist bis 20.11.2022 möglich.

BeA für Berufsausübungsgesellschaften

Die Bundesrechtsanwaltskammer weist darauf hin, dass mittlerweile auch diejenigen Berufsausübungsgesellschaften, die bereits vor dem 01.08.2022 zugelassen waren, insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) angezeigt werden. Gleichzeitig sind deren beA-Postfächer empfangsbereit angelegt und auch adressierbar. Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem

Alle betroffenen Kolleginnen und Kollegen werden gebeten, unverzüglich die Erstregistrierung vorzunehmen, sofern noch nicht geschehen.

Allgemein zum beA für Berufsausübungsgesellschaften hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 3/2022 den Aufsatz

von Rechtsanwältin und BRAK-Geschäftsführerin Julia von Seltmann veröffentlicht, dessen Lektüre empfohlen wird. Er ist auch im Mitteilungsblatt der RAK Bamberg „RAK-InFORM“ von September 2022 abgedruckt.

Die Nutzung des sog. sicheren Übermittlungsweges durch Berufsausübungsgesellschaften ist derzeit wegen ungeklärter Rechtsfragen noch problematisch. Bitte lesen Sie hierzu die nachstehenden Dokumente.

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Aktueller Stand des beA-Kartentausches – Erreichbarkeit des beA-Anwendersupports

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat mit

Schreiben vom 22.09.2022 (BRAK-Nr. 317/2022)

neue Informationen zum Stand des beA-Kartentausches, insbesondere zur Erreichbarkeit des beA-Anwendersupports im Rahmen der Rücksetzung von Postfächern, übermittelt. Danach sollte der Support mittlerweile wieder wie gewohnt telefonisch erreichbar sein, die Tickets sollten wieder in der üblichen Zeit bearbeitet werden.

Bitte beachten Sie zudem die Hinweise zur Rücksetzung des Postfachs, sollten Sie Ihre neue beA-Karte zwar hinterlegt, diese aber nicht vollständig berechtigt haben. Auch in diesem Falle nehmen Sie bitte Kontakt zum beA-Anwendersupport auf.

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Fortbildungsveranstaltungen des Deutschen Anwaltsinstituts zum anwaltlichen Berufsrecht

Das Deutsche Anwaltsinstitut weist auf seine Seminare zum anwaltlichen Berufsrecht hin, die auch als Pflichtfortbildung nach § 43f BRAO genutzt werden können. Die aktuellen Veranstaltungen entnehmen Sie bitte dem

Infoblatt

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des DAI unter www.anwaltsinstitut.de.

Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Bamberg können aufgrund der bestehenden Kooperation mit dem DAI zu vergünstigten Konditionen teilnehmen.

Corona – geändertes Infektionsschutzgesetz (IfSG) tritt am 01.10.2022 in Kraft

Durch Artikel 1 des

Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (COVID-19-Schutzgesetz)

vom 16.09.2022 wurde das Infektionsschutzgesetz (IfSG) mit Wirkung ab 01.10.2022 weitreichend geändert. Die bisherigen Rechtsgrundlagen im IfSG für Schutzmaßnahmen waren zuletzt bis 30.09.2022 befristet; die Anschlussregelungen gelten jetzt bis 07.04.2023.

In bestimmten Bereichen gibt es bundesweite spezifische Schutzmaßnahmen, so die Maskenpflicht im öffentlichen Personenfernverkehr oder eine bundesweite Masken- und Testnachweispflicht für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. Auch in Arztpraxen gilt für Patientinnen und Patienten eine Maskenpflicht. Darüber hinaus können die Länder weitergehende Regelungen erlassen, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten.

Neben den Corona-Schutzmaßnahmen wurden eine Reihe weiterer Regelungen bis 07.04.2023 verlängert:

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Corona – neue 17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung tritt am 01.10.2022 in Kraft

Der Bund hat die rechtlichen Grundlagen für die Bekämpfung des Coronavirus durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes neu geordnet. Die 16. BayIfSMV wird daher am 01.10.2022 von der 17. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (17. BayIfSMV) abgelöst. Diese wird entsprechend der bisherigen Handhabung zunächst bis 28.10.2022 befristet. Sie führt die bislang in Bayern geltenden Verhaltensempfehlungen und Corona-Maßnahmen grundsätzlich unverändert fort.

Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird die nötigen Rechtsänderungen vornehmen. Es wird zudem das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit beauftragen, die im Infektionsschutzgesetz für ergänzende Maßnahmen vorgesehenen Indikatoren (wie Abwassermonitoring, 7-Tages-Inzidenz, 7-Tages-Hospitalisierungsinzidenz) zu beobachten.

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Corona – neue Regeln zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz

Die neue

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung  (Corona-ArbSchV) vom 26.09.2022

wird am 01.10.2022 in Kraft treten und bis 07.04.2023 Gültigkeit besitzen. Damit sollen die voraussichtlich steigenden Infektionszahlen in den kalten Monaten beherrschbar und Belastungen der Wirtschaft und des Gesundheitssystems möglichst gering gehalten werden.

Arbeitgeber werden – anders als in einem früheren Entwurf vorgesehen – nicht verpflichtet, erneut Homeoffice und zwei Corona-Tests pro Woche anzubieten. Stattdessen müssen sie lediglich ein betriebliches Hygienekonzept erstellen und umsetzen sowie bei der Gefährdungsbeurteilung insbesondere folgende Maßnahmen prüfen:

  • „AHA+L-Regeln“ (Abstand, Handhygiene, Hust- und Niesetikette, Lüften)
  • Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte (z.B. weniger Menschen gleichzeitig in einem Raum)
  • Homeoffice-Angebot, sofern keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, das Angebot anzunehmen)
  • Selbsttest-Angebot für alle in Präsenz Beschäftigten
  • Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen (etwa bei engem Körperkontakt oder in Großraumbüros)

Zudem bleiben Arbeitgeber verpflichtet, die Beschäftigten über die Gesundheitsgefährdung durch Corona sowie die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren und ihnen diese während der Arbeitszeit zu ermöglichen.

Parallel zur neuen Arbeitsschutzverordnung wurden im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung
und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
vom 16.09.2022
eine Reihe weiterer Regelungen bis April 2023 verlängert, darunter die Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV, Artikel 8 des Gesetzes), die Coronavirus-Testverordnung (TestV, Artikel 7 des Gesetzes) und die Regelungen zur Inanspruchnahme von Kinderkrankengeld im Falle von Betreuungsbedarf auch bei nichterkrankten Kindern.

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