Letztmalige Erinnerung: Zulassung von Berufsausübungsgesellschaften bis 01.11.2022

Alle Kolleginnen und Kollegen, die sich mit anderen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bzw. Angehörigen sozietätsfähiger Berufe i. S. v. § 59c Abs. 1 BRAO im Rahmen einer Berufsausübungsgesellschaft zusammengeschlossen haben, werden letztmalig daran erinnert, dass bis 01.11.2022 ein Zulassungsantrag bei der Rechtsanwaltskammer Bamberg zu stellen ist (§§ 59f Abs. 1, 209a Abs. 2 BRAO). Sollte dies nicht rechtzeitig geschehen, darf die Gesellschaft nach 01.11.2022 keine Rechtsdienstleistungen in Deutschland mehr erbringen (auf die Bearbeitung des Antrags durch die Kammer kommt es hierbei nicht an).

Eine Ausnahme gilt nur für diejenigen Gesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Rechtsanwälte oder Angehörige eines in § 59c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BRAO genannten Berufs angehören (§ 59f Abs. 1 BRAO). Darunter fallen in erster Linie Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), die sich allerdings freiwillig zulassen können, beispielsweise zum Erhalt eines Gesellschafts- bzw. Kanzleipostfachs. Zulassungspflichtig sind damit – neben den GmbHs – vor allem Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB).

Detaillierte Informationen zur Zulassung von Berufsausübungsgesellschaften finden Sie auf der Internetseite der RAK Bamberg. Dort stehen auch alle einschlägigen Formulare zum Download bereit.