Erneute Kündigungswelle anwaltlicher Sammelanderkonten zu erwarten

Die Bundesrechtsanwaltskammer befürchtet für Ende 2022 oder Anfang 2023 eine erneute Kündigungswelle anwaltlicher Sammelanderkonten aufgrund der von den Banken zu erfüllenden Common Reporting Standards (CRS). Der CRS ist ein vom OECD im Jahr 2014 geschaffenes internationales Verfahren zum Austausch von Finanzkonteninformationen mit dem Ziel, grenzüberschreitende Sachverhalte aufzudecken und Steuerhinterziehung zu bekämpfen.

Nach dem geänderten CRS/FATCA-Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 15.06.2022, dessen Regelungen am 01.01.2023 in Kraft treten, gehören anwaltliche Sammelanderkonten nicht mehr zu den vom Standard ausgenommenen Konten, sondern unterfallen dem Standard. Aufgrund der damit einhergehenden Sorgfalts- und Prüfpflichten für die Banken werden diese erhebliche Schwierigkeiten bei der Führung von Sammelanderkonten haben (ähnlich wie beim Wegfall des Privilegs für anwaltliche Sammelanderkonten nach den Anwendungs- und Auslegungshinweisen der BaFin zum Geldwäschegesetz).

Mit einem

gemeinsamen Schreiben vom 07.09.2022

haben sich die BRAK und der Deutsche Anwaltverein an das BMF gewandt, um eine Änderung des CRS/FATCA-Anwendungsschreibens herbeizuführen und so die negativen Folgen für die Anwaltschaft abzuwenden. Das anschließend geführte Gespräch der BRAK mit Vertreterinnen und Vertretern des Ministeriums war allerdings wenig erfolgreich. Denn auf internationaler Ebene werde die Ansicht vertreten, dass gerade die Anwaltschaft in großem Umfang Steuerhinterziehung Vorschub leisten würde. Gleichwohl werde das BMF die vorgetragenen Bedenken, Argumente und aufgezeigten negativen Auswirkungen auf die Anwaltschaft und die Mandantschaft ernst nehmen und sich für eine Aufrechterhaltung der Ausnahmeregelung, anwaltliche Sammelanderkonten nicht unter den Standard fallen zu lassen, einsetzen.